umwelt-online: Bundesbeamtengesetz (2)
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§ 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen 11a 16b 18a 25 26a
(1) Beihilfe erhalten:
Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge aufgrund der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. Die Bekanntgabe des elektronischen Verwaltungsakts zum Umfang der Beihilfe kann bei elektronischer Antragstellung durch die Bereitstellung zum Abruf erfolgen. Der zum Abruf bereitgestellte Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben.
(2) Beihilfe wird auch gewährt für Aufwendungen
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Kinder, die Waisengeld nach § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen
Besteht die Möglichkeit der direkten Abrechnung von Aufwendungen zwischen der Festsetzungsstelle und den Leistungserbringern im Wege des elektronischen Datenaustausches, so wird Beihilfe von Amts wegen gewährt. Einer vorherigen Anhörung der beihilfeberechtigten Person bedarf es nicht.
(4) Beihilfe kann nur gewährt werden
Beihilfe darf nur gewährt werden, soweit sie zusammen mit anderen aus demselben Anlass zu gewährenden Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen beihilfeberechtigter Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter der Bundespolizei, denen Leistungen nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.
(5) Steht einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person gegen eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer wegen einer unrichtigen Abrechnung ein Anspruch auf Erstattung oder Schadensersatz zu, kann der Dienstherr durch schriftliche oder elektronische Anzeige gegenüber der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer bewirken, dass der Anspruch insoweit auf ihn übergeht, als er aufgrund der unrichtigen Abrechnung zu hohe Beihilfeleistungen erbracht hat. Satz 1 gilt für den Anspruch gegen eine Abrechnungsstelle der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechend.
(6) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat regelt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, insbesondere zu den beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen sowie zu Inhalt und Umfang der Beihilfen. In der Rechtsverordnung können unter anderem vorgesehen werden:
§ 80a Beihilferechtliche Verfahrenserleichterungen 26
(Gültig bis 31.12.2029)
(1) Hat die für die Gewährung der Beihilfe zuständige Stelle nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Beihilfeantrags über den Antrag entschieden, so gilt die beantragte Aufwendung mit Ablauf dieser Frist als erstattungsfähig. Die beantragte Aufwendung gilt nicht als erstattungsfähig,
(Stand: 16.07.2026)
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