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Regelwerk, Gefahrenabwehr

Werkfeuerwehrverordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 8. April 1987
(GVBl. 1987; 21.03.1991 S. 89; 12.10.1999 S. 325)
Gl.-Nr.: 213-50-8



Aufgrund

des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, wird von der Landesregierung und

aufgrund

des § 43 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247, BS 213-50) wird von dem Minister des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Verkehr, dem Minister für Soziales und Familie und dem Minister für Umwelt und Gesundheit

verordnet:

Erster Abschnitt
Organisation, Ausrüstung, Einsatz und Übungen der Werkfeuerwehren

§ 1 Organisation

(1) Die Stärke der Werkfeuerwehr richtet sich nach den Erfordernissen des Betriebs; sie muss mindestens in Stärke einer Staffel in der Regel ständig verfügbar sein.

(2) Die Werkfeuerwehr ist teilweise oder ganz mit hauptberuflichen Werkfeuerwehrangehörigen zu besetzen, die die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 oder § 10, §§ 11 und 12 erfüllen, wenn wegen der besonderen Erfordernisse des Betriebs die Erfüllung ihrer Aufgaben durch nebenberufliche Werkfeuerwehrangehörige nicht jederzeit gewährleistet werden kann. Eine Werkfeuerwehr mit mindestens einer ausschließlich mit hauptberuflichen Werkfeuerwehrangehörigen ständig besetzten Staffel ist als hauptberufliche Werkfeuerwehr zu bezeichnen.

(3) § 1 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 2 und 3 Abs. 6 der Feuerwehrverordnung (FwVO) vom 21. März 1991 (GVBl. S. 89, BS 213-50-4) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

§ 2 Ausrüstung

(1) Fahrzeuge, Geräte, Löschmittel und andere Ausrüstung müssen den Erfordernissen des Betriebs entsprechen. Die Werkfeuerwehr muss mindestens mit einem Tragkraftspritzenfahrzeug oder einem Fahrzeug mit vergleichbarem Einsatzwert sowie vier Behältergeräten mit Druckluft (Pressluftatmern) oder vergleichbaren Geräten ausgestattet sein.

(2) § 4 Abs. 1 FwVO gilt entsprechend.

(3) Wenn über die Feuerwehr-Schutzkleidung hinaus ein Feuerwehr-Dienstanzug getragen wird, muss dieser § 4 Abs. 2 Satz 2 bis 6 FwVO mit der Maßgabe entsprechen, dass Dienstgrad- und Funktionsabzeichen entsprechend der vergleichbaren Funktion in Gemeindefeuerwehren getragen werden sollen.

§ 3 Alarm- und Einsatzpläne, Einsätze, Übungen

(1) Die Werkfeuerwehr hat Alarm- und Einsatzpläne im Rahmen des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den von den Betrieben aufgrund gesetzlicher Bestimmungen aufzustellenden Plänen sowie den Alarm- und Einsatzplänen der Gemeinden und anderer an der Gefahrenabwehr beteiligter Stellen in Einklang stehen müssen.

(2) Bei Einsätzen der Werkfeuerwehr sind die Gemeinde und andere zuständige Stellen unverzüglich zu unterrichten; die Gemeinde kann bestimmen, dass bei geringfügigen Einsätzen die Übersendung von Einsatzberichten ausreicht. Art und Umfang der Unterrichtung sind in den Alarm- und Einsatzplänen festzulegen.

(3) Die Werkfeuerwehr hat mindestens einmal im Jahr eine größere Übung durchzuführen, an der auch die Gemeindefeuerwehr und andere Hilfsorganisationen teilnehmen sollen.

Zweiter Abschnitt
Ausbildung und Bestellung von Werkfeuerwehrangehörigen

Erster Unterabschnitt
Nebenberufliche Werkfeuerwehrangehörige

§ 4 Begriff, Ausbildung

(1) Werkfeuerwehrangehörige, die nicht hauptberufliche Werkfeuerwehrangehörige sind ( § 1 Abs. 2 Satz 1), sind nebenberufliche Werkfeuerwehrangehörige im Sinn dieser Verordnung, auch wenn sie während ihrer gesamten Arbeitszeit bei der Werkfeuerwehr tätig sind.

(2) Für die Ausbildung von nebenberuflichen Werkfeuerwehrangehörigen gelten die §§ 9 bis 18 FwVO entsprechend.

§ 5 Bestellung

(1) Für die Bestellung zum nebenberuflichen Führer und Unterführer sowie deren Stellvertreter gilt § 19 Abs. 2, 5 und 6 FwVO entsprechend, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.

(2) Zum nebenberuflichen Leiter einer Werkfeuerwehr und zu dessen Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer die Ausbildung zum Führer von Verbänden nach § 15 Abs. 1 FwVO erfolgreich abgeschlossen hat; § 19 Abs. 5 und 6 FwVO gilt entsprechend.

(3) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kann befristete Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn ein Bewerber mit dem erforderlichen Abschluss nicht zur Verfügung steht.

Zweiter Unterabschnitt
Hauptberufliche Werkfeuerwehrmänner

§ 6 Ausbildung

(1) Voraussetzung für die Ausbildung zum hauptberuflichen Werkfeuerwehrmann ist, dass der Bewerber

  1. die Abschlussprüfung in einem für den Feuerwehrdienst geeigneten anerkannten Ausbildungsberuf des Handwerks oder der Industrie bestanden hat oder eine gleichwertige, für den Feuerwehrdienst geeignete Ausbildung nachweist,
  2. ein ärztliches Gesundheitszeugnis vorlegt, das nicht älter als drei Monate sein darf und aus dem hervorgehen muss, dass der Bewerber geistig und körperlich voll einsatzfähig, insbesondere zum Tragen eines Pressluftatmers in der Lage ist.

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