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3.1.2 Lagergruppen II und III

3.1.2.1 Verringerung der Lager/Lager-Abstände

Anlage 4 zum Anhang Nr. 3 Abs. 4 und Nr. 4 Abs. 4 (1)Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.

(2) Nummer 3.1.1.1 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Leistung bei Sprinkler- oder Sprühwasser-Löschanlagen für Lagergruppe II mindestens 10l × min-1 × m-2und für die Lagergruppe III mindestens 5l × min-1 × m-2betragen muß.

3.1.2.2 Vergrößerung der Lager/Lager-Abstände (nur für Lagergruppe II)

Anlage 4 zum Anhang Nr. 3 Abs. 5 (1)Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu vergrößern.

(2) Ein vor Entlastungsflächen auftretender Abbrand der gelagerten Stoffe erfordert keine Vergrößerung der Lager/Lager-Abstände.

5) Entsprechend z.B. mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30-a nach DIN 4102 Teil 2.

6) Entsprechend z.B. mindestens der Feuerwiderstandsklasse F90-a nach DIN 4102 Teil 2

7) Entsprechend z.B. mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30-a nach DIN 4102 Teil 2

3.2 Abstände zwischen Lagern und Betriebsgebäuden oder -anlagen

Nach Nummer 2.2.1 Abs. 4 der Richtlinie beziehen sich die Sicherheitsabstände zu Betriebsgebäuden oder -anlagen auf solche mit ständigen Arbeitsplätzen. Zu Betriebsgebäuden oder -anlagen ohne ständige Arbeitsplätze jedoch mit Stoffen oder mit Einrichtungen, die der sicheren Führung des Betriebes dienen, sind die Lager/Lager-Abstände einzuhalten.

3.2.1 Lagergruppe I

3.2.1.1 Verringerung der Abstände zwischen Lagern und Betriebsgebäuden oder -anlagen

Anlage 4 Anhang 1 Nr. 1 Absatz 4 und Nr. 2 Abs. 5 (1)Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.

(2) Die nach Anlage 4 zum Anhang der 2. SprengV ermittelten Abstände zwischen Lagern und schutzbedürftigen Betriebsgebäuden oder -anlagen dürfen auf die sich aus Tabelle 2 ergebenden Werte verringert werden, wenn die Lager und Betriebsgebäude oder -anlagen etwa gleich hoch sind und die sich aus Tabelle 2 ergebenden baulichen Voraussetzungen sowohl an den Lagern als auch an den Betriebsgebäuden oder -anlagen erfüllt sind.

(3) Nummer 2.1.1 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 25 m muß jedoch gewährleistet sein, soweit nicht Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 Abs. 2 getroffen sind.

(4) Nummer 2.1.1 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

(5) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 und 4 erfüllt, so sind die angegebenen Verringerungen der Sicherheitsabstände zwischen Lagern und Betriebsgebäuden oder -anlagen additiv wirksam; Nummer 2.1.1 Abs. 8 gilt im Falle von Absatz 3 entsprechend.

(6) Sind Lager der Bauweisen D2, D3 und D4 nach Tabelle 1 und benachbarte Betriebsgebäude oder die Betriebsanlage nicht etwa gleich hoch, so sind die nach Absatz 2 verringerten Sicherheitsabstände um die Höhendifferenz der benachbarten Gebäude (bei Betriebsgebäuden oder -anlagen dient die oberste mit ständigen 7 Arbeitsplätzen belegte Geschoßebene oder Arbeitsbühne als Bezugsebene) zu vergrößern, wenn die benachbarte öffnungslose Wand des höheren Gebäudes nicht mindestens in feuerhemmender Bauweise 8) errichtet ist. Eine Vergrößerung über den Mindestabstand gemäß Anlage 4 des Anhangs der 2. SprengV hinaus ist nicht erforderlich. Enthält die Wand des höheren Gebäudes Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit verschlossen sein.

3.2.1.2 Vergrößerung der Abstände zwischen Lager und Betriebsgebäuden oder -anlagen

Anlage 4 zum Anhang Nr. 1 Abs. 5 und Nr. 2 Abs. 6 (1)Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu vergrößern.

(2) Als besonders schutzbedürftig gelten Betriebsgebäude. oder -anlagen, in denen sich ständig oder zeitweise viele Personen befinden und die nicht unmittelbar der Produktion dienen, wie z.B. Verwaltungs-, Kantinen- und vergleichbare Sozialgebäude.

(3) Für die Ermittlung vergrößerter Sicherheitsabstände von Lagern zu besonders schutzbedürftigen Betriebsgebäuden oder -anlagen gilt Anlage 3 zum Anhang der 2. SprengV

(4) Für Abstandsverringerungen nach vorgenommener Abstandsvergrößerung gemäß Absatz 3 gilt Nummer 2.1.1 Abs. 2, 3, 6, 7 und 8 entsprechend.

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