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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinien über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege, zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung, über die Durchführung von Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung, über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung, über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung, über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragszahnärztlichen Versorgung, über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten sowie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung - Verlängerung und Anpassung der Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie -

Vom 28. Mai 2020
(BAnz. AT 12.06.2020 B3; 15.04.2021 B3 21)


Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im schriftlichen Verfahren am 28. Mai 2020 folgenden Beschluss gefasst:

I.

Die Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege ( Häusliche Krankenpflege-Richtlinie) vom 17. September 2009 (BAnz. Nr. 21a vom 9. Februar 2010), zuletzt geändert am 27. März 2020 (BAnz AT 07.04.2020 B3), wird wie folgt geändert:

§ 9 wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 sowie die Buchstaben a bis e werden zu Absatz 1 und der Buchstabe f zu Absatz 2.

2. Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "zunächst" gestrichen sowie die Angabe "31. Mai 2020" durch die Angabe "30. Juni 2020" ersetzt.

b) Der Buchstabe b

b) Die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 vorgesehene Beschränkung der Dauer der Erstverordnung auf im Regelfall bis zu 14 Tage wird ausgesetzt. Die Erstverordnung kann nach individuellem Bedarf auch für längere Zeiträume ausgestellt werden.

wird gestrichen.

c) Die bisherigen Buchstaben c, d und e werden die Buchstaben b, c und d.

d) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter "Die Regelung nach § 7 Absatz 5 gilt" durch die Wörter "Wenn und solange der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, gilt die Regelung nach § 7 Absatz 5" ersetzt.

II.

Die Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie/ SAPV-RL) in der Fassung vom 20. Dezember 2007 (BAnz. S. 911), zuletzt geändert am 27. März 2020 (BAnz AT 07.04.2020 B3), wird wie folgt geändert:

§ 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 9 Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

Vor dem Hintergrund der Herausforderungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise gelten für die Anwendung dieser Richtlinie zunächst befristet bis zum 31. Mai 2020 folgende Maßgaben:

  1. Die Regelung nach § 7 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die 7-Tage-Frist auf eine 14-Tage-Frist erweitert wird.
  2. Die Regelung nach § 8 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die 3-Tage-Frist zur Vorlage der Verordnung bei der Krankenkasse auf eine 10-Tage-Frist erweitert wird.
" § 9 Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

(1) Vor dem Hintergrund der Herausforderungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise gilt befristet bis zum 30. Juni 2020 die Regelung nach § 8 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die 3-Tage-Frist zur Vorlage der Verordnung bei der Krankenkasse auf eine 10-Tage-Frist erweitert wird.

(2) Wenn und solange der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, gilt die Regelung nach § 7 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, dass die 7-Tage-Frist auf eine 14-Tage-Frist erweitert wird."

III.

Die Richtlinie über die Durchführung von Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Soziotherapie-Richtlinie) in der Fassung vom 22. Januar 2015 (BAnz AT 14.04.2015 B5), zuletzt geändert am 27. März 2020 (BAnz AT 07.04.2020 B3), wird wie folgt geändert:

§ 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 10 Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

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