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Tabelle 2 Verringerung der Sicherheitsabstände von Lagern zu Betriebsgebäuden oder -anlagen in Abhängigkeit von der Bauweise


Betriebsgelände oder Anlage

Lager

A11
A12
A13
A14
A15
D1 0 0 0 0 50
D2a
D2b
0 25 bzw.
LT wenn
LT< 25
25 50 bzw.
25 + LT wenn
25 + LT< 50
50
D3 0* 25 bzw.
2 LT wenn
2 LT< 25
50 bzw.
25 + LT wenn
25 + LT< 50
75 bzw. 25 + 2 LT wenn
25 + 2 LT< 75
75 bzw. 50 + LT wenn
50 + LT< 75
D4 0* 25 50 75 100
*) Die Lagerfläche ist so anzulegen, daß eine Gefährdung der an die Brandwand angrenzenden Außenwände des Betriebsgebäudes vermieden wird (z.B. durch ausreichende Entfernung von den Gebäudekanten).

Erläuterungen zur Tabelle 2

Die angegebenen Zahlenwerte sind Prozentsätze der Abstände (in m) nach Anlage 4 zum Anhang der 2. SprengV. LT bedeutet Tiefe des Lagers oder der Lagerfläche (in m) in Wirkungsrichtung gemessen.

Diese Prozentsätze gelten nur, wenn sowohl am Lager (Donator) als auch am Betriebsgebäude (Akzeptor) die jeweils beschriebenen baulichen Maßnahmen ergriffen werden.

Die in der Tabelle aufgeführten Beispiele gelten als Modellfälle. Abweichungen davon sind entsprechend der Bauweise und Anordnung der Lager und Betriebsgebäude zu bewerten.

Für die Bauweisen der Donatoren D1 bis D4 gelten die Erläuterungen zu Tabelle 1.

a 11


  1. Das Betriebsgebäude muß in der betrachteten Einwirkungsrichtung eine Brandwand 17 aufweisen Enthält die Brandwand Öffnungen, so müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.
  2. Die an die Brandwand angrenzenden Außenwände des Betriebsgebäudes müssen in mindestens feuerhemmenden Bauweise 18 ausgeführt sein.
  3. Das Dach oder die Decke des Betriebsgebäudes muß in mindestens feuerbeständiger Bauweise 19 errichtet sein. Enthält das Dach oder die Decke Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit verschlossen sein. Das Dach muß eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung 20 aufweisen.
  4. Die Fluchtwege des Betriebsgebäudes dürfen nicht auf Entlastungsflächen von Lagern errichtet sein.

a 12

  1. Das Betriebsgebäude muß in der betrachteten Einwirkungsrichtung eine Brandwand 17 aufweisen. Enthält die Brandwand Öffnungen, so müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.
  2. Die an die Brandwand angrenzenden Außenwände des Betriebsgebäudes müssen in mindestens feuerhemmender bauweise 18 ausgeführt sein.
  3. Das Dach muß eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung 20 aufweisen.
  4. Die Fluchtwege des Betriebsgebäudes dürfen nicht auf Entlastungsflächen von Lagern gerichtet sein.

a 13


  1. Das Betriebsgebäude muß in der betrachteten Einwirkungsrichtung eine Wand aufweisen, die in mindestens feuerhemmender Bauweise 21 errichtet ist. Enthält die Wand Öffnungen, so müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit verschlossen sein. Verglasungen der entsprechenden Feuerwiderstandsfähigkeit 22 erfüllen diese Bedingung jedoch nur in Verbindung mit einer Brüstungshöhe von 1 ,80 m.
  2. An die an die Wand nach 1. angrenzenden Außenwände des Betriebsgebäudes werden keine besonderen Anforderungen gestellt.
  3. Das Dach oder die Decke des Betriebsgebäudes muß in mindestens feuerhemmender Bauweise 21 errichtet sein. Enthält das Dach oder die Decke Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit verschlossen sein. Das Dach muß eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung 23 aufweisen.

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