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Regelwerk

Gesetz Nr. 1607 zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechts im Saarland

Vom 29. November 2006
(Amtsbl. Nr. 55 vom 21 12. 2006 S. 2207; 16.11.2011 431 11)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)

- wie eingefügt -

Artikel 2
ILSG - Gesetz über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes

- wie eingefügt -

Artikel 3
Gesetz zur Änderung des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes

Das Kommunalfinanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 13 des Gesetzes vom 19. September 2006 (Amtsbl. S. 1694), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie folgt gefasst:

" § 28 (weggefallen)"

2. § 28 wird aufgehoben.

Artikel 4
Gesetz zur Änderung des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes

Das Saarländische Rettungsdienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2004 (Amtsbl. S. 170), geändert durch Artikel 1 Abs. 34 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in Abschnitt 2 nach

§ 7 die Angabe " § 7a Integrierte Leitstelle" eingefügt.

2. In § 2 Abs. 2 Satz 4 wird der Klammerzusatz "(Großschadensereignis)" gestrichen.

3. In § 6 Abs. 3 Satz 2, § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4, § 8 Abs. 6, § 12 Abs. 2, § 21 a Abs. 3 Nr. 2 und § 24 Abs. 8 werden das Wort "Großschadens ereignisse(n)" durch die Wörter "Notfallereignisse(n) mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken" in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt.

4. § 6a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Im Ausland zum Straßenverkehr zugelassene Rettungsmittel stehen im grenzüberschreitenden Einsatz im Inland zum Straßenverkehr zugelassenen Rettungsmitteln gleich."

5. § 7 Abs. 5

(5) Die Errichtung einer Integrierten Leitstelle und die gemeinsame Nutzung der Notrufnummer 112 für Rettungsdienst und Feuerwehr werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.

wird aufgehoben.

6. Als § 7a wird eingefügt:

" § 7a Integrierte Leitstelle

(1) Für die Errichtung und den Betrieb einer Integrierten Leitstelle gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes.

(2) Nach Inbetriebnahme der Integrierten Leitstelle des Saarlandes übernimmt diese die Aufgaben der Rettungsleitstelle nach § 7."

7. In § 8 Abs. 4 Satz 3 werden die Worte "Abschnitt IV des Landeskatastrophenschutzgesetzes" durch die Worte "Abschnitt 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland" ersetzt.

8. In § 10 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "die Kosten" durch die Worte "die jeweiligen Kosten der Notfallrettung und des Krankentransports" ersetzt.

9. § 21 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Bei der Rettungsleitstelle eingehende Anrufe dürfen ohne Einwilligung des Anrufers oder der Anruferin vorübergehend auf Tonträger aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen. Dies gilt nicht, wenn sich während dieses Zeitraumes ergibt, dass die Aufzeichnungen voraussichtlich noch als Beweismittel benötigt werden.  "(3) Bei der Rettungsleitstelle eingehende Anrufe dürfen ohne Einwilligung des Anrufers oder der Anruferin zur Dokumentation des Notfallgeschehens auf Tonträger aufgezeichnet werden. Die Daten sind grundsätzlich nach drei Monaten zu löschen. Eine weitere Speicherung ist zulässig, wenn die Aufzeichnungen voraussichtlich noch als Beweismittel benötigt werden."

10. In § 21a werden in Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 nach dem Wort "Rettungsleitstelle" die Wörter "oder Integrierten Leitstelle" eingefügt.

11. § 24 Abs. 5

(5) Das Land überlässt dem Rettungszweckverband mietfrei die Nutzung des für Zwecke der Rettungsleitstelle dienenden Teils des Verwaltungsgebäudes, in dem die Rettungsleitstelle und die Hubschrauberstation untergebracht sind. Der Rettungszweckverband ist verpflichtet, sich an den Grundstücksunterhaltungskosten nach dem Umfange der Mitbenutzung zu beteiligen. Die Überlassung endet mit einer Nutzungsänderung.

wird gestrichen.

Artikel 5 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten das Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland (Brandschutzgesetz - BSG -) vom 30. November 1988 (Amtsbl. S. 1410, berichtigt 1989 S. 1397), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 35 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), mit Ausnahme der §§ 11 und 23, das Gesetz über den Katastrophenschutz im Saarland

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