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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Landesverordnung zur Änderung der Feuerwehrverordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 9. September 2025
(GVBl. Nr. 18 vom 25.09.2025 S. 521)


Aufgrund des § 64 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 7 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ( LBKG) vom 17. Juni 2025 (GVBl. S. 171, BS 213-50) und des § 31 des Rettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217), zuletzt geändert durch § 65 des Gesetzes vom 17. Juni 2025 (GVBl. S. 171), BS 2128-1, wird verordnet:

Artikel 1

Die Feuerwehrverordnung vom 21. März 1991 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes vom 29. Juli 2024 (GVBl. S. 302), BS 213-50-4, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Gemeindefeuerwehr ist" durch die Worte "Feuerwehren der Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte (Gemeindefeuerwehr) sind" und wird das Wort "acht" durch das Wort "zehn" ersetzt.

b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Mehrere Ortsgemeinden können zu einem Ausrückebereich zusammengeschlossen werden, um die Mindestausrüstung für Zeitstufe 1 nach § 3 Abs. 3 dezentral vorzuhalten, wenn die Einsatzgrundzeit gewährleistet ist und in jeder Ortsgemeinde mit örtlicher Feuerwehreinheit mindestens ein Fahrzeug mit sich im Einsatzwert ergänzender technischer Ausrüstung vorgehalten wird. Im Falle des Satzes 2 muss in jeder Ortsgemeinde mit örtlicher Feuerwehreinheit die Vorhaltung für die Einleitung wirksamer Hilfe vorhanden sein."

c) In Absatz 5 wird das Wort "Gemeinden" durch das Wort "Ortsgemeinden" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "der Gemeinde" durch die Worte "den Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen und kreisfreien Städten" und wird das Wort "Facheinheiten" durch das Wort "Fähigkeiten" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung wird das Wort "Facheinheiten" durch das Wort "Fähigkeiten" und werden die Worte "zu bilden" durch das Wort "abzubilden" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "ABC-Schutz" durch die Worte "Schutz vor chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Gefahren (CBRN-Gefahren)" ersetzt.

cc) In Nummer 4 werden vor dem Wort "Wasserschutz" die Worte "Wasserrettung und" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird vor dem Wort "Trupp" das Wort "selbstständige" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird vor dem Wort "Trupps" das Wort "Selbstständige" eingefügt.

d) Absatz 4

(4) Aus dem aktiven Dienst ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können in eine Alters- und Ehrenabteilung übernommen werden.

wird gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Jede Gemeinde hat eine Einrichtung zur Alarmierung und Führungsunterstützung (Feuerwehreinsatzzentrale) vorzuhalten. "Jede Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde, große kreisangehörige und kreisfreie Stadt hat eine Einrichtung zur Alarmierung und rückwärtigen Führungsunterstützung (Feuerwehreinsatzzentrale) sowie eine Einheit zur Führungsunterstützung (Führungsstaffel) vorzuhalten."

bb) In Satz 2 wird das Wort "kommunalen" durch das Wort "interkommunalen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "ermittelt" die Worte ", welche in Anlage 1 näher beschrieben sind" eingefügt.

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Gemeinde ordnet wenn hiervon die überörtliche Gefahrenabwehr betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Landkreis jeden Ausrückebereich in eine der nachfolgenden, in der Anlage 1 näher beschriebenen Risikoklassen ein:
  1. Brandgefahren B 1 bis B 5,
  2. Technische Gefahren und Gefahren durch Naturereignisse T 1 bis T 5,
  3. Gefahren durch Gefahrstoffe einschließlich radioaktiver Stoffe (ABC-Gefahren) ABC 1 bis ABC 5,
  4. Gefahren auf und in Gewässern sowie durch Gewässer W 1 bis W 5.
"Die Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde, große kreisangehörige oder kreisfreie Stadt ordnet jeden Ausrückebereich in eine der nachfolgenden Risikoklassen ein:
  1. Brandgefahren B 1 bis B 5,
  2. Technische Gefahren und Gefahren durch Naturereignisse T 1 bis T 5,
  3. CBRN-Gefahren CBRN 1 bis CBRN 5,
  4. Gefahren auf und in Gewässern sowie durch Gewässer W 1 bis W 5."

cc) Nach Satz 3 wird folgender neue Satz 4 eingefügt:

"Die Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde oder große kreisangehörige Stadt stellt hierzu das Einvernehmen mit dem Landkreis her."

c) In Absatz 3 wird das Wort "acht" durch das Wort "zehn" und das Wort "Stufe" jeweils durch das Wort "Zeitstufe" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Stufe" durch das Wort "Zeitstufe", das Wort "Gemeinde" durch die Worte "Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde, große kreisangehörige und kreisfreie Stadt", das Wort "Stufen" durch das Wort "Zeitstufen" und das Wort "Gemeinden" durch die Worte "Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige und kreisfreie Städte oder den Landkreis" ersetzt.

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