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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über Führungen auf Wattflächen
- Niedersachsen -
Vom 2. April 2014
(Nds. GVBl. Nr. 7 vom 17.04.2014 S. 94)
Aufgrund des § 55 Abs. 1 Nr. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 158), wird verordnet:
Die Niedersächsische Verordnung über Führungen auf Wattflächen vom 19. August 2013 (Nds. GVBl. S. 218) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der Wasserschutzpolizei volljährige Wattführerinnen und Wattführer von dem Genehmigungserfordernis nach Absatz 1 Satz 1 für Wattführungen freistellen, die in bestimmten küsten- oder inselnahen Gebieten als Bildungsveranstaltungen durchgeführt werden. Die Wattführerinnen und Wattführer müssen ortskundig sein und Grundkenntnisse haben über die naturräumlichen Besonderheiten des Wattenmeeres, den Naturschutz im niedersächsischen Wattenmeer sowie über die Regelungen, insbesondere Betretens- und Störungsverbote, des Gesetzes über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" und des Bundesnaturschutzgesetzes . Die nach Satz 2 erforderlichen Grundkenntnisse können insbesondere erworben werden durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder durch mehrjährige praktische Erfahrungen als Wattführerin oder Wattführer. Eine Freistellung ist nur für Gebiete zulässig, in denen die mit einer Wattführung verbundenen Gefahren für Leib oder Leben der geführten Personen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten weitgehend auszuschließen sind und Belange des Naturschutzes nicht entgegenstehen."
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Es wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt:
"(5) Für Wattführerinnen und Wattführer, die Wattführungen auf Gebieten durchführen, die von der Freistellung erfasst sind, sind die Absätze 2 bis 4 nicht anzuwenden. Eine Wattführerin oder ein Wattführer darf je Wattführung höchstens 50 Personen führen. Sie oder er hat Verbandsmaterial, einen Marschkompass und ein Mobiltelefon mitzuführen."
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Genehmigung" werden ein Komma und die Worte "die Freistellung nach § 1 Abs. 2" eingefügt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach der Angabe " § 1" die Worte "Abs. 1 und ohne Freistellung nach § 1 Abs. 2" eingefügt.
b) In Nummer 5 werden nach der Angabe " § 5 Abs. 2 Sätze 1 bis 3" die Worte "oder Abs. 5 Satz 2" eingefügt.
c) In Nummer 7 werden nach der Angabe " § 5 Abs. 3" die Worte "oder Abs. 5 Satz 3" eingefügt.
d) In Nummer 8 werden die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt und nach dem Wort "Genehmigung" die Worte "oder die Freistellung" eingefügt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.
b) Absatz 2
(2) Mit Ablauf des 31. August 2013 tritt die Verordnung der Bezirksregierung Weser-Ems über die Genehmigungspflicht für Führungen auf den Wattflächen vom 17. März 2000 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems S. 324), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juni 2002 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems S. 720), außer Kraft.
wird gestrichen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (18.04.2014) in Kraft.
ID: 252221
| ENDE |
(Stand: 29.09.2025)
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