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Regelwerk, Gefahrenabwehr

SBKG - Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland
- Saarland -

Vom 29. November 2006
(Amtsbl. Nr. 55 vom 21 12. 2006 S. 2207; 25.04.2007 S. 1226 07; 21.11.2007 S. 2393 07a; 01.07.2009 S. 1388 09; 16.11.2011 S. 431 11; 26.06.2013 S. 262 13; 17.06.2015 S. 454 15; 22.08.2018 S. 674 18; 11.11.2020 S. 1262 20; 12.10.2022 S. 1296 22; 08.12.2022 S. 1566 22; 12.12.2023 S. 1111 23)
Gl.-Nr.: 2131-1



ersetzt:
LKatSG - Landeskatastrophenschutzgesetz 1979
BSG - Brandschutzgesetz 1988

Abschnitt 1
Aufgaben und Organisation des Brandschutzes, der Technischen Hilfe und des Katastrophenschutzes

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

(1) Zweck dieses Gesetzes ist

  1. die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Brände und Brandgefahren (Brandschutz) und gegen andere Gefahren (Technische Hilfe) und
  2. die Vorbereitung der Abwehr und die Abwehr von Großschadenslagen und Katastrophen (Katastrophenschutz)

in einem integrierten Hilfeleistungssystem.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind.

(3) Der Brandschutz, die Technische Hilfe und der Katastrophenschutz sollen die Selbsthilfe der Bevölkerung durch im öffentlichen Interesse gebotene behördliche Maßnahmen ergänzen.

§ 2 Aufgabenträger 07a

(1) Den Brandschutz und die Technische Hilfe gewährleisten nach Maßgabe dieses Gesetzes die Gemeinden, die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken im Auftrag des Landes und die Werkfeuerwehren.

(2) Der Katastrophenschutz ist eine Aufgabe des Landes, der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken.

(3) Alle Aufgabenträger haben bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie sich unverzüglich gegenseitig über Vorgänge zu unterrichten, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung anderer Dienststellen, Einheiten und Einrichtungen bedeutsam ist.

§ 3 Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der Technischen Hilfe 07a 11 13 13 20 22

(1) Die Gemeinden haben eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung für den Brandschutz und die Technische Hilfe zu erarbeiten und fortzuschreiben. Die Bedarfs- und Entwicklungsplanung ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Zur überörtlichen Abstimmung der gemeindlichen Bedarfs- und Entwicklungsplanung werden bei den Landkreisen und für das Gebiet des Regionalverbandes Saarbrücken bei der Landeshauptstadt Saarbrücken Planungsausschüsse gebildet. Die Planungsausschüsse der Landkreise bestehen aus dem Brandinspekteur oder der Brandinspekteurin des Landkreises als Vorsitzenden oder als Vorsitzende, den Wehrführern oder Wehrführerinnen und je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Gemeindeverwaltungen der kreisangehörigen Gemeinden. Die Planungsausschüsse prüfen, ob der Brandschutzbedarfsplan dem Gefahrenpotenzial innerhalb der Gemeinde angepasst ist, die Feuerwehr den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähig ist und die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit ausgeschöpft sind.Der Planungsausschuss für den Regionalverband Saarbrücken besteht aus dem Brandinspekteur oder der Brandinspekteurin im Stadtverband Saarbrücken als Vorsitzenden oder als Vorsitzende, den Wehrführern oder den Wehrführerinnen und je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Gemeindeverwaltungen der regionalverbandsangehörigen Gemeinden sowie dem Leiter oder der Leiterin der Berufsfeuerwehr Saarbrücken. Die Planungsausschüsse geben zu der gemeindlichen Bedarfs- und Entwicklungsplanung eine gutachtliche Stellungnahme ab, die der Aufsichtsbehörde vorzulegen ist.

(3) Die Gemeinden haben orientiert an der Bedarfs- und Entwicklungsplanung eine dem örtlichen Bedarf entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszustatten und zu unterhalten. Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in Abhängigkeit von dem Gefährdungspotenzial der Gemeinde in der Regel in einer angemessenen Eintreffzeit und in angemessener Stärke und mit angemessener Ausrüstung zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs wirksame Hilfe leisten kann. Die Gemeinden können eine angemessene Eintreffzeit, eine angemessene Stärke und eine angemessene Ausrüstung nach Satz 2 auch durch eine interkommunale Zusammenarbeit mit den Feuerwehren benachbarter Gemeinden erreichen.

(4) Den Gemeinden obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Errichtung und Unterhaltung der für die Feuerwehr notwendigen Bauten,
  2. Sicherstellung der örtlichen Alarmierungseinrichtungen der Feuerwehr,
  3. Sicherung einer dem örtlichen Bedarf angemessenen Löschwasserversorgung,
  4. Durchführung der Gefahrenverhütungsschau und anderer Brandverhütungsmaßnahmen,
  5. Erlass einer Brandschutzsatzung,
  6. Förderung der Brandschutzerziehung.

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