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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie: Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden

Vom 15. August 2019
(BAnz. AT 05.12.2019 B3)


Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 15. August 2019 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege ( Häusliche Krankenpflege-Richtlinie) in der Fassung vom 17. September 2009 (BAnz. Nr. 21a vom 9. Februar 2010), zuletzt geändert am 20. Juni 2019 (BAnz AT 22.08.2019 B4), wie folgt zu ändern:

I.

Die Richtlinie wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort "Absatz" die Ziffer "4" durch die Ziffer "5" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 4 wird nach dem Wort "Absatz" die Ziffer "5" durch die Ziffer "6" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden soll vorrangig im Haushalt der oder des Versicherten gemäß Absatz 2 erfolgen. Kann die Versorgung der chronischen und schwer heilenden Wunde aufgrund der Komplexität der Wundversorgung oder den Gegebenheiten in der Häuslichkeit voraussichtlich nicht im Haushalt der oder des Versicherten erfolgen, soll die Wundversorgung durch spezialisierte Einrichtungen außerhalb der Häuslichkeit erfolgen. Dies muss aus der Verordnung hervorgehen. Für die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden nach Satz 1 und 2 ist die Leistung nach Nr. 31a zu verordnen."

d) Aus den bisherigen Absätzen 3, 4, 5 und 6 werden die Absätze 4, 5, 6 und 7.

e) Im neuen Absatz 7 Satz 1 wird nach dem Wort "Absatz" die Ziffer "5" durch die Ziffer "6" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"Jede Maßnahme der häuslichen Krankenpflege setzt eine ärztliche Verordnung voraus. Die Leistungserbringer, welche im Rahmen der häuslichen Krankenpflege die Maßnahmen durchführen, sind zunächst an die Verordnung und bei Vorliegen der Genehmigung an diese gebunden."

b) Die bisherigen Absätze 4, 5, 6 und 7 werden zu den Absätzen 5, 6, 7 und 8.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zusammenarbeit mit Pflegediensten/Krankenhäusern "Zusammenarbeit zwischen Vertragsärztin/Vertragsarzt, Krankenhäusern und Pflegediensten".

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Über Veränderungen in der häuslichen Pflegesituation aufgrund der häuslichen Krankenpflege berichtet der Pflegedienst der behandelnden Vertragsärztin oder dem behandelnden Vertragsarzt. Diese oder dieser entscheidet über die erforderlichen Maßnahmen, die sich daraus ergeben. "Der Pflegedienst berichtet der behandelnden Vertragsärztin oder dem behandelnden Vertragsarzt bei Veränderung in der häuslichen Pflegesituation, insbesondere aufgrund der häuslichen Krankenpflege, oder nach Aufforderung durch die Ärztin oder den Arzt, gegebenenfalls auch unter Übermittlung von Auszügen aus der Pflegedokumentation. Die Ärztin oder der Arzt entscheidet über die erforderlichen Maßnahmen, die sich daraus ergeben."

II.

Im Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege ( Leistungsverzeichnis) wird

1. die Nummer 12 wie folgt gefasst:

Nr. Leistungsbeschreibung Bemerkung Dauer

und Häufigkeit der Maßnahme

Alt: 12. Dekubitusbehandlung

Verordnungsvoraussetzungen:

  • mindestens oberflächlicher Hautdefekt, evtl. Blasenbildung
  • Versorgung durch Wundreinigung/Wundverbände (z.B. Feuchtverband, Hydrokolloidverband, Hydrogelverband)
  • wirksame Druckentlastung
Bei der Verordnung ist der Dekubitus (Lokalisation, Grad, Größe) sowie die bereits vorhandene technische Ausstattung zur Druckentlastung zu beschreiben. Im Pflegeprotokoll sind der Lagerungszeitpunkt, die Lagerungsposition sowie die durchgeführte Wundbehandlung zu dokumentieren.

Ziel der Dekubitusbehandlung ist die Wundheilung. Die Erstverordnung ist in Abhängigkeit von Art und Umfang des Dekubitus bis zu 3 Wochen auszustellen. Vor der Folgeverordnung hat die Ärztin oder der Arzt das Pflegeprotokoll auszu- werten und prognostisch einzuschätzen, ob die Dekubitustherapie unter ambulan- ten Bedingungen zum Ziel führen kann. Die Frequenz der Druckentlastung richtet sich nach dem Fortgang der Wundheilung (z.B. alle 2 Stunden).

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