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Regelwerk

Umweltalarm-Richtlinie -Grundsätze zum Umgang mit Schadens- oder Gefahrenfällen im Bereich des Umweltschutzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 9. September 2008
(MBl. Nr. 29 vom 30.10.2008 S. 521)
Gl.-Nr.: 283



1 Allgemeines

Die Umweltalarm-Richtlinie trifft fachliche Regelungen zur Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen über Schadens- oder Gefahrenfälle im Bereich des Umweltschutzes sowie zur Einsatzbereitschaft von Umweltschutzbehörden i.S.d. § 1 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) in Schadens- oder Gefahrenfällen. Ziel ist es, in solchen Fällen eine schnelle Reaktion der Umweltschutzbehörden, sachgerechte Maßnahmen zur Eindämmung der Umweltgefahren, die Untersuchung und Sachverhaltsaufklärung und die rechtzeitige Information aller betroffenen Stellen sowie der Bevölkerung sicherzustellen.

Die Umweltalarm-Richtlinie gibt den Rahmen für die von den Umweltschutzbehörden aufzustellenden Umweltalarmpläne vor. Zweck dieser Alarmpläne ist die Regelung einer schnellen Information von Behörden und Betroffenen bei Unfällen, Betriebsstörungen und sonstigen Ereignissen, bei denen umweltgefährdende Stoffe freigesetzt werden und eine akute Gefahr für Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre und sonstiger Sachgüter besteht oder bestehen könnte.

2 Gegenseitige Information und Weiterleitung von Meldungen

2.1 Allgemeines

2.1.1 Polizei, Feuerwehr, örtliche Ordnungsbehörden und Umweltschutzbehörden informieren sich grundsätzlich gegenseitig und unverzüglich über Schadens- oder Gefahrenfälle, soweit sie in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffen sind.

2.1.2 In jedem Fall ist die Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst zu unterrichten.

2.1.3 Je nach Sachlage sind von der zuständigen Umweltschutzbehörde nach Eingang einer Meldung bzw. Anzeige über einen Schadens- oder Gefahrenfall betroffene und potenziell betroffene Behörden und Dritte zu informieren. Hierzu zählen insbesondere:

2.1.4 Die untere Umweltschutzbehörde hat die obere und die oberste Umweltschutzbehörde sowie die obere Umweltschutzbehörde die oberste Umweltschutzbehörde unverzüglich zu informieren, wenn ein Schadens- oder Gefahrenfall

Dies ist in der Regel gegeben, wenn ein Schadens- oder Gefahrenfall ein Kriterium nach der Anlage 1 erfüllt.

In diesen Fällen hat unter dem Kennwort "Umweltalarm" eine Meldung nach der Anlage 2 oder eine Meldung mit mindestens gleichem Inhalt an die Meldeköpfe der zuständigen oberen und der obersten Umweltschutzbehörde zu erfolgen. Außerdem ist parallel eine Information an den Meldekopf der örtlich betroffenen unteren Umweltschutzbehörde vorzusehen.

2.1.5 Meldungen, die unter dem Kennwort "Umweltalarm" bei der Nachrichtenbereitschaftszentrale (NBZ) des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) eingehen, werden von dort an die obere und oberste Umweltschutzbehörde unverzüglich weitergeleitet.

2.2 Besondere Regelungen

Die zuständige obere Umweltschutzbehörde entscheidet bei Schadens- oder Gefahrenfällen an den Bundeswasserstraßen über die Weitergabe einer überregionalen oder internationalen Information und über die Auslösung eines überregionalen oder internationalen Alarms. Die Warn- und Alarmpläne der Flussgebiete sind zu beachten. Die Wasserschutzpolizei und die oberste Wasserbehörde sind grundsätzlich zu informieren.

Die Meldeköpfe sind mit den Nachbarländern abzustimmen und in den Umweltalarmplänen der oberen Umweltschutzbehörden festzulegen; die jeweils gültigen Warn- und Alarmpläne der Flussgebiete sind ebenfalls aufzunehmen.

Folgende besondere Zuständigkeiten sind zu beachten:

3 Zuständigkeiten

3.1 Allgemeines

In Schadens- oder Gefahrenfällen treffen die Umweltschutzbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß ZustVU in ihrer jeweils geltenden Fassung alle Maßnahmen zur Schadens- und Gefahrenabwehr.

Die Zuständigkeiten der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung Nordrhein-Westfalen (FSHG NRW) in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.

Bei Gefahr im Verzuge können auch die örtlichen Ordnungsbehörden sofort tätig werden.

3.2 Örtliche Zuständigkeiten

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