umwelt-online: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (4)
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23 Mitführen von Urkunden
23 SprengG)

23.1 Die zuständige Behörde hat im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit zu prüfen, ob der Erlaubnisinhaber nach den §§ 7 oder 27 SprengG den Erlaubnisbescheid oder eine Ausfertigung dieser Urkunden, der Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG, den Befähigungsschein außerhalb des eigenen Betriebes, z.B. bei der Ausführung von Sprengarbeiten auf öffentlichen Straßen, an fremden Gebäuden oder in fremden Betrieben oder bei der außerbetrieblichen Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe mitführt.

23.2 Die Beauftragten der zuständigen Behörden können von Erlaubnis und Befähigungsscheininhabern in den Fällen des § 23 SprengG die Vorlage der Erlaubnisurkunde oder des Befähigungsscheines verlangen. Die Verpflichtung zur Vorlage dieser Urkunden schließt die Verpflichtung ein, diese dem zuständigen Beamten zur Prüfung auszuhändigen.

24 Schutzvorschriften
24 SprengG)

24.1 Die materiellen Sicherheitsbestimmungen nach § 24 Abs. 2 SprengG sind hinsichtlich der Verwendung von Sprengstoffen in der Unfallverhütungsvorschrift "Sprengarbeiten" ( BGV C24) vom 1. April 1985 enthalten.

24.2 Die Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift - ( BGV B5)" vom 1. August 1978 enthält die grundsätzlichen sicherheitstechnischen Anforderungen für Explosivstoff (und Munitions-) Herstellungs- und Verarbeitungsbetriebe und gilt als allgemeiner Teil für die speziellen Unfallverhütungsvorschriften VBG 55b bis 55l). Für die Aufbewahrung von Explosivstoffen in Herstellerlagern gilt die 2. SprengV.

24.3 Die in Nummer 24.1 und 24.2 genannten Unfallverhütungsvorschriften sind beim Carl Heymanns Verlag, Gereonstraße 18, 5000 Köln 1, zu beziehen.

25 Ermächtigung zum Erlaß von Schutzvorschriften
25 SprengG)

Von der Ermächtigung des § 25 SprengG ist in der 2. und 3. SprengV Gebrauch gemacht worden.

26 Anzeigepflicht
26 SprengG)

26.1 Wird der zuständigen Behörde das Abhandenkommen explosionsgefährlicher Stoffe angezeigt (§ 26 Abs. 1 SprengG), so hat sie die ihr notwendig erscheinenden Maßnahmen zu treffen. Die zuständige Behörde hat zu prüfen, ob das Abhandenkommen auf ein schuldhaftes Verhalten einer verantwortlichen Person zurückzuführen ist und ob diese noch die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ferner ob sonstige Maßnahmen, z.B. die Erteilung einer Auflage, zu treffen sind.

26.2 Die Anzeigepflicht nach § 26 Abs. 2 SprengG bezieht sich nicht nur auf Fälle, in denen durch den Unfall der Tod oder die Körperverletzung eines Menschen verursacht worden ist, sondern auch auf andere Unfälle, bei denen nur Sachschaden entstanden ist. Die zuständige Behörde soll die eingegangenen Anzeigen auswerten und gegebenenfalls untersuchen, durch welche Maßnahmen ähnliche Unfälle künftig verhindert werden können.

26.3 Die zuständige Behörde soll die Bundesanstalt über Unfälle unterrichten, bei denen die Annahme begründet ist, daß der Unfall auf Mängel des zugelassenen Stoffes oder Gegenstandes, seiner Verpackung oder Kennzeichnung zurückzuführen ist.

27 Erlaubnis zum Erwerb, zum Umgang und zur Beförderung
27 SprengG)

27.1 Die Erlaubnispflicht erstreckt sich auf das nicht gewerbsmäßige Umgehen mit sowie auf das nicht gewerbsmäßige Erwerben und Befördern von

Die Erlaubnispflicht bezieht sich auch auf das nicht gewerbsmäßige Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und das Verwenden von Treibladungspulver zum Vorderlader und zum Böllerschießen.

27.2 Keiner Erlaubnis bedarf es zum Erwerb, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Befördern hinsichtlich

27.3 Keiner Erlaubnis bedürfen

27.3.1 die in § 1 Abs. 3 der 1. SprengV genannten Personen,

27.3.2 Wissenschaftler, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Heilpraktiker und Dentisten für das Herstellen, Be- und Verarbeiten, Aufbewahren, Verwenden, Erwerben und Befördern von kleinen Mengen explosionsgefährlicher Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 der 1. SprengV,

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