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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie): Verordnungsfähigkeit von häuslicher Krankenpflege während einer stationsäquivalenten Behandlung

Vom 20. Juni 2019
(BAnz. AT 22.08.19 B4)


Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. Juni 2019 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege ( Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie) in der Fassung vom 17. September 2009 (BAnz. Nr. 21a vom 9. Februar 2010), zuletzt geändert am 17. Januar 2019 (BAnz AT 21.02.2019 B2), wie folgt zu ändern:

I.

Die Richtlinie wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 5 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

"Häusliche Krankenpflege kann für den Zeitraum einer stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung nicht verordnet werden."

2. In § 7 Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "dem Krankenhaus" folgende Wörter eingefügt:

"oder im unmittelbaren Anschluss an die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung".

II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-Ba unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 20. Juni 2019

ID: 260797

ENDE

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