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Regelwerk

Vertrag über den Waffenhandel

Vom 19. Oktober 2013
(BGBl. II Nr. 31 vom 25.10.2013 S. 1426)


Gesetz zu dem Vertrag vom 02.04.2013 über den Waffenhandel

Präambel

Die Vertragsstaaten dieses Vertrags -

geleitet von den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen,

eingedenk des Artikels 26 der Charta der Vereinten Nationen, der darauf abzielt, die Herstellung und Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit so zu fördern, dass von den menschlichen und wirtschaftlichen Hilfsquellen der Welt möglichst wenig für Rüstungszwecke abgezweigt wird,

unter Hervorhebung der Notwendigkeit, den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen zu verhüten und zu beseitigen und deren Umleitung auf den illegalen Markt oder für nicht genehmigte Endverwendung und Endverwender, einschließlich zu Zwecken der Begehung terroristischer Handlungen, zu verhüten,

in Anerkennung der berechtigten politischen Interessen, Sicherheitsinteressen, wirtschaftlichen Interessen und Handelsinteressen, welche die Staaten am internationalen Handel mit konventionellen Waffen haben,

in Bekräftigung des souveränen Rechts eines jeden Staates, konventionelle Waffen im Einklang mit seinem eigenen Rechts- oder Verfassungssystem zu regeln und zu kontrollieren, sofern sie sich ausschließlich in seinem Hoheitsgebiet befinden,

anerkennend, dass Frieden und Sicherheit, Entwicklung und die Menschenrechte Säulen des Systems der Vereinten Nationen und Grundlagen der kollektiven Sicherheit sind und dass Entwicklung, Frieden und Sicherheit sowie die Menschenrechte miteinander verflochten sind und einander gegenseitig verstärken,

eingedenk der von der Abrüstungskommission der Vereinten Nationen aufgestellten Leitlinien für internationale Waffentransfers im Sinne der Resolution 46/36 H der Generalversammlung vom 6. Dezember 1991,

in Anbetracht des Beitrags des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, des Zusatzprotokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität wie auch des Internationalen Rechtsinstruments zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen durch die Staaten,

in Erkenntnis der Auswirkungen des unerlaubten und ungeregelten Handels mit konventionellen Waffen auf die Sicherheit sowie seiner sozialen, wirtschaftlichen und humanitären Auswirkungen,

in Anbetracht dessen, dass Zivilpersonen, insbesondere Frauen und Kinder, die überwiegende Mehrheit der von bewaffneten Konflikten und bewaffneter Gewalt betroffenen Personen stellen,

auch in Erkenntnis der Herausforderungen, denen Opfer bewaffneter Konflikte gegenüberstehen, und ihres Bedürfnisses nach angemessener Fürsorge, Rehabilitation und sozialer und wirtschaftlicher Eingliederung,

nachdrücklich darauf hinweisend, dass die Staaten durch diesen Vertrag nicht daran gehindert werden, zusätzliche wirksame Maßnahmen beizubehalten und zu ergreifen, um Ziel und Zweck dieses Vertrags zu fördern,

eingedenk des rechtmäßigen Handels mit bestimmten konventionellen Waffen, des rechtmäßigen Eigentums an ihnen und ihres Gebrauchs für Zwecke der Freizeitgestaltung und für kulturelle, geschichtliche und sportliche Betätigungen, wo dieser Handel, dieses Eigentum und dieser Gebrauch rechtlich zulässig oder geschützt sind,

auch eingedenk der Rolle, die regionale Organisationen dabei spielen können, die Vertragsstaaten auf Ersuchen bei der Durchführung dieses Vertrags zu unterstützen,

in Anerkennung der freiwilligen und aktiven Rolle, welche die Zivilgesellschaft, einschließlich nichtstaatlicher Organisationen, und die Industrie dabei spielen können, das Bewusstsein für Ziel und Zweck dieses Vertrags zu schärfen und seine Durchführung zu unterstützen,

in der Erkenntnis, dass die Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen und die Verhütung ihrer Umleitung nicht die internationale Zusammenarbeit und den rechtmäßigen Handel mit Material, Ausrüstung und Technologie für friedliche Zwecke behindern sollen,

nachdrücklich darauf hinweisend, dass es wünschenswert ist, die weltweite Befolgung dieses Vertrags zu erreichen,

entschlossen, nach den folgenden Grundsätzen zu handeln:

Grundsätze

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