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Änderungstext
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie: Übergangsregelung und Anpassung zur außerklinischen Intensivpflege
Vom 19. November 2021
(BAnz. AT 25.03.2022 B1)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 19. November 2021 folgenden Beschluss zur Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) in der Fassung vom 17. September 2009 (BAnz. Nr. 21a vom 9. Februar 2010), die zuletzt am 18. März 2021 (BAnz AT 15.04.2021 B3) geändert worden ist, gefasst:
I.
Die Richtlinie wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 2 bis 5 werden gestrichen.
b) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Eine Verordnung von Behandlungspflege ist auch für Versicherte in Pflegeheimen zulässig, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben (§ 37 Absatz 2 Satz 3 SGB V).
Dies ist der Fall, wenn die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft erforderlich ist, insbesondere weil
Eine Verordnung von Behandlungspflege ist auch für Versicherte in vollstationären Einrichtungen oder Räumlichkeiten der Hilfe für behinderte Menschen im Sinne von § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) zulässig, wenn ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege gemäß Satz 3 besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der besonders hohe Bedarf an medizinischer Behandlungspflege abweichend von Satz 2 nur vorübergehend besteht, z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt. |
"Eine Erbringung von Behandlungspflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege ist für Versicherte in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne von § 43a SGB XI nur zulässig, wenn die Leistungserbringung nicht zu den Aufgaben der Einrichtung oder Räumlichkeit im Sinne von § 43a SGB XI gehört." |
c) Die bisherigen Sätze 7 und 8 werden die Sätze 3 und 4.
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Übergangsregelung zur außerklinischen Intensivpflege
Verordnungen von Leistungen der außerklinischen Intensivpflege bei besonders hohem Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, bei denen die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft im Sinne des § 37c Absatz 1 Satz 2 SGB V erforderlich ist, erfolgen ab dem 1. Januar 2023 nach den Regelungen der Richtlinie über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V. Verordnungen von Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach den Regelungen der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, die vor dem 1. Januar 2023 ausgestellt wurden, verlieren ab dem 31. Oktober 2023 ihre Gültigkeit."
3. Das Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege ( Leistungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 24
24. Krankenbeobachtung, spezielle
- kontinuierliche Beobachtung und Intervention mit den notwendigen medizinischpflegerischen Maßnahmen
- Dokumentation der Vitalfunktionen wie: Puls, Blutdruck, Temperatur, Haut, Schleimhaut.
einschließlich aller in diesem Zeitraum anfallenden pflegerischen Maßnahmen
Die Leistung ist verordnungsfähig,
- wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit sofortige pflegerische/ärztliche Intervention bei lebensbedrohlichen Situationen täglich erforderlich ist und nur die genauen Zeitpunkte und das genaue Ausmaß nicht im Voraus bestimmt werden können oder
- wenn über einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden festgestellt werden soll, ob die ärztliche Behand- lung zu Hause sichergestellt werden kann oder ob Krankenhausbehandlung erforderlich ist. Die Verordnung ist nur begründet, wenn aufgrund schwerwiegender akuter Verschlech- terung des Krankheitsverlaufs die Kontrolle der Vitalfunktionen erfor- derlich ist und erst auf Grund des über den gesamten Betrachtungszeitraum zu führenden Verlaufsprotokolls die ärztliche Entscheidung über die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung oder des Verbleibs zu Hause getroffen werden kann.
Die spezielle Krankenbeobachtung setzt die permanente Anwesenheit der Pflegekraft über den gesamten Versorgungszeitraum voraus.
Zur speziellen Krankenbeobachtung
gehören auch die dauernde Erreichbarkeit der Ärztin oder des Arztes und die laufende Information der Ärztin oder des Arztes über Veränderungen der Vitalzeichen.Die allgemeine Krankenbeobachtung ist Bestandteil jeder pflegerischen Leistung.
Klärung, ob Krankenhausbehandlung erforderlich ist: 1 x pro Verordnung
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