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Regelwerk

Sprengstofflager-Richtlinien
SprengLR 360 - Richtlinie Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe, die sich wie Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 verhalten

Ausgabe September 1984
(BArbBl. 9/84 S. 54)



Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Maßnahmen zum Schutz vor Diebstahl, gegen unbefugte Entnahme und unbefugten Zugang, die Bauweise und Einrichtung, die Zusammenlagerung und die Abstände der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe * nach Nummer 1.3 und Nummer 3.1 Abs. 2 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV, die nach SprengLR 011 der Lagergruppe 1.3 zugeordnet sind.

Diese Richtlinie gilt nicht für die nach SprengLR 011 den Lagergruppen 1.1 oder 1.2 zugeordneten Stoffe; dafür gelten die Vorschriften der Nummer 2 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV und die sich darauf beziehenden Richtlinien.

Die Vorschriften des Anhangs sind eingearbeitet undblau dargestellt.

1. Allgemeines 

Anhang Nr. 3.1 Abs. 2 (1)Stoffe, die sich wie Stoffe der Lagergruppen 1.1 bis 1.3 der Nummer 2 verhalten, unterliegen den Vorschriften der Nummer 2.

(2) Da sonstige explosionsgefährliche Stoffe keine Explosivstoffe sind (Anhang Nr. 2), lassen sich die Vorschriften der Nummer 2 aus stoffspezifischen und sicherheitstechnischen Gründen nur sinngemäß anwenden. Die nachstehenden Bestimmungen der Richtlinie weichen daher teilweise von den Vorschriften der Nummer 2 des Anhangs ab. In diesen Fällen sind daher entsprechende Ausnahmen notwendig.

(3) In dieser Richtlinie sind nur diejenigen Vorschriften der Nummer 2 des Anhangs aufgeführt, die durch ergänzende Bestimmungen konkretisiert werden. Daneben sind auch die Vorschriften des Anhangs zu beachten. Die SprengLR 210 und 230 finden keine Anwendung.

Anhang Nr. 2.1 Abs. 2 (4)Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff dürfen im Freien und auf Fahrzeugen nicht aufbewahrt werden.

(5) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe dürfen auch im Freien aufbewahrt werden.

Anhang Nr. 2.2.3 Abs. 1 (6)Stoffe und Gegenstände müssen so aufbewahrt werden, daß deren Temperatur 75 °C nicht überschreiten kann.

(7) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe sind in unterschiedlichem Maße thermisch empfindlich. Sie können sich bei einer für jeden Stoff spezifischen Temperatur gefährlich zersetzen. Die zulässige Temperatur ist entsprechend festzulegen.

2. Schutz vor Diebstahl, unbefugter Entnahme und unbefugtem Zugang

Anhang Nr. 2.2.5 Abs. 1 (1)Lager sind so zu errichten, daß Stoffe und Gegenstände gegen Diebstahl gesichert sind. Die Schutzmaßnahmen müssen der möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, die durch die mißbräuchliche Verwendung der Stoffe und Gegenstände bewirkt werden kann, entsprechen.
und
Anhang Nr. 2.2.6 1 Abs. 2 (2)Lager sind einzufrieden, wenn die örtlichen oder betrieblichen Gegebenheiten dies erfordern.

(3) Die mögliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch mißbräuchliche Verwendung der Stoffe ist gering. Die Stoffe sind in einem umfriedeten Bereich unter Aufsicht oder unter Verschluß aufzubewahren.

(4) Die Einfriedung soll den Zutritt Unbefugter erschweren. Sie muß mindestens 1,5 m hoch sein.

(5) Lager innerhalb eines abgeschlossenen Betriebsgeländes brauchen nicht eingefriedet zu werden.

3. Bauweise und Einrichtung

3.1 Allgemeines 

Anhang Nr. 2.3 (1)Nicht betretbare Lager
und
Anhang Nr. 2.4 (2)Betretbare Lager

(3) Stoffe sollen in der Regel in betretbaren Lagern aufbewahrt werden.

(4) Stoffe dürfen nicht in erdüberdeckten Lagern aufbewahrt werden.

3.2 Allgemeine Bauvorschriften 

Anhang Nr. 2.4.1 Abs. 1 (1)Lagergebäude dürfen nur eingeschossig ausgeführt werden
und  
Anhang Nr. 2.4.1 Abs. 2 (2)Lagergebäude müssen in feuerbeständiger Bauart errichtet werden.
und  
Anhang Nr. 2.4.3 Abs. 2 (3)Freistehende Lager aus leichten Baustoffen dürfen nur dort errichtet werden, wo eine gefährliche Einwirkung von außen nicht zu erwarten ist.

(4) Lager in leichter Bauart sind immer dann angezeigt, wenn mit einer gefährlichen Einwirkung von außen auf das Lager nicht zu rechnen ist.

(5) Die Lagerung der Stoffe ist auch in mehrgeschossigen Gebäuden erlaubt, sofern die zur Lagerung verwendeten Räume von anderen Räumen feuerbeständig nach Absatz 14 abgetrennt sind. Mehrere Lagerräume in einem Gebäude müssen sich in einer Ebene befinden.

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