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Häusliche Krankenpflege-Richtlinie
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege
Vom 17. September 2009
(Banz. Nr. 21a vom 09.02.2010 S. 4; 15.04.2010 S. 2214 10; 14.01.2011 S. 140 11; AT 20.08.2013 B3 13; 12.12.2013 B7 13a; 30.04.2014 B5 14; 06.10.2014 B2 14a; 18.03.2016 B3 16; 01.06.2017 B3 17; 24.11.2017 B1 17a; 04.04.2018 B3 18; 11.10.18 B1 18a; 30.11.2018 B4 18b; 21.02.2019 B2 19 22.08.2019 B4 19a; 05.12.2019 B3 19b; 07.04.2020 B3 20; 12.06.2020 B3 20a; 16.07.2020 B4 20b; 30.09.2020 B2 20c; 15.04.2021 B3 21; 08.10.2021 B4 21b; 10.12.2021 B3 21c; AT 25.03.2022 B1 22; 12.10.2022 B2 22a; 23.12.2022 B8 22b; 11.01.2023 B4 23; 10.03.2023 B4 23a; 04.08.2025 B2 25; 11.12.2025 B2 25a)
Diese Richtlinie regelt die Verordnung häuslicher Krankenpflege, deren Dauer und deren Genehmigung durch die Krankenkassen sowie die Zusammenarbeit der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit den die häusliche Krankenpflege durchführenden ambulanten Pflegediensten und den Krankenhäusern.
§ 1 Grundlagen 10 17a 18 18b 19a 19b 22 22a 25a
(1) Die Verordnung häuslicher Krankenpflege durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte erfolgt bei medizinischer Notwendigkeit. Diese kann sowohl kurativ als auch palliativ indiziert sein. Dabei sind der Eigenverantwortungsbereich der oder des Versicherten (siehe Absatz 5) sowie die besonderen Belange kranker Kinder und wirtschaftliche Versorgungsalternativen zu berücksichtigen. So kann zum Beispiel die Verordnung eines teuren Arznei-, Verband- oder Hilfsmittels wirtschaftlich sein, wenn der finanzielle Aufwand für diese Maßnahmen bei gleicher Wirksamkeit geringer ist als der für die sonst notwendigen Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege.
(2) Häusliche Krankenpflege wird im Haushalt der oder des Versicherten oder ihrer oder seiner Familie erbracht. Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht auch an sonstigen geeigneten Orten, an denen sich die oder der Versicherte regelmäßig wiederkehrend aufhält und an denen
wenn die Leistung aus medizinischpflegerischen Gründen während des Aufenthaltes an diesem Ort notwendig ist. Orte im Sinne des Satz 2 können insbesondere Schulen, Kindergärten, betreute Wohnformen oder Arbeitsstätten sein. Ein Anspruch besteht auch für Versicherte, die nicht nach § 14 SGB XI pflegebedürftig sind, während ihres Aufenthalts in Kurzzeitpflegeeinrichtungen (siehe auch Absatz 6).
(3) Die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden soll vorrangig im Haushalt der oder des Versicherten gemäß Absatz 2 erfolgen. Kann die Versorgung der chronischen und schwer heilenden Wunde aufgrund der Komplexität der Wundversorgung oder den Gegebenheiten in der Häuslichkeit voraussichtlich nicht im Haushalt der oder des Versicherten erfolgen, soll die Wundversorgung durch spezialisierte Einrichtungen außerhalb der Häuslichkeit erfolgen. Dies muss aus der Verordnung hervorgehen. Für die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden nach Satz 1 und 2 ist die Leistung nach Nr. 31a zu verordnen.
(4) Die in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähigen Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege sind grundsätzlich dem dieser Richtlinie als Anlage beigefügten Leistungsverzeichnis zu entnehmen. Dort nicht aufgeführte Maßnahmen sind grundsätzlich nicht als häusliche Krankenpflege verordnungs- und genehmigungsfähig. Nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführte Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege im Sinne von § 37
(Stand: 01.04.2026)
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