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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Einheitenverordnung *)

Vom 25. September 2009
(BGBl I Nr. 64 vom 02.10.2009 S. 3169)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Einheiten- und Zeitgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Die Einheitenverordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Für die Einheiten in Anlage 1 gelten die in DIN 1301 Teil 1, Ausgabe Dezember 1993, wiedergegebenen Definitionen und Beziehungen. "(2) Für die Einheiten in Anlage 1 gelten die Definitionen und Beziehungen, die in Kapitel 1 des Anhangs der Richtlinie 80/181/EG vom 20. Dezember 1979 (ABl. Nr. 39 vom 15.02.1980 S. 40) in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind."

2. In § 2 wird die Angabe "November 1980" durch die Angabe "Mai 2002" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

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  § 3 Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten

Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten verboten. Abweichend von Satz 1 ist die zusätzliche Verwendung bis zum 31. Dezember 2009 gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.

" § 3 Zusätzliche Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten

Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten nur gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist."

4. In § 5 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen und nach dem Wort "Einheiten" das Wort "zusätzlich" eingefügt.

5. Die Anlage 1 (zu § 1) wird wie folgt geändert:

a) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:

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 21
Kelvin
K
thermodynamische Temperatur
"
21 Katal kat katalytische Aktivität

".

b) Die bisherigen Nummern 21 bis 50 werden die Nummern 22 bis 51.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

_________
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. Nr. L 114 vom 07.05.2009 S. 10) zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen vom 20. Dezember 1979 (ABl. Nr. L 39 vom 15.02.1980 S. 40). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

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