zurück


zur SprengLR 300 Nr. 2.2.1 Abs. 6 Anhang 1

1 Allgemeines

1.1 Die nach den Anlagen 3 und 4 zum Anhang der 2. SprengV ermittelten Schutz- und Sicherheitsabstände berücksichtigen die von einem Brand der Stoffe bei Lagerung im Freien ausgehenden Gefahren, wobei an die Bauart der schutzbedürftigen Gebäude oder Anlagen in der Nachbarschaft keine Anforderungen gestellt sind.

1.2 (1) Für die Festlegung der Abstände sind die für die Stoffe der Genehmigung zugrundeliegenden Begrenzungen der Lagerbereiche maßgebend. Die Begrenzungen der Lagerbereiche sind zu kennzeichnen, wenn sie nicht durch bauliche Begrenzungen gegeben sind.

(2) Bei der Lagerung flüssiger Stoffe ist der Lagerbereich so Zu 1 begrenzen, daß auslaufende Mengen innerhalb des Bereiches vollständig aufgefangen werden und sich auch im Brandfalle nicht über die Begrenzung hinaus ausbreiten können, es sei denn, daß die auslaufenden Mengen in kontrollierter Weise in ungefährliche Richtung abgeleitet werden.

(3) Bei der Zusammenlagerung mit anderen Materialien, die nicht dem SprengG unterliegen und für die keine Zusammenlagerungsverbote bestehen (s. Nummer 5 der Richtlinie), sind die Begrenzungen des Gesamtlagerbereiches zugrunde zulegen.

1.3 Bei der Lagerung der Stoffe in Gebäuden setzen die in den Anlagen 3 und 4 zum Anhang der 2. SprengV aufgeführten Schutz- und Sicherheitsabstände voraus, daß Entlastungsflächen nach Nummer 3.1 Abs. 7 der Richtlinie vorhanden sind.

1.4 Die Abstände der einander zugekehrten Begrenzungen der gefährdenden (Donator) und gefährdeten Objekte (Akzeptor) sind unter Berücksichtigung der Nummer 2.2.1 und 2.2.2 der Richtlinie und der Nummern 2 und 3 dieses Anhangs zu ermitteln. Bei der Ermittlung von Lager/Lager-Abständen sind die Lager jeweils als Donatoren und Akzeptoren zu betrachten. Der größte sich ergebende Abstand ist der nach Nummer 3.2.2 Abs. 1 des Anhanges zu § 2 der 2. SprengV einzuhaltende Sicherheitsabstand.

1.5 Bilden die Begrenzungen Winkel miteinander, so sind die oben ermittelten Sicherheitsabstände mit dem Kosinus des halben Winkels zu multiplizieren.

2. Schutzabstände

2.1 Lagergruppe I

2.1.1 Verringerung der Schutzabstände

Anlage 3 zum Anhang Nr. 1 Abs. 4 und Nr. 2 Abs. 6 (1)Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen teilweise oder ganz entfallen.

( 2) Die nach Anlage 3 zum Anhang der 2. SprengV ermittelten Schutzabstände zu Wohnbereichen dürfen wie folgt verringert werden:

Gesamtlagermenge
in kg
Verringerung des
Schutzabstandes um ... %
bis zu 5000 50
über 5000 bis 20.000 40
über 20.000 bis 50.000 30
über 50.000 20

wenn folgende Maßnahmen getroffen sind:

  1. In Wirkungsrichtung muß das Lager eine öffnungslose Brandwand 1 aufweisen.
  2. Die an die Brandwand angrenzenden Außenwände müssen m feuerbeständiger Bauweise 2 errichtet sein. Enthalten sie Öffnungen, so müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.
  3. Das Lager muß ein Dach` oder eine Decke in feuerbeständiger Bauweise 2 haben und eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung 3 aufweisen. Enthalten Dach oder Decke Öffnungen, so müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit verschlossen sein.
  4. Der Abstand zwischen dem Lagergut und der Lagerdecke muß mindestens 1 m betragen. Er kann bei geringer Lagertiefe verringert werden, wenn ein wirksamer Löschangriff auf andere Weise gewährleistet ist.
  5. Sowohl die Brandwand nach Ziffer 1 als auch die angrenzenden Außenwände nach Ziffer 2 können durch eine gleichwertige Maßnahme, wie z.B. Schutzwand, Wall, ersetzt werden. Diese/dieser muß das Lagergebäude - oder im Falle eines Freilagers den Lagerstapel - um mindestens 1 m überragen. In diesem Fall oder wenn die angrenzenden Außenwände nach Ziffer 2 oder das Dach oder die Decke nach Ziffer 3 als Entlastungsfläche ausgebildet sind, sind die verringerten Schutzabstände um die Lagertiefe (in Wirkungsrichtung gemessen) zu vergrößern.

( 3) Die Schutzabstände zu Wohnbereichen dürfen für Lager mit flüssigen Stoffen um die nachstehend angegebenen Beträge verringert werden, wenn die Flächenbelegung, bezogen auf die genehmigte Lagermenge (M), höher als 100 kg/m2, jedoch nicht höher als 350 kg/m2 ist und der baulich als Auffangwanne gestaltete Lagerboden ein Fassungsvermögen besitzt, das mindestens der gelagerten Menge der flüssigen Stoffe entspricht. Die Verringerung des Schutzabstandes bei einer Flächenbelegung größer 350 kg/m2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 14.04.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion