Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Gefahrenabwehr |
![]() |
FwVO - Feuerwehrverordnung
- Rheinland-Pfalz -
Vom 21. März 1991
(GVBl 1991 S. 89; 02.07.1992 S. 229; 05.04.2005 S. 104; 25.06.2010 S. 201 10; 16.05.2012 S. 192 12; 29.07.2024 S. 302 24; 09.09.2025 S. 521 25)
Gl.-Nr.: 213-50-4
Auf Grund des § 43 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 9 und Abs. 2 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ( LBKG) vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247, BS 213-50) wird - hinsichtlich des § 27 im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Verkehr, der Ministerin für Soziales, Familie und Sport und dem Minister für Umwelt und Gesundheit - verordnet:
Erster Abschnitt
Organisation der Feuerwehr
§ 1 Aufstellung der Gemeindefeuerwehr 10 25
(1) Die Feuerwehren der Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte (Gemeindefeuerwehr) sind so aufzustellen, daß sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem an einer öffentlichen Straße gelegenen Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung (Einsatzgrundzeit) wirksame Hilfe einleiten kann.
(2) Der Zuständigkeitsbereich der Gemeindefeuerwehr ist in Ausrückebereiche zu unterteilen, soweit dies zur Einhaltung der Einsatzgrundzeit erforderlich ist.
(3) Bei Verbandsgemeinden ist für Brandgefahren in der Regel das Gebiet der Ortsgemeinde Ausrückebereich. Mehrere Ortsgemeinden können zu einem Ausrückebereich zusammengeschlossen werden, um die Mindestausrüstung für Zeitstufe 1 nach § 3 Abs. 3 dezentral vorzuhalten, wenn die Einsatzgrundzeit gewährleistet ist und in jeder Ortsgemeinde mit örtlicher Feuerwehreinheit mindestens ein Fahrzeug mit sich im Einsatzwert ergänzender technischer Ausrüstung vorgehalten wird. Im Falle des Satzes 2 muss in jeder Ortsgemeinde mit örtlicher Feuerwehreinheit die Vorhaltung für die Einleitung wirksamer Hilfe vorhanden sein.
(4) Aus dieser Verordnung können Dritte keine Ansprüche herleiten.
(5) Zur Sicherstellung der in der Einsatzgrundzeit erforderlichen Einsatzstärke können mehrere Feuerwehreinheiten aus verschiedenen Ortsgemeinden gleichzeitig alarmiert werden (Alarmierungsgemeinschaften).
(1) Entsprechend den in den Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen und kreisfreien Städten vorhandenen Gefahrenrisiken ist die Feuerwehr in Fähigkeiten und taktische Einheiten zu gliedern.
(2) Fähigkeiten sind insbesondere für folgende Bereiche abzubilden:
(3) Taktische Einheiten sind der selbstständige Trupp, die Staffel, die Gruppe, der Zug und der Verband. Selbstständige Trupps, Staffeln und Gruppen verschiedener Fachbereiche können zu gemischten Zügen zusammengefaßt werden. Erforderlichenfalls sind taktische Verbände zu bilden.
§ 3 Einrichtungen und Ausstattung mit Fahrzeugen und Sonderausrüstungen 10 12 25
(1) Jede Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde, große kreisangehörige und kreisfreie Stadt hat eine Einrichtung zur Alarmierung und rückwärtigen Führungsunterstützung (Feuerwehreinsatzzentrale) sowie eine Einheit zur Führungsunterstützung (Führungsstaffel) vorzuhalten. Für die Wartung und Pflege von Schlauchmaterial, Atemschutzgeräten und weiteren Sonderausrüstungen, insbesondere für solche, für die wiederkehrende Überprüfungen vorgeschrieben sind, können im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit gemeinsame Einrichtungen betrieben oder Einrichtungen des Landkreises genutzt werden.
(2) Fahrzeuge und Sonderausrüstungen sind den örtlichen Erfordernissen entsprechend vorzuhalten. Diese werden nach Risikoklassen ermittelt, welche in Anlage 1 näher beschrieben sind. Die Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde, große kreisangehörige oder kreisfreie Stadt ordnet jeden Ausrückebereich in eine der nachfolgenden Risikoklassen ein:
Die Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde oder große kreisangehörige Stadt stellt hierzu das Einvernehmen mit dem Landkreis her. Die Einordnung in eine Risikoklasse richtet sich nicht nach Einzelobjekten, sondern in der Regel nach der Gesamtstruktur im Ausrückebereich entsprechend den in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien.
(3) Als Mindestbedarf müssen in der Regel innerhalb der Einsatzgrundzeit von zehn Minuten die in der Anlage 2 aufgeführten Fahrzeuge und Sonderausrüstungen der Zeitstufe 1, innerhalb von 15 Minuten die in der Anlage 2 aufgeführten Fahrzeuge und Sonderausrüstungen der Zeitstufe 2 und innerhalb von 25 Minuten die in der Anlage 2 aufgeführten Fahrzeuge und Sonderausrüstungen der Zeitstufe 3 eingesetzt werden können.
(Stand: 30.09.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion