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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie: Medikamentengabe und verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen

Vom 16. März 2017
(BAnz. AT 01.06.2017 B3)


Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. März 2017 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege ( Häusliche Krankenpflege-Richtlinie) in der Fassung vom 17. September 2009 (BAnz. Nr. 21a vom 9. Februar 2010), zuletzt geändert am 17. Dezember 2015 (BAnz AT 18.03.2016 B3), wie folgt zu ändern:

I.

§ 2 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4

(4) Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen können als Behandlungspflege im Rahmen der Sicherungspflege auch dann verordnet werden, wenn dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit in der Pflegeversicherung bereits berücksichtigt worden ist.

und Absatz 6

(6) Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind insbesondere:

werden aufgehoben.

2. Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4.

II.

Das Leistungsverzeichnis der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie wird wie folgt geändert:

1. Die Nummer 26 wird wie folgt gefasst:

Leistungsbeschreibung Bemerkung Dauer und Häufigkeit der Maßnahme
Alt: 26. Medikamentengabe (außer Injektionen, Infusionen, Instillationen, Inhalationen) Die Medikamentengabe ist nur verordnungsfähig bei Patientinnen und

Patienten mit

  • einer so hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit, dass es ihnen unmöglich ist, die Medikamente zu unterscheiden oder die Dosis festzulegen oder
  • einer so erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten, dass sie die Medikamente nicht an den Ort ihrer Bestimmung führen können oder
  • einer so starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie zu schwach sind, die Medikamente an den Ort ihrer Bestimmung bringen zu können (z.B. moribunde Patientinnen oder Patienten) oder
  • einer starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust, sodass die Compliance bei der medikamentösen Therapie nicht sichergestellt ist oder
  • entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener Fähigkeit, die Leistung zu erlernen oder selbstständig durchzuführen.

Dies muss aus der Verordnung hervorgehen.

Dauer und Menge der Dosierung streng nach Maßgabe der Verordnung des Präparates. Bei Folgeverordnungen ausführliche ärztl. Begründung.

Bei Folgeverordnungen ist die Angabe des Lokalbefundes erforderlich.

Richten von ärztlich verordneten Medikamenten,
wie z.B. tabletten, für von der Ärztin oder vom Arzt bestimmte Zeiträume
Das Richten der Arzneimittel erfolgt i.d.R. wöchentlich (mit Ausnahme flüssiger Medikamente wie Säfte und Tropfen) und umfasst auch die Kontrolle, ob die Medikamente regelmäßig eingenommen wurden.
  • Verabreichen von ärztlich verordneten Medikamenten (z.B. tabletten, Augen-, Ohren und Nasentropfen, Salben, Tinkturen, Lösungen, Aerosole, Suppositorien) für von der Ärztin oder vom Arzt bestimmte Zeiträume
  • über den Magen-Darmtrakt (auch über Magensonde)
  • über die Atemwege
Die Ohrenspülung ist eine ärztliche Tätigkeit
  • über die Haut und Schleimhaut

    als Einreibungen bei akuten posttraumatischen Zuständen, akuten entzündlichen Gelenkerkrankungen, akuten wirbelsäulenbedingten Symptomen, akuten dermatologischen Erkrankungen
  • als Bad zur Behandlung von Hautkrankheiten mit ärztlich verordneten medizinischen Zusätzen zur Linderung oder Heilung bei dermatologischen Krankheitsbildern und die ggf. erforderliche Nachbehandlung (z.B. Einreibung mit ärztlich verordneten Salben)

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