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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes

Vom 7. März 2011
(BGBl. Nr. 9 vom 11.03.2011 S. 338)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Eichgesetzes

Das Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie folgt gefasst:

alt neu
  § 10 Wäger an öffentlichen Waagen " § 10 Öffentliche Waagen".

2. § 10 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
  § 10 Wäger an öffentlichen Waagen

(1) Wäger an Waagen, mit denen Wägegut Dritter für jedermann gewogen wird (öffentliche Waagen), sind öffentlich zu bestellen und zu verpflichten.

(2) Öffentlich bestellte Wäger haben die Ergebnisse ihrer Wägungen zu beurkunden.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. zur Gewährleistung richtiger Wägungen und Beurkundungen die Ausstattung, die Unterhaltung und den Betrieb öffentlicher Waagen, die Untersagung des Betriebes, das Aufbringen der zu wägenden Last und die dem Inhaber einer öffentlichen Waage obliegenden Anzeigepflichten zu regeln,
  2. zur Gewährleistung der Unparteilichkeit Vorschriften über die Pflichten des öffentlich bestellten Wägers zu erlassen,
  3. zur Durchführung der Absätze 1 und 2 Vorschriften zu erlassen über
    1. die Voraussetzungen und das Verfahren für die öffentliche Bestellung und Verpflichtung der Wäger,
    2. die Anforderungen an die Sachkunde der Wäger und ihre Prüfung,
    3. die Beurkundung der Wägungen und die Aufbewahrung der Unterlagen,
    4. die Kennzeichnung der öffentlichen Waagen.
" § 10 Öffentliche Waagen

(1) Öffentliche Waagen sind Waagen, mit denen Wägegut für jedermann gewogen wird.

(2) Der Betreiber öffentlicher Waagen hat sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Wägungen schriftlich bescheinigt werden.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zur Gewährleistung richtiger Wägungen und zum Nachweis dieser Wägungen Vorschriften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über

  1. die Ausstattung, die Unterhaltung und den Betrieb öffentlicher Waagen, die Untersagung des Betriebes, die Durchführung von Wägungen und die dem Betreiber einer öffentlichen Waage obliegenden Anzeigepflichten,
  2. die Anforderungen an die Sachkunde und Unabhängigkeit des Betreibers und des Betriebspersonals und die Prüfung dieser Anforderungen,
  3. den Nachweis der Wägungen und die Aufbewahrung der Unterlagen,
  4. die Kennzeichnung der öffentlichen Waagen,
  5. das Verfahren im Zusammenhang mit den Nummern 1 bis 4."

Artikel 2
Änderung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

Dem § 11 Absatz 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, werden folgende Sätze 2 bis 5 angefügt:

"Das Anerkennungsverfahren kann nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden und muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Die zuständige Behörde kann diese Frist einmalig um höchstens drei Monate verlängern. Die Fristverlängerung ist ausreichend zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen."

Artikel 3
Änderung des Verwaltungskostengesetzes

§ 8 Absatz 4 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

2. Folgende Nummer 9 wird neu angefügt: "9. Akkreditierungsstelle."

Artikel 4
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 49 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 49 Anforderungen an Energieanlagen " § 49 Anforderungen an Energieanlagen; Verordnungsermächtigung".

2. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt

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