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§ 35 98a

(1) Zu einem Grund- oder Sonderlehrgang zur Durchführung von Sprengarbeiten oder zum Abbrennen von Großfeuerwerken ist der Antragsteller nur zuzulassen, wenn er die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllt und an der Vorbereitung und Durchführung von Sprengungen oder Großfeuerwerken in einer für seine jeweilige Ausbildung genügenden Anzahl mitgewirkt hat. Über Art und Umfang sowie den Zeitpunkt der Sprengungen oder Großfeuerwerke sind Nachweise zu führen. Diese sind von der für die Durchführung der Sprengung oder des Großfeuerwerks verantwortlichen Person unverzüglich nach deren Vornahme zu unterzeichnen.

(2) Zu einem Grundlehrgang für den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen sind Personen zuzulassen, die

  1. die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllen und
  2. eine Ausbildung als Requisiteur, Waffenmeister oder Bühnen- oder Beleuchtungsmeister oder Kenntnisse und Fertigkeiten über eine vergleichbare Tätigkeit in einer öffentlich-rechtlich geregelten Prüfung nachweisen oder
  3. mindestens ein Jahr in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen tätig waren und beim Erzeugen einer für die Ausbildung genügenden Anzahl pyrotechnischer Effekte mitgewirkt haben und darüber eine Bescheinigung des Unternehmers vorlegen.

Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Zu einem Sonderlehrgang für den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehproduktionsstätten sind Personen zuzulassen, die

  1. die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllen und
  2. an einem Grundlehrgang nach § 32 Abs. 2 Nr. 4 oder Nr. 5 erfolgreich teilgenommen haben und
  3. an der Erzeugung einer für die Ausbildung genügenden Anzahl von pyrotechnischen oder Sprengeffekten teilgenommen haben.

Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

( 3a) Lehrgänge nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d setzen die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nach § 32 Abs. 2 Nr. 1, 2a, 6 oder 7 oder einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung innerhalb von fünf Jahren vor Zulassung zum Lehrgang voraus. Der Lehrgang nach § 32 Abs. 3 Nr. 10 ist im Zusammenhang mit für Fahrzeugführer nach dem oder auf Grund des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschriebenen Kursen oder Lehrgängen zu absolvieren, soweit damit eine Berechtigung zum Transport von Explosivstoffen erworben oder erhalten wird.

(4) Bei ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und bei ehemaligen Angehörigen der Vollzugspolizei des Bundes oder eines Landes mit mindestens vierjähriger Dienstzeit sowie bei Angehörigen des Katastrophenschutzes mit einer Zeit der Mitwirkung im Katastrophenschutz von mindestens vier Jahren kann die für die Ausbildung nach Absatz 1 für den Regelfall festzulegende Anzahl von Sprengungen auf die Hälfte verringert werden, wenn sie an einem Lehrgang im Sprengen mit Erfolg teilgenommen haben und eine entsprechende Verwendung während der genannten Zeit nachweisen; Sprengungen, an denen der Antragsteller während der Dienstzeit mitgewirkt hat, können auf die verringerte Anzahl der Sprengungen angerechnet werden. Bei Nachweis einer weitergehenden Ausbildung und Tätigkeit im Sprengen, insbesondere durch eine Lehrtätigkeit, kann in begründeten Ausnahmefällen eine noch geringere Anzahl von Sprengungen festgesetzt werden.

§ 36

(1) Der Grundlehrgang ist mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung abzuschließen. Die Prüfung kann ganz oder teilweise auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

(2) Die theoretische Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Werden in der schriftlichen Prüfung ausreichende Kenntnisse nachgewiesen, kann auf eine mündliche Prüfung verzichtet werden.

(3) Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde, in deren Bezirk der Lehrgang durchgeführt wird, in Anwesenheit eines Vertreters des Lehrgangsträgers abzulegen. Der Vertreter des Lehrgangsträgers ist berechtigt, Fragen zum Prüfungsstoff zu stellen. Wird die praktische Prüfung nachgeholt, so kann sie vor einem Vertreter der zuständigen Behörde allein abgelegt werden. § 31 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Über das Prüfungsergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist.

(5) Über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, aus dem die Art der vermittelten Kenntnisse hervorgeht. Das Zeugnis ist von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen. Es soll auch von dem Vertreter des Lehrgangsträgers unterzeichnet werden. Im Falle einer nachträglichen Prüfung kann das Zeugnis vom Vertreter der zuständigen Behörde allein unterzeichnet werden.

(6) Auf Sonderlehrgänge sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden; von einer praktischen Prüfung kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.

(7) Für den Nachweis der Fachkunde durch Teilnahme an einem früheren Lehrgang gilt § 29 Abs. 2 entsprechend.

§ 37 05 09

Die §§ 32 und 33 sowie 34 Absatz 3 und 4, §§ 35 bis 36 gelten nicht für Lehrgänge für Personen aus Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, wenn die Ausbildungspläne dieser Lehrgänge auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften anerkannt sind. Insoweit gilt der Nachweis der Fachkunde für die Ausführung von Sprengarbeiten durch die erfolgreiche Teilnahme an einem solchen Lehrgang als erbracht.

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(Stand: 06.09.2023)

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