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Regelwerk; Gefahrenabwehr

ILSG - Gesetz über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes
- Saarland -

Vom 29. November 2006
(Amtsbl. Nr. 55 vom 21 12. 2006 S. 2207; 21.11.2007 S. 2393 07; 16.11.2011 S. 431 11; 20.05.2015 S. 394 15; 22.08.2018 S. 674 18)



§ 1 Integrierte Leitstelle des Saarlandes, Notruf 112

Dieses Gesetz regelt die gemeinsame Nutzung der Notrufnummer 112 für Rettungsdienst und Feuerwehr sowie die Einführung einer Integrierten Leitstelle des Saarlandes. Die Notrufnummer 112 wird ausschließlich in der Integrierten Leitstelle des Saarlandes abgefragt, deren Zuständigkeitsbereich den gesamten Landesbereich umfasst.

§ 2 Aufgaben der Integrierten Leitstelle des Saarlandes 15

(1) Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes hat die Aufgabe, alle Notrufe, Notfallmeldungen, sonstige Hilfeersuchen und Informationen für Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr entgegen zu nehmen. Sie ist Einsatzzentrale für den gesamten Rettungsdienst und Einrichtung zur Alarmierung und zur Führungsunterstützung im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz.

(2) Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Krankenhäusern, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland, der Polizei, den Hilfsorganisationen und der Feuerwehr zusammen und wirkt im Katastrophenschutz mit.

(3) Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes ist Einsatzzentrale des Hausnotrufs und veranlasst Hilfe in Notfällen. Sie kann weitere Aufgaben, insbesondere die Alarmierung des vertragsärztlichen Notdienstes, durch Vereinbarung übernehmen.

(4) Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes führt einen zentralen landesweiten Behandlungskapazitätennachweis sowie eine Übersicht über die bei einem größeren Schadensereignis verfügbaren Versorgungskapazitäten und Behandlungskapazitäten. Die Krankenhäuser sind verpflichtet, der Integrierten Leitstelle des Saarlandes die hierfür notwendigen Meldungen zu machen. Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes unterrichtet bei Notfällen die Krankenhäuser über eine bevorstehende Aufnahme.

(5) Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes kann zur Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes den im Rettungsdienst tätigen Personen Weisungen erteilen. Der Aufgabenbereich der Einsatzleitung Rettungsdienst bleibt unberührt.

§ 3 Aufgabenträger 07 15

(1) Aufgabenträger der Integrierten Leitstelle des Saarlandes ist der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung. Die Aufsicht führt das Ministerium für Inneres und Sport.

(2) Die Landkreise und die Landeshauptstadt Saarbrücken übertragen dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung die ihnen nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland obliegenden Aufgaben der Alarmierung der Feuerwehren und Katastrophenschutzeinheiten sowie der Führungsunterstützung im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz.

(3) In die Alarmierung der Feuerwehren und der Katastrophenschutzeinheiten in technischen Fachdiensten im Regionalverband Saarbrücken soll die Haupteinsatzzentrale der Berufsfeuerwehr Saarbrücken eingebunden werden. Die grundsätzliche Entscheidung hierüber trifft das Ministerium für Inneres und Sport.

(4) An den Maßnahmen, die zur Planung der Integrierten Leitstelle und zur Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft erforderlich sind, haben die Träger der Feuerwehreinsatzzentralen und Feuerwehralarmzentralen mitzuwirken. Sie sind insbesondere verpflichtet, die erforderlichen Daten ihrer Einrichtung in auswertbarer Form herauszugeben.

(5) Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung errichtet und unterhält die Integrierte Leitstelle des Saarlandes. Sie muss ständig mit mindestens zwei fachlich geeigneten Disponenten oder Disponentinnen besetzt und einsatzbereit sein. Für größere Schadensereignisse, Großschadenslagen oder Katastrophen muss ein Personalverstärkungskonzept bestehen. Die in der Integrierten Leitstelle des Saarlandes tätigen Disponenten und Disponentinnen sind regelmäßig fortzubilden. Die für Notrufabfrage, Alarmierung und Kommunikation notwendige funk- und fernmeldetechnische Infrastruktur ist bereitzustellen und zu unterhalten.

§ 4 Realisierung 15

Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes soll spätestens zum 1. Januar 2016 in Betrieb genommen werden.

§ 5 Kostenverteilung, Kostentragung 15

(1) Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes sowie für die Bereitstellung und Unterhaltung der für Notrufabfrage, Alarmierung und Kommunikation notwendigen funk- und fernmeldetechnischen Infrastruktur werden auf die durch die Leitstelle wahrgenommenen Aufgabenbereiche Feuerwehr und Katastrophenschutz einerseits sowie Rettungsdienst andererseits verteilt. Dazu hat der Träger eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen oder einen Schlüssel zur Verteilung der Kosten auf die einzelnen Bereiche zu entwickeln. Die Kostentragung für die den einzelnen Aufgabenbereichen zugeordneten Kosten richtet sich nach den für den Aufgabenbereich jeweils geltenden Vorschriften. Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung legt die Kosten der Feuerwehralarmierung auf alle Gemeindeverbände um.

(2) Die Aufgaben der Integrierten Leitstelle des Saarlandes nach § 2 Abs. 3 werden gegen Kostenerstattung erbracht.

§ 6 Investitionskostenerstattung

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