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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie): Psychiatrische häusliche Krankenpflege

Vom 19. Juli 2018
(BAnz. AT 11.10.18 B1)


Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 19. Juli 2018 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege ( Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie) in der Fassung vom 17. September 2009 (BAnz. Nr. 21a vom 9. Februar 2010), zuletzt geändert am 21. Dezember 2017 (BAnz AT 04.04.2018 B3), wie folgt zu ändern:

I.

Die Richtlinie wird wie folgt geändert:

1. Die Fußnote zu § 3 Absatz 2 Satz 1

Klarstellung zu § 3 Absatz 2 Satz 1:
Die Nutzung des Vordrucks "Verordnung häuslicher Krankenpflege" bezieht sich ausschließlich auf die häusliche Krankenpflege. Für die psychiatrische Krankenpflege folgt eine gesonderte Regelung.

wird gestrichen.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden:

aa) die Wörter "der Verordnung" gestrichen,

bb) nach dem Wort "psychiatrischen" das Wort "häuslichen" eingefügt.

b) In Absatz 1 wird nach dem Wort "psychiatrische" das Wort "häusliche" eingefügt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"In Konkretisierung der in § 2 dieser Richtlinie formulierten Ziele ist das ergänzende Ziel der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege, dazu beizutragen, dass Versicherte soweit stabilisiert werden, dass sie ihr Leben im Alltag im Rahmen ihrer Möglichkeiten selbständig bewältigen und koordinieren sowie Therapiemaßnahmen in Anspruch nehmen können. Dabei ist das soziale Umfeld zu berücksichtigen."

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

e) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Bei psychisch Kranken ist" werden gestrichen.

bb) Nach dem Wort "psychiatrischen" wird das Wort "häuslichen" eingefügt.

cc) Nach dem Wort "Krankenpflege" wird das Wort "ist" eingefügt.

dd) Das Wort "manifest" wird gestrichen.

f) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Absätze ersetzt:

alt neu
(3) Können die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen bei erstmaliger Verordnung von Leistungen der psychiatrischen Krankenpflege nicht eingeschätzt werden, ist zunächst eine Erstverordnung über einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen zur Erarbeitung der Pflegeakzeptanz und zum Beziehungsaufbau möglich. Dabei kann auch die Anleitung der Angehörigen der oder des Versicherten im Umgang mit deren oder dessen Erkrankung Gegenstand der Leistung sein. Zeichnet sich in diesem Zeitraum ab, dass Pflegeakzeptanz und Beziehungsaufbau nicht erreicht werden können, ist eine Folgeverordnung nicht möglich.

(4) Maßnahmen der psychiatrischen Krankenpflege sind durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt des Fachgebietes zu verordnen (Ärztin oder Arzt für Nervenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin, Ärztinnen und Ärzte mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie). Die Verordnung durch die Hausärztin oder den Hausarzt erfordert eine vorherige Diagnosesicherung durch eine Ärztin oder einen Arzt der in Satz 1 genannten Fachgebiete. Bestandteil der Verordnung von Maßnahmen der psychiatrischen Krankenpflege ist der von der Ärztin oder dem Arzt erstellte Behandlungsplan, der die Indikation, die Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen), die Zielsetzung der Behandlung und die Behandlungsschritte (Behandlungsfrequenzen und -dauer) umfasst.

(5) Maßnahmen der psychiatrischen Krankenpflege sind nur verordnungsfähig bei den unter Nummer 27a des Verzeichnisses verordnungsfähiger Maßnahmen benannten Diagnosen und Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen).

"(4) Können die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Verordnung durch die verordnende Ärztin oder den verordnenden Arzt eingeschätzt werden, kann die psychiatrische häusliche Krankenpflege für einen Zeitraum von mehr als 14 Tagen verordnet werden. Die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt hat sich über den Erfolg der verordneten Maßnahmen zu vergewissern. Können die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Verordnung durch die verordnende Ärztin oder den verordnenden Arzt nicht eingeschätzt werden, ist eine Erstverordnung nur bis zu 14 Tagen möglich. Ist in dem Zeitraum nach Satz 3 eine diesbezügliche Einschätzung abschließend noch nicht möglich, kann eine Folgeverordnung für weitere 14 Tage ausgestellt werden. Zeichnet sich in diesem Zeitraum ab, dass Pflegeakzeptanz und Beziehungsaufbau nicht erreicht werden können, ist eine (erneute) Folgeverordnung nicht möglich.

(5) Im Rahmen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege sind die relevanten Bezugspersonen der oder des Versicherten einzubeziehen und im Umgang mit deren oder dessen Erkrankung anzuleiten, soweit dies im Einzelfall notwendig und erwünscht ist. Zudem soll die Pflege in den (gemeinde-)psychiatrischen Verbund oder anderer vernetzter Behandlungsstrukturen eingebunden, das Umfeld beteiligt und die soziale Integration gewährleistet werden.

(6) Folgende Vertragsärztinnen und Vertragsärzte dürfen Maßnahmen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege verordnen:

  • Fachärztin oder Facharzt für Nervenheilkunde,

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