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Änderungstext
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, der Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie, der Soziotherapie-Richtlinie, der Hilfsmittel-Richtlinie, der Heilmittel-Richtlinie, der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte, der Krankentransport-Richtlinie sowie der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: COVID-19-Epidemie - Grundlagenbeschluss zur Ermöglichung befristeter regionaler Ausnahmeregelungen sowie Verlängerung und Anpassung bundesweiter Sonderregelungen zur Genehmigung von Krankentransporten und der Geltungsdauer von Heilmittelverordnungen
Vom 17. September 2020
(BAnz. AT 30.09.2020 B2)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 17. September 2020 folgenden Beschluss gefasst:
Artikel 1
Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie
Die Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege ( Häusliche Krankenpflege-Richtlinie) vom 17. September 2009 (BAnz. Nr. 21a vom 9. Februar 2010), zuletzt geändert am 18. Juni 2020 (BAnz AT 16.07.2020 B4), wird wie folgt geändert:
§ 9 wird wie folgt geändert:
I.
In der Überschrift wird das Wort "Pandemie" durch das Wort "Epidemie" ersetzt.
II.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter "der COVID-19-Krise gelten für die Anwendung dieser Richtlinie befristet bis zum 30. Juni 2020 folgende Maßgaben" durch die Wörter "des epidemischen Ausbruchgeschehens aufgrund des SARS-CoV-2-Virus kann der Gemeinsame Bundesausschuss durch gesonderten Beschluss auf Grundlage von § 9 Absatz 2a seiner Geschäftsordnung (GO) folgende räumlich begrenzte und zeitlich befristete Ausnahmen von den Regelungen dieser Richtlinie zulassen, wenn sie in Abhängigkeit von der Art des Ausbruchgeschehens zur Eindämmung und Bewältigung der Infektionen oder zum Schutz der Einrichtungen der Krankenversorgung vor Überlastung notwendig und erforderlich sind" ersetzt.
2. Der bisherige Buchstabe a wird Nummer 1, der bisherige Buchstabe b wird Nummer 2, der bisherige Buchstabe c wird Nummer 3 und der bisherige Buchstabe d wird Nummer 4.
3. Satz 1 Nummer 1 bis 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Diese Ausnahmeregelungen gelten, sofern die Verordnung von einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt mit Sitz in einem der jeweils durch gesonderten Ausnahmebeschluss auf Grundlage von § 9 Absatz 2a GO festgelegten Gebiete ausgestellt wurde oder sich der Wohnort der oder des Versicherten innerhalb eines dieser Gebiete befindet."
4. Dem Satz 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:
"Abweichend von der Regelung nach § 1 Absatz 2 zu den Orten, an denen ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht, können Leistungen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege gemäß § 4 in Verbindung mit Nummer 27a der Leistungsbeschreibung unter Einsatz datenschutzkonformer Anwendungen und mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten auch per Video erbracht werden, sofern eine persönliche Leistungs-erbringung aufgrund der aktuellen Pandemielage nicht erfolgen kann und die Leistung insbesondere zur Bewältigung einer akuten Krisensituation oder zur Vermeidung einer Verschlimmerung der psychischen Gesundheit aufgrund einer Leistungsunterbrechung erforderlich ist. Diese Ausnahmeregelung nach Nummer 5 gilt, sofern der Sitz des Leistungserbringers in einem der jeweils durch gesonderten Ausnahmebeschluss auf Grundlage von § 9 Absatz 2a GO festgelegten Gebiete liegt oder sich der Wohnort der oder des Versicherten innerhalb eines dieser Gebiete befindet."
5. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Der erste Spiegelstrich wird Nummer 1.
b) Der zweite Spiegelstrich wird Nummer 2.
Artikel 2
Änderung der Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie
Die Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie/ SAPV-RL) in der Fassung vom 20. Dezember 2007 (BAnz. S. 911), zuletzt geändert am 28. Mai 2020 (BAnz AT 12.06.2020 B3), wird wie folgt geändert:
§ 9 wird wie folgt geändert:
I.
In der Überschrift wird das Wort "Pandemie" durch das Wort "Epidemie" ersetzt.
II.
§ 9 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Vor dem Hintergrund der Herausforderungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise gilt befristet bis zum 30. Juni 2020 die Regelung nach § 8 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die 3-Tage-Frist zur Vorlage der Verordnung bei der Krankenkasse auf eine 10-Tage-Frist erweitert wird.
(2) Wenn und solange der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, gilt die Regelung nach § 7 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, dass die 7-Tage-Frist auf eine 14-Tage-Frist erweitert wird. |
(Stand: 30.03.2026)
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