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Gefahrenabwehr

Hochwasserkrisenmanagement in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 28. Oktober 2011
(MBl. NRW Nr. 29 S. 420)
Gl.-Nr.: 20020


Gem. RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Inneres und Kommunales v. 28.10.2011

Mit diesem Erlass soll ein strukturiertes Zusammenwirken aller beteiligten Behörden und Einrichtungen für den Fall eines akuten (drohenden) Hochwassers sichergestellt werden. Durch entsprechende Vorplanungen sollen Aufgabenverteilung, Abläufe und Informationsflüsse so aufeinander abgestimmt werden, dass sie im Ereignisfall eine effektive und effiziente Gefahrenabwehr sicherstellen.

1 Einführung

Das Auftreten von Hochwasserereignissen an den Fließgewässern ist ein natürliches Phänomen und lässt sich zum Teil mehrere Jahrhunderte zurückverfolgen. Dabei wird es vielfach durch anthropogene Einflüsse verstärkt. Eine Zunahme solcher Ereignisse auf Grund des Klimawandels ist nicht auszuschließen.

Die Entwicklung von Hochwasserereignissen ist dabei sehr unterschiedlich und hängt mit der Fließlänge der Gewässer und ihrer Lage im Berg oder Flachland zusammen. Am Rhein entwickelt sich Hochwasser z.B. langsam, die hohen Wasserstände können aber mehrere Wochen erhalten bleiben. An kleineren Fließgewässern entstehen Hochwasser überwiegend durch kleinräumige Niederschlagsereignisse hoher Ergiebigkeit, die kurzzeitig zu enorm rasch steigenden, aber nachfolgend wieder relativ schnell sinkenden Wasserständen führen.

Mit präventiven Maßnahmen wie der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten und der Erhaltung deren Rückhaltefunktion, der Erstellung von Hochwassergefahren- bzw. Hochwasserrisikokarten und Hochwasserrisikomanagementplänen sowie baulichen Maßnahmen (insbesondere Deiche) wird dem Entstehen beziehungsweise den Folgen eines Hochwassers entgegen gewirkt. Trotz dieser Maßnahmen werden sich Hochwasser nicht vermeiden lassen. Insofern ist es erforderlich, sich auf ein solches Ereignis in Form eines umfassenden Krisenmanagements vorzubereiten.

Unabhängig von der Ursache und der Erscheinungsform des Hochwassers bedarf es im Ereignisfalle zur Schadensverhinderung bzw. Schadensminimierung eines koordinierten Vorgehens aller beteiligten Behörden und Einrichtungen im Lande. Dem Hochwasserkrisenmanagement kommt damit besondere Bedeutung zu.

Sofern eine Gefährdung von Leben und Gesundheit zahlreicher Menschen oder erheblicher Sachwerte durch das Hochwasser vorliegt und damit einen über das gewöhnliche Maß hinausgehenden hohen Koordinierungs- und Entscheidungsbedarf verursacht, können auf den verschiedenen Verwaltungsebenen (kreisfreie Stadt, Kreis, Bezirksregierung, Landesregierung) Krisenstäbe entsprechend dem RdErl. d. Innenministeriums v. 14.12.2004 (SMBl. NRW. 20020) "Krisenmanagement durch Krisenstäbe bei den kreisfreien Städten, Kreisen und Bezirksregierungen bei Großschadensereignissen ( § 1 Abs. 3 FSHG) im Lande Nordrhein-Westfalen (Krisenstabserlass)" eingerichtet werden. In diesem Falle hat der Krisenstab im Auftrag der/des politisch Gesamtverantwortlichen alle mit dem Ereignis im Zusammenhang stehenden Verwaltungsmaßnahmen zu koordinieren und zu treffen; Zuständigkeiten von Behörden und Einrichtungen bleiben unberührt.

2 Grundlegende Informationen

Die Einschätzung bezüglich der Entwicklung eines Hochwassers erfolgt auf der Basis von Wasserstandsinformationen. Über die Internetseite "Hochwassermeldedienst" des LANUV sind entsprechende Informationen zu einzelnen Gewässern verfügbar (http://www.1anuv.nrw.de/wasser/aktuellhochwa.htm).

Ggfs. sind Informationen auch bei den regional tätigen Wasserverbänden abrufbar.

3 Zuständigkeiten

Wasserbehörden sind die Kreise und kreisfreien Städte (untere Wasserbehörden), die Bezirksregierungen (obere Wasserbehörden) und das für die Aufgaben nach dem Landeswassergesetz fachlich zuständige Ministerium (oberste Wasserbehörde). Auch im Hochwasserfalle verbleiben den Wasserbehörden ihre Aufgaben gemäß Wasserhaushaltsgesetz ( WHG) und Landeswassergesetz ( LWG) in Verbindung mit der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz ( ZustVU) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Die Zuständigkeiten der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung ( FSHG) in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt. Bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können auch die örtlichen Ordnungsbehörden sofort tätig werden.

4 Aufgaben der Wasserbehörden

4.1 Aufgabenverteilung

Gemäß § 100 WHG und § 116 Abs. 1 Nr. 5 und 6 LWG in Verbindung mit der ZustVU sind die Wasserbehörden u.a. zuständig für die Überwachung von Talsperren und Rückhaltebecken sowie Deichen (hierunter fallen alle linienförmigen Hochwasserschutzanlagen). Zu beachten sind ferner die Aufgaben nach § 121 LWG (Deichschau) und § 122 LWG (Wassergefahr). Die Überwachung obliegt insbesondere bei Talsperren und Rückhaltebecken bei einer Höhe des Absperrbauwerkes von 5 Metern und mehr und 100.000 Kubikmetern Inhalt ( § 105 Abs.1 LWG) sowie an Gewässern 1. Ordnung (s. Anlage 2 zu § 3

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