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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz Nr. 1857 zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes
- Saarland -

Vom 20. Mai 2015
(Amtsbl. I Nr. 16 vom 02.07.2015 S. 394)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes

Das Gesetz über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 431), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "zentralen Bettennachweis" durch die Wörter "zentralen landesweiten Behandlungskapazitätennachweis" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Aufgabenträger

(1) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken gestalten den zum Vollzug der ihnen nach § 5 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes übertragenen Aufgaben gebildeten Rettungszweckverband zu einem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung um. Zu diesem Zweck übertragen die Landkreise ihm die ihnen nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland obliegenden Aufgaben der Alarmierung der Feuerwehren und Katastrophenschutzeinheiten sowie der Führungsunterstützung im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz. Für den Bereich des Regionalverbandes Saarbrücken erfüllt die Aufgaben der Alarmierung der Feuerwehren und Katastrophenschutzeinheiten und der Führungsunterstützung im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland die Landeshauptstadt Saarbrücken.

(2) Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung und die Landeshauptstadt Saarbrücken errichten und unterhalten in gemeinsamer Trägerschaft in einem Verbund der Rettungsleitstelle und der Haupteinsatzzentrale der Berufsfeuerwehr Saarbrücken die Integrierte Leitstelle des Saarlandes. Für alle Notrufe im nichtpolizeilichen Gefahrenbereich gibt es nur eine Ansprechstelle. Die gemeinsame Trägerschaft ist in einer Vereinbarung festzulegen, in der insbesondere die technische Verantwortung, die betriebliche Verantwortung, die Grundsätze einer Kosten- und Leistungsrechnung, das Zusammenwirken des Personals, die gegenseitige Information und die Organisationsstruktur der Integrierten Leitstelle des Saarlandes geregelt werden.

(3) An den Maßnahmen, die zur Planung der Integrierten Leitstelle und zur Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft erforderlich sind, haben die Träger der Rettungsleitstelle sowie der Feuerwehreinsatzzentralen und Feuerwehralarmzentralen mitzuwirken. Sie sind insbesondere verpflichtet, die erforderlichen Daten ihrer Einrichtungen in auswertbarer Form herauszugeben und die erforderliche Fortbildung der in ihren Einrichtungen Beschäftigten, die für eine Tätigkeit in der Integrierten Leitstelle des Saarlandes in Betracht kommen, zu fördern.

(4) Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes muss ständig mit mindestens zwei fachlich geeigneten Disponenten oder Disponentinnen besetzt und einsatzbereit sein. Für Großschadenslagen und Katastrophen muss ein Personalverstärkungskonzept bestehen. Die in der Integrierten Leitstelle des Saarlandes tätigen Disponenten und Disponentinnen sind regelmäßig fortzubilden. Die für Notrufabfrage, Alarmierung und Kommunikation notwendige fernmeldetechnische Infrastruktur ist bereitzustellen und zu unterhalten.

" § 3 Aufgabenträger

(1) Aufgabenträger der Integrierten Leitstelle des Saarlandes ist der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung. Die Aufsicht führt das Ministerium für Inneres und Sport.

(2) Die Landkreise und die Landeshauptstadt Saarbrücken übertragen dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung die ihnen nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland obliegenden Aufgaben der Alarmierung der Feuerwehren und Katastrophenschutzeinheiten sowie der Führungsunterstützung im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz.

(3) In die Alarmierung der Feuerwehren und der Katastrophenschutzeinheiten in technischen Fachdiensten im Regionalverband Saarbrücken soll die Haupteinsatzzentrale der Berufsfeuerwehr Saarbrücken eingebunden werden. Die grundsätzliche Entscheidung hierüber trifft das Ministerium für Inneres und Sport.

(4) An den Maßnahmen, die zur Planung der Integrierten Leitstelle und zur Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft erforderlich sind, haben die Träger der Feuerwehreinsatzzentralen und Feuerwehralarmzentralen mitzuwirken. Sie sind insbesondere verpflichtet, die erforderlichen Daten ihrer Einrichtung in auswertbarer Form herauszugeben.

(5) Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung errichtet und unterhält die Integrierte Leitstelle des Saarlandes. Sie muss ständig mit mindestens zwei fachlich geeigneten Disponenten oder Disponentinnen besetzt und einsatzbereit sein. Für größere Schadensereignisse, Großschadenslagen oder Katastrophen muss ein Personalverstärkungskonzept bestehen. Die in der Integrierten Leitstelle des Saarlandes tätigen Disponenten und Disponentinnen sind regelmäßig fortzubilden. Die für Notrufabfrage, Alarmierung und Kommunikation notwendige funk- und fernmeldetechnische Infrastruktur ist bereitzustellen und zu unterhalten."

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