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Änderungstext
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie: Medikamentengabe und verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen
Vom 16. März 2017
(BAnz. AT 01.06.2017 B3)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. März 2017 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege ( Häusliche Krankenpflege-Richtlinie) in der Fassung vom 17. September 2009 (BAnz. Nr. 21a vom 9. Februar 2010), zuletzt geändert am 17. Dezember 2015 (BAnz AT 18.03.2016 B3), wie folgt zu ändern:
§ 2 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4
(4) Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen können als Behandlungspflege im Rahmen der Sicherungspflege auch dann verordnet werden, wenn dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit in der Pflegeversicherung bereits berücksichtigt worden ist.
und Absatz 6
(6) Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind insbesondere:
- Einreiben mit Dermatika oder oro/tracheale Sekretabsaugung bei der Verrichtung des Waschens/Duschens/Badens,
- Verabreichung eines Klistiers, eines Einlaufs oder Einmalkatheterisierung bei der Verrichtung der Darm- und Blasenentleerung,
- Oro/tracheale Sekretabsaugung oder Wechseln einer Sprechkanüle gegen eine Dauerkanüle bei Tracheostoma bei der Verrichtung der Aufnahme der Nahrung,
- Maßnahmen zur Sekretelimination bei Mukoviszidose oder Erkrankungen mit vergleichbarem Hilfebedarf bei der Verrichtung des Aufstehens/Zu-Bett-Gehens,
- Anziehen sowie Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab Kompressionsklasse 2 bei der Verrichtung des An- und Auskleidens.
werden aufgehoben.
2. Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4.
Das Leistungsverzeichnis der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie wird wie folgt geändert:
1. Die Nummer 26 wird wie folgt gefasst:
| Leistungsbeschreibung | Bemerkung | Dauer und Häufigkeit der Maßnahme | ||
| Alt: | 26. | Medikamentengabe (außer Injektionen, Infusionen, Instillationen, Inhalationen) | Die Medikamentengabe ist nur verordnungsfähig bei Patientinnen und
Patienten mit
Dies muss aus der Verordnung hervorgehen. |
Dauer und Menge der Dosierung streng nach Maßgabe der Verordnung des Präparates. Bei Folgeverordnungen ausführliche ärztl. Begründung.
Bei Folgeverordnungen ist die Angabe des Lokalbefundes erforderlich. |
| Richten von ärztlich verordneten Medikamenten, wie z.B. tabletten, für von der Ärztin oder vom Arzt bestimmte Zeiträume |
Das Richten der Arzneimittel erfolgt i.d.R. wöchentlich (mit Ausnahme flüssiger Medikamente wie Säfte und Tropfen) und umfasst auch die Kontrolle, ob die Medikamente regelmäßig eingenommen wurden. | |||
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Die Ohrenspülung ist eine ärztliche Tätigkeit | |||
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(Stand: 26.03.2026)
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