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KatS-LVO - Katastrophenschutzverordnung Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 4. September 2025
(GVBl. Nr. 18 vom 25.09.2025 S. 513)
Aufgrund des § 64 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 17. Juni 2025 (GVBl. S. 171, BS 213-50) und des § 31 des Rettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217), zuletzt geändert durch § 65 des Gesetzes vom 17. Juni 2025 (GVBl. S. 171), BS 2128-1, wird verordnet:
§ 1 Regelungsbereich
Diese Verordnung regelt in Ausgestaltung der sich aus dem Brand- und Katastrophenschutzgesetz ( LBKG) vom 17. Juni 2025 (GVBl. S. 171, BS 213-50) in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Aufgaben im Katastrophenschutz die landesweite Vereinheitlichung der Organisation des Katastrophenschutzes, die mindestens vorzuhaltenden Fähigkeiten, die Aus-, Fort- und Weiterbildung, die Übungen sowie den Einsatz der Fähigkeiten des Katastrophenschutzes.
§ 2 Fähigkeiten des Katastrophenschutzes
(1) Die Fähigkeiten für die in § 24 Abs. 5 LBKG vorgesehenen Aufgabenbereiche sind von den Landkreisen und kreisfreien Städten vorzuhalten. Diese sind als risikobasierte Grundvorhaltungen in Anlage 1 definiert und nach den Vorgaben des Landes zu ermitteln.
(2) Darüber hinaus können die Landkreise und kreisfreien Städte auf der Grundlage ihrer Gefahren- und Risikoanalyse sowie der Bedarfs- und Entwicklungspläne, welche nach den Vorgaben des Landes zu erstellen sind, weitere Fähigkeiten des Katastrophenschutzes vorhalten. Vorhaltungen nach Satz 1 sind dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz mitzuteilen. Die zusätzlich vorgehaltenen Fähigkeiten müssen entsprechend den risikobasierten Grundvorhaltungen nach Absatz 1 Satz 2 strukturiert und aufgestellt werden.
(3) Nach Maßgabe der Anlage 1 können die dort bestimmten Fähigkeiten durch die Landkreise und kreisfreien Städte auch im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit vorgehalten werden.
(4) Das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz stellt gebietsübergreifende Fähigkeiten des Katastrophenschutzes auf Ebene der Rettungsdienstbereiche nach § 4 des Rettungsdienstgesetzes zusammen. Hierzu bedient es sich der Fähigkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte sowie des Landes gemäß Anlage 1.
(5) Sind an der Zusammenstellung gebietsübergreifender Fähigkeiten auf der Ebene der Rettungsdienstbereiche nach Absatz 4 mehrere Landkreise und kreisfreie Städte beteiligt, entscheiden diese einvernehmlich über die Federführung der jeweiligen Fähigkeit (federführender Aufgabenträger). Kommt das Einvernehmen nach Satz 1 nicht zustande, bestimmt das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz den federführenden Aufgabenträger. Alle übrigen Landkreise und kreisfreien Städte haben diesen bei der Aufgabenerfüllung im Katastrophenschutz zu unterstützen.
(6) Das Land hält nach Maßgabe der Anlage 1 bestimmte Fähigkeiten vor und stellt diese den zuständigen Landkreisen und kreisfreien Städten bei Bedarf zur Verfügung. Es betreibt zudem eigene Einrichtungen, um über die Vorhaltungen der Landkreise und kreisfreien Städte hinausgehende Ausstattungen und Ausrüstungen für den Katastrophenschutz vorzuhalten.
(7) Neben den vom Land vorgehaltenen Einrichtungen und zentralen Landeseinheiten des Katastrophenschutzes beauftragt das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz die Landesverbände der nach § 25 Abs. 1 LBKG genannten Hilfsorganisationen mit der Vorhaltung von Einrichtungen und zentralen Einheiten des Katastrophenschutzes auf Landesebene, sofern sich diese allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben.
(8) Die Alarmierung der Einrichtungen und zentralen Einheiten des Katastrophenschutzes auf Landesebene gemäß Absatz 7 erfolgt ausschließlich über das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz. Direkte Alarmierungen sind nur bei im Vorfeld mit dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz abgestimmter Alarm- und Einsatzplanung zulässig. Das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz ist im Fall einer direkten Alarmierung unverzüglich zu informieren.
§ 3 Personal, Technik und Ausrüstung
Die nach Maßgabe der Anlage 1 vorzuhaltenden Fähigkeiten sind mit der erforderlichen personellen Stärke aufzustellen und mit der erforderlichen Technik und Ausrüstung auszustatten.
§ 4 Meldewesen
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte müssen über die Integrierten Leitstellen nach § 7 des Rettungsdienstgesetzes das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz nach Vorgaben des Landes über besondere Ereignisse und Gefahrenlagen in Kenntnis setzen.
(2) Wenn das Land ein einheitliches System für die Stabsarbeit vorgibt, haben die Landkreise und kreisfreien Städte ausschließlich dieses für die vom Land vorgegebenen Aufgaben zu nutzen. Das Land stellt den Landkreisen und kreisfreien Städten hierzu entsprechende Zugangswege zur Verfügung.
(3) Erst- und Nachalarmierungen erfolgen über das Einsatzleitsystem der Integrierten Leitstellen. Steht der unmittelbare Zugang zum Einsatzleitsystem nicht zur Verfügung, so ist eine Alarmierung fernmündlich bei der zuständigen Integrierten Leitstelle anzufordern. Andere Wege der Alarmierung sind im Falle des Satzes 2 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Integrierten Leitstelle oder im Falle ihrer Unerreichbarkeit zulässig.
§ 5 Aus-, Fort- und Weiterbildung, Anerkennung
(Stand: 28.11.2025)
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