umwelt-online: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (2)

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8. Versagung der Erlaubnis
8 SprengG)

8.1 Die Erlaubnisbehörde prüft die Antragsunterlagen und hört, soweit erforderlich, zur Vorbereitung der Entscheidung andere Behörden (z.B. Gemeinden, Kreisverwaltungsbehörden, Polizeidienststellen). Wird der Umgang oder der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren Beförderung außerhalb des Bezirks der Erlaubnisbehörde ausgeübt, so soll diese der für diese Orte zuständigen Überwachungsbehörde ein Doppel des Antrages übersenden und sie bei der Prüfung des Antrages beteiligen; dies gilt nicht, wenn eine Vielzahl von Behörden zu beteiligen wäre und dies nach der Art des Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen (z.B. für Zwecke der Geophysik) ausnahmsweise nicht erforderlich ist. Soweit notwendig, sind Ortsbesichtigungen vorzunehmen oder zu veranlassen und dabei die örtlichen Verhältnisse, unter denen die beantragte Tätigkeit vorgenommen werden soll, zu prüfen. Erforderlichenfalls sind auch andere als die vorgenannten Stellen zu hören.

8.2 Die Erlaubnisbehörde prüft die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SprengG). Bei juristischen Personen wird die Zuverlässigkeit der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen geprüft. Hat die juristische Person mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen oder mit deren Beförderung ein Mitglied des Vertretungsorgans beauftragt, so wird nur die Zuverlässigkeit der beauftragten Person geprüft (§ 8 Abs. 3 SprengG). Angehörigen anderer EG-Mitgliedstaaten gegenüber darf nach § 38 der 1. SprengV von dem Versagungsgrund nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SprengG kein, von dem Versagungsgrund nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 SprengG nur in beschränktem Umfang Gebrauch gemacht werden.

8.3 Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Antragsteller nicht, die

8.3.1 - wegen Friedensverrats, Hochverrats, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrats, Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Bildung einer terroristischen Vereinigung, - wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,

8.3.2 wiederholt oder gröblich gegen eines der in Nummer 8.3.1 genannten Gesetze, gegen Arbeitsschutzvorschriften oder gegen Vorschriften des Sicherheitsrechts (z.B. § 6 DampfkV (jetzt BetrSichV), § 3 DruckgasV, § 5 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG) verstoßen haben,

8.3.3 geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind,

8.3.4 trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

8.4 Beim Vorliegen eines Tatbestandes nach Nummer 8.3.1 ist eine abweichende Beurteilung nur zulässig, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Bei schwereren Straftaten wird die Zuverlässigkeit des Betroffenen auch nach Ablauf der Fünfjahresfrist vielfach zu verneinen sein. Die Anwendung der Nummer 8.3.4 setzt nicht voraus, daß der Antragsteller entmündigt worden ist (§ 114 BGB) oder daß gegen ihn gerichtliche Maßnahmen verhängt worden sind. Die Behörde kann vom Antragsteller die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens verlangen, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne der Nummer 8.3.4 begründen. Die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens soll die Behörde nur verlangen, wenn sie das fachärztliche Gutachten für unzutreffend hält.

8.5 Soweit die Erteilung einer Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zu deren gewerbsmäßiger Beförderung beantragt wird, ist die Zuverlässigkeit darüber hinaus nach allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen zu prüfen (§ 49 SprengG). Von besonderer Bedeutung sind die Fähigkeit und der Wille des Unternehmers und der mit der Leitung des Betriebes, der Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen zur Beachtung ihrer Aufsichtspflicht gegenüber den für die Einhaltung der sprengstoffrechtlichen Vorschriften verantwortlichen Personen. Unzuverlässig ist, wer nicht die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung der beantragten Tätigkeit bietet. An die Zuverlässigkeit eines Ausländers sind grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Zuverlässigkeit eines deutschen Staatsangehörigen. Bei einem Ausländer kann sich die Unzuverlässigkeit auch daraus ergeben, daß die für seine Tätigkeit erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift fehlt.

8.6

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