Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

HaSiG - Hafensicherheitsgesetz
Gesetz über die Sicherheit in Häfen und Hafenanlagen im Land Nordrhein-Westfalen

Vom 17. Dezember 2015
(GV.NRW Nr. 48 vom 29.12.2015 S. 910; 08.07.2021 S. 912 21; 01.02.2022 S. 122 22)
Gl.-Nr.: 95



Archiv: 2005, 2007

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zielsetzung

Dieses Gesetz dient der Sicherheit in den nordrheinwestfälischen Häfen und Hafenanlagen, insbesondere dem Schutz vor Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (Gefahrenabwehr in Häfen und Hafenanlagen). Es dient der Ausführung sowie der Umsetzung der Vorgaben folgender internationaler Vorschriften, soweit diese nicht bereits unmittelbar gelten:

  1. Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. Nr. L 310 vom 25.11.2005 S. 28), die durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 109) geändert worden ist,
  2. Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. Nr. L 129 vom 29.04.2004 S. 6),
  3. Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018) geändert worden ist (SOLAS-Übereinkommen),
  4. Internationaler Code für Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II S. 2018) ( ISPS-Code).

§ 2 Anwendungsbereich 21

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung

  1. auf Hafenanlagen, in denen
    1. Fahrgastschiffe unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen oder
    2. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen

    abgefertigt werden, soweit es sich hierbei um Seeschiffe handelt, die in der Auslandsfahrt eingesetzt werden,

  2. auf Häfen, in denen sich vorstehende Hafenanlagen befinden und
  3. auf im Einzelfall festgelegte, außerhalb der nach § 14 definierten Hafengrenzen liegende, zentrale Versorgungseinrichtungen für die Hafennutzung.

(2) Die Hafensicherheitsbehörde entscheidet über den Umfang der Anwendung dieses Gesetzes auf diejenigen Hafenanlagen, die nur bis zu zwölf Seeschiffe im Sinne des Absatzes 1 pro Kalenderjahr abfertigen. Die Hafensicherheitsbehörde muss ihre Entscheidung auf der Grundlage einer nach Maßgabe des § 10 und des ISPS-Codes durchgeführten Risikobewertung treffen.

(3) Werden auf der Grundlage einer Risikobewertung durch die Hafensicherheitsbehörde die Grenzen des Hafens gemäß § 14 so festgelegt, dass der Hafen lediglich die Fläche einer Hafenanlage im Sinne des Absatzes 1 umfasst, so haben die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 Vorrang vor den Bestimmungen der Richtlinie 2005/65/EG .

§ 3 Begriffsbestimmungen

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Hafen" ist ein Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, das eine oder mehrere Hafenanlagen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 umfasst und dessen Grenzen von der Hafensicherheitsbehörde für die Zwecke der Richtlinie 2005/65/EG festgelegt werden,
  2. "Hafenanlage" ist der Ort, an dem das Zusammenwirken von Schiff und Hafen stattfindet,
  3. "abfertigen" bedeutet die Ladung und Löschung von Fracht, die Vorbereitung des Schiffes zur Aus- oder Weiterfahrt einschließlich der Liege- und Wartezeiten und der Reparatur des Schiffes, die Aufnahme von Proviant und Betriebsstoffen sowie die Aufnahme und Abgabe von Fahrgästen,
  4. " Gefahrenstufe" bedeutet den Grad des Risikos, dass ein sicherheitsrelevantes Ereignis im Sinne von Regel XI-2/1.13 des SOLAS-Übereinkommens eintritt oder dass ein Versuch in diese Richtung unternommen wird. Dabei bezeichnet
    1. "Gefahrenstufe 1" die Gefahrenstufe, bei der zu jeder Zeit ein Mindestmaß an zweckmäßigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten ist,
    2. "Gefahrenstufe 2" die Gefahrenstufe, bei der aufgrund des erhöhten Risikos eines sicherheitsrelevanten Ereignisses für einen bestimmten Zeitraum zusätzliche zweckmäßige Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten sind,
    3. "Gefahrenstufe 3" die Gefahrenstufe, bei der für einen begrenzten Zeitraum weitere spezielle Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten sind; diese Stufe gilt, wenn ein sicherheitsrelevantes Ereignis wahrscheinlich ist oder unmittelbar bevorsteht, auch wenn das genaue Ziel unter Umständen nicht bekannt ist,
  5. "Zusammenwirken von Schiff und Hafen" bedeutet die Gesamtheit von Wechselwirkungen, die auftreten, wenn ein Schiff direkt und unmittelbar von Tätigkeiten betroffen ist, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen oder Gütern oder mit dem Erbringen von Hafendienstleistungen vom oder zum Schiff stehen,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion