umwelt-online: BBhVVwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (2)

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40 Zu § 40 Palliativversorgung

40.1 Zu Absatz 1

40.1.1 Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle und zielt darauf ab, die Betreuung in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen.

40.1.2 Erhöhte Aufwendungen, die auf Grund der besonderen Belange der zu betreuenden Kinder anfallen, sind beihilfefähig.

40.1.3 Die Aufwendungen für eine solche Versorgung sind bis zur Höhe der nach § 132d Absatz 1 Satz 1 SGB V vereinbarten Vergütung beihilfefähig. Für beihilfeberechtigte Personen nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Personen bemisst sich die Angemessenheit der Aufwendungen für eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung im Gastland unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland nach den ortsüblichen Gebühren.

40.1.4 Auf beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sind die Nummern 40.1.1 und 40.1.2 entsprechend anzuwenden.

40.2 Zu Absatz 2

40.2.1 Hospize sind Einrichtungen, in denen unheilbar Kranke in ihrer letzten Lebensphase palliativmedizinisch, das heißt leidensmindernd, pflegerisch und seelisch betreut werden. Aufwendungen für die Behandlung in einem Hospiz sind nur dann beihilfefähig, wenn das Hospiz einen Versorgungsvertrag mit mindestens einer Krankenkasse abgeschlossen hat.

40.2.2 In Ausnahmefällen können die Kosten bis zur Höhe der Kosten einer Hospizbehandlung auch in anderen Häusern, die palliativ-medizinische Versorgung erbringen, übernommen werden, wenn auf Grund der Besonderheit der Erkrankung oder eines Mangels an Hospizplätzen eine Unterbringung in einem wohnortnahen Hospiz nicht möglich ist. In diesem Fall orientiert sich die beihilfefähige "angemessene Vergütung" an dem Betrag, den die GKV ihrem Zuschuss zugrunde gelegt hat. Zur Ermittlung dieses Betrages reicht die Bestätigung der Einrichtung über die Höhe der der gesetzlichen Krankenversicherung in Rechnung gestellten Vergütung.

41 Zu § 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen

41.1 Zu Absatz 1

41.1.1 Folgende Aufwendungen für Maßnahmen zur ärztlichen Früherkennung von Krankheiten und zur Vorsorge sind beihilfefähig:

  1. bei Minderjährigen bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres die Aufwendungen für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine normale körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes nicht nur geringfügig gefährden (§ 26 SGB V in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2),
  2. bei Minderjährigen zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 14. Lebensjahr die Aufwendungen für eine Untersuchung zur Früherkennung von Erkrankungen, die die körperliche, geistige oder soziale Entwicklung nicht nur geringfügig gefährden, wobei die Untersuchung auch bis zu zwölf Monate vor und nach diesem Zeitintervall durchgeführt werden kann (Toleranzgrenze) (§ 26 SGB V in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2),
  3. bei Frauen und Männern vom vollendeten 18. Lebensjahr die Aufwendungen für die Früherkennung von Krebserkrankungen (§ 25 Absatz 2 SGB V in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2),
  4. bei Frauen und Männern vom vollendeten 35. Lebensjahr an die Aufwendungen für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie des Diabetes mellitus (§ 25 Absatz 1 SGB V in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2),
  5. Schutzimpfungen (§ 20d SGB V in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2).

Inhalt, Zielgruppe, Altersgrenze, Häufigkeit, Art und Umfang für die in Satz 1 genannten Untersuchungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge richten sich nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

  1. über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ("Kinder-Richtlinien"),
  2. zur Jugendgesundheitsuntersuchung,
  3. über die Früherkennung von Krebserkrankungen ("Krebsfrüherkennungs-Richtlinien"),
  4. über die Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten ("Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien"),
  5. über Schutzimpfungen nach § 20d Absatz 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie).

Die vorstehend genannten Richtlinien sind auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses(www.g-ba.de) veröffentlicht.

41.1.2 Aufwendungen für Leistungen, die im Rahmen von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und von Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden und über den Leistungsumfang nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses hinausgehen oder nicht in Anlage 13 zur BBhV aufgeführt sind, können nicht als beihilfefähige Aufwendungen der Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen anerkannt werden. Es bleibt zu prüfen, ob es sich in diesen Fällen um eine medizinisch notwendige Behandlung handelt, die auf Grund einer Diagnosestellung erfolgte.

41.1.3 Aufwendungen für den Gentest bei Frauen mit einem erhöhten familiären Brust- und Eierstockkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Genanalyse und strukturiertes Früherkennungsprogramm zusammen und sind mit nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in den aufgeführten Zentren durchgeführt wurden.

41.1.3.1 Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung

Pro Familie ist eine einmalige Pauschale in Höhe von 900 Euro beihilfefähig. Diese umfasst die interdisziplinäre Erstberatung mit Stammbaumerfassung sowie die Mitteilung des Genbefundes; darüber hinaus beinhaltet die Pauschale auch die Beratung weiterer Familienmitglieder.

41.1.3.2 Genanalyse

Für einen Indexfall (an Brust- oder Eierstockkrebs Erkrankte) ist eine Pauschale in Höhe von 5.900 Euro beihilfefähig. Wenn es sich bei der Ratsuchenden um eine gesunde Frau handelt und diese nur hinsichtlich der mutierten Gensequenz untersucht wird, sind 360 Euro beihilfefähig.

Die Genanalyse wird bei den Indexfällen durchgeführt. Dabei handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Frau zugerechnet werden. Dagegen werden die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden Genanalyse der Indexpatientin der gesunden Ratsuchenden zugerechnet. Ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapieoptionen für die Indexpatientin mehr ableiten lässt, die Genanalyse also keinen diagnostischen Charakter hat. Eine solche Situation ist gesondert durch eine schriftliche ärztliche Stellungnahme zu attestieren.

41.1.3.3 Strukturiertes Früherkennungsprogramm

Für das strukturierte Früherkennungsprogramm ist eine Pauschale in Höhe von 580 Euro einmal pro Jahr beihilfefähig. Aufwendungen für präventive Operationen sind nicht Gegenstand der beihilfefähigen Pauschalen.

Zentren für familiären Brust- und Eierstockkrebs

41.2 Zu Absatz 2

41.2.1 Der Umfang der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Leistungen zur zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge richtet sich nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über

Die Richtlinien sind auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses(www.g-ba.de) veröffentlicht.

41.2.2 Beihilfefähig sind die Aufwendungen für insgesamt drei Untersuchungen zwischen dem dritten und dem sechsten Lebensjahr in einem Abstand von mindestens zwölf Monaten. Bei Minderjährigen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, sind einmal je Kalenderhalbjahr Maßnahmen zur Verhütung von Zahn- und Parodontalerkrankungen beihilfefähig. Der Abstand zwischen den Maßnahmen muss mindestens vier Monate betragen.

41.2.3 Im Rahmen individualprophylaktischer Maßnahmen nach Nummer 41.2.1 sind beihilfefähig die Aufwendungen

Besteht nach einer Bescheinigung der Zahnärztin oder des Zahnarztes ein hohes Kariesrisiko, sind die Aufwendungen für eine lokale Fluoridierung zweimal je Kalenderhalbjahr beihilfefähig.

41.2.4 Nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind einmal je Kalenderjahr beihilfefähig die Aufwendungen für folgende Maßnahmen zur Verhütung von Zahn- und Parodontalerkrankungen

41.2.5 Die Nummer 1040 (professionelle Zahnreinigung) gehört zum Abschnitt B der Anlage zur GOZ und damit zu den Vorsorgeleistungen.

41.3 Zu Absatz 3

(unbesetzt)

41.4 Zu Absatz 4

Für beihilfeberechtigte Personen mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland und ihre berücksichtigungsfähigen Personen fallen Eigenbehalte für die erforderlichen Fahrtkosten zu Vorsorgemaßnahmen nicht an.

42 Zu § 42 Schwangerschaft und Geburt

§ 42 ist auch anzuwenden auf die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und Niederkunft einer berücksichtigungsfähigen Tochter der beihilfeberechtigten Person.

42.1 Zu Absatz 1

42.1.1 Zu Absatz 1 Nummer 1

42.1.1.1 Schwangerschaftsüberwachung ist die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft nach Maßgabe der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung ("Mutterschafts-Richtlinien"). Die Richtlinien sind auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses(www.g-ba.de) veröffentlicht.

42.1.1.2 Durch die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung sollen mögliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind abgewendet sowie Gesundheitsstörungen rechtzeitig erkannt und der Behandlung zugeführt werden. Vorrangiges Ziel der ärztlichen Schwangerenvorsorge ist die frühzeitige Erkennung von Risikoschwangerschaften und Risikogeburten. In diesem Zusammenhang sind bei Schwangeren auch die Aufwendungen für einen HIV-Test beihilfefähig.

42.1.2 Zu Absatz 1 Nummer 2

42.1.2.1 Leistungen einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers (zum Beispiel Geburtsvorbereitung einschließlich Schwangerschaftsgymnastik) bedürfen keiner gesonderten ärztlichen Verordnung.

42.1.2.2 Leistungsabrechnungen von Hebammen oder Entbindungspflegern richten sich nach den Verordnungen der Länder über die Gebühren für Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger außerhalb der GKV. Anzuwenden ist die Verordnung des Landes, in dem die Leistung erbracht wird.

42.1.3 Zu Absatz 1 Nummer 3

Nach dieser Vorschrift sind die Aufwendungen für von Hebammen und Entbindungspflegern geleitete Einrichtungen beihilfefähig, wenn der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den Berufsverbänden der Hebammen und Entbindungspfleger und den Verbänden der von Hebammen und Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe und die abrechnungsfähigen Leistungen unter Einschluss einer Betriebskostenpauschale bei ambulanten Entbindungen in von Hebammen und Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen und der Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen geschlossen hat.

42.1.4 Zu Absatz 1 Nummer 4

Wird die Haus- und Wochenpflege durch den Ehegatten, die Lebenspartnerin, die Eltern oder die Kinder der Wöchnerin durchgeführt, sind nur beihilfefähig die Fahrtkosten und das nachgewiesene ausgefallene Arbeitseinkommen der die Haus- und Wochenpflege durchführenden Person.

42.2 Zu Absatz 2

(unbesetzt)

43 Zu § 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch

43.1 Zu Absatz 1

43.1.1 Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für künstliche Befruchtung ist in Anlehnung an die nach § 27a SGB V durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 SGB V erlassenen Richtlinien über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung (Richtlinien über künstliche Befruchtung) geregelt. Die Richtlinien sind auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses(www.g-ba.de) veröffentlicht.

43.1.2 Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung einschließlich der in diesem Zusammenhang erforderlichen Arzneimittel sind bis zu 50 Prozent der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie im homologen System (das heißt bei Ehegatten) durchgeführt werden und hinreichende Aussicht besteht, dass durch die gewählte Behandlungsmethode eine Schwangerschaft herbeigeführt wird. Vorausgehende Untersuchungen zur Diagnosefindung und Abklärung, ob und ggf. welche Methode der künstlichen Befruchtung zum Einsatz kommt, fallen nicht unter die hälftige Kostenerstattung.

43.1.3 Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung sind nur beihilfefähig, wenn

Die maßgeblichen Altersgrenzen für beide Ehegatten müssen in jedem Behandlungszyklus (Zyklusfall) zum Zeitpunkt des ersten Zyklustages im Spontanzyklus, des ersten Stimulationstages im stimulierten Zyklus oder des ersten Tages der Down-Regulation erfüllt sein.

43.1.4 Nach Geburt eines Kindes sind Aufwendungen für die Herbeiführung einer erneuten Schwangerschaft durch künstliche Befruchtung nach Nummer 43.1.2 beihilfefähig. Dies gilt auch, wenn eine sogenannte "klinische Schwangerschaft" (zum Beispiel Nachweis durch Ultraschall, Eileiterschwangerschaft) vorlag, die zu einer Fehlgeburt führte.

43.1.5 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die heterologe Insemination und die heterologe In-vitro-Fertilisation. Außerdem sind Aufwendungen, die über die künstliche Befruchtung hinausgehen, wie Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen nicht beihilfefähig. In medizinisch begründeten Ausnahmefällen können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem BMI Aufwendungen der Kryokonservierung von Samenzellen als beihilfefähig anerkannt werden. Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nach vorhergehender Sterilisation, die nicht medizinisch notwendig war, sind ebenfalls nicht beihilfefähig.

43.1.6 Behandlungsmethoden, Begrenzung der Versuchszahlen und Indikationen:

43.1.6.1 intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination im Spontanzyklus, gegebenenfalls nach Ovulationstiming ohne Polyvulation (drei oder mehr Follikel);

höchstens acht Versuche;

Indikationen: somatische Ursachen (zum Beispiel Impotentia coeundi, retograde Ejakulation, Hypospadie, Zervikalkanastenose, Dyspareunie); gestörte Spermatozoen-Mukus-Interaktion; Subfertilität des Mannes; immunologisch bedingte Sterilität,

43.1.6.2 intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination nach hormoneller Stimulation zur Polyovulation (drei oder mehr Follikel);

höchstens drei Versuche;

Indikationen: Subfertilität des Mannes; immunologisch bedingte Sterilität,

43.1.6.3 In-vitro-Fertilisation (IVF) mit Embryo-Transfer (ET), gegebenenfalls als Zygoten-Transfer oder als intratubarer Embryo-Transfer (EIFT = Embryo-Intrafallopian-Transfer);

höchstens drei Versuche; der dritte Versuch ist nur beihilfefähig, wenn in einem von zwei Behandlungszyklen eine Befruchtung stattgefunden hat;

Indikationen: Zustand nach Tubenamputation; anders (auch mikrochirurgisch) nicht behandelbarer Tubenverschluss; anders nicht behandelbarer tubarer Funktionsverlust, auch bei Endometriose; idiopathische (unerklärbare) Sterilität, sofern - einschließlich einer psychologischen Exploration - alle diagnostischen und sonstigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung ausgeschöpft sind; Subfertilität des Mannes, sofern Behandlungsversuche nach Buchstabe b keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind; immunologisch bedingte Sterilität, sofern Behandlungsversuche nach Buchstabe b keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind;

43.1.6.4 Intratubarer Gameten-Transfer (GIFT);

höchstens zwei Versuche;

Indikationen: anders nicht behandelbarer tubarer Funktionsverlust, auch bei Endometriose; idiopathische (unerklärbare) Sterilität, sofern alle diagnostischen und sonstigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung - einschließlich einer psychologischen Exploration - ausgeschöpft sind; Subfertilität des Mannes, sofern Behandlungsversuche nach Buchstabe b keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind;

43.1.6.5 Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI);

höchstens drei Versuche; (der dritte Versuch ist nur beihilfefähig, wenn in einem von zwei Behandlungszyklen eine Befruchtung stattgefunden hat);

Indikationen: männliche Fertilitätsstörung, nachgewiesen durch zwei aktuelle Spermiogramme im Abstand von mindestens zwölf Wochen, welche unabhängig von der Gewinnung des Spermas die Grenzwerte gemäß Richtlinien über künstliche Befruchtung - nach genau einer Form der Aufbereitung (nativ oder Swim-up-Test) - unterschreiten.

43.1.7 Sofern eine Indikation sowohl für Maßnahmen zur In-vitro-Fertilisation als auch zum intratubaren Gameten-Transfer vorliegt, dürfen die Maßnahmen nur alternativ durchgeführt werden. In-vitro-Fertilisation und intracytoplasmatische Spermieninjektion dürfen auf Grund der differenzierten Indikationsausstellung ebenso nur alternativ angewandt werden. Einzige Ausnahme ist die Fallkonstellation eines totalen Fertilisationsversagens nach dem ersten Versuch einer In-Vitro-Fertilisation. In diesem Fall kann in maximal zwei darauffolgenden Zyklen die intracytoplasmatische Spermieninjektion zur Anwendung kommen, auch wenn die Voraussetzungen nach 43.1.6.5 nicht vorliegen. Ein Methodenwechsel innerhalb eines IVF-Zyklus (sog. Rescue-ICSI) ist ausgeschlossen.

43.1.8 Bei der In-vitro-Fertilisation gelten die Maßnahmen als vollständig durchgeführt, wenn die Eizellkultur angesetzt worden ist. Bei der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion gilt die Maßnahme als vollständig durchgeführt, wenn die Spermieninjektion in die Eizelle(n) erfolgt ist.

43.1.9 Die Zuordnung der Kosten zu den Ehegatten erfolgt in enger Anlehnung an Nummer 3 der Richtlinien über künstliche Befruchtung. Das bedeutet, dass die Aufwendungen der Person zuzurechnen sind, bei der die Leistung durchgeführt wird. Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung, gegebenenfalls einschließlich der Kapazitation des männlichen Samens (Reifung der Samenzellen, ohne die eine Befruchtung der Eizelle nicht möglich ist) sowie für den HlV-Test beim Ehemann entfallen auf den Ehemann. Aufwendungen für die Beratung der Ehegatten nach Nummer 14 der Richtlinien über künstliche Befruchtung (Beratung über die individuellen medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung, nicht nur im Hinblick auf die gesundheitlichen Risiken und die Erfolgsquoten der Behandlungsverfahren, sondern auch auf die körperlichen und seelischen Belastungen insbesondere für die Frau) sowie für die extrakorporalen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samenzellen entfallen auf die Ehefrau. Aufwendungen für die Beratung des Ehepaares nach Nummer 16 der Richtlinien über künstliche Befruchtung (Beratung über die speziellen Risiken) und die gegebenenfalls in diesem Zusammenhang erfolgende humangenetische Beratung entfallen auf den Ehemann. Aufwendungen für extrakorporale Maßnahmen werden denjenigen zugeordnet, bei denen die Maßnahmen durchgeführt werden, zum Beispiel Fertilitätsstörungen des Mannes, diesem.

43.2 Zu Absatz 2

Die Vorschrift konkretisiert die Regelung des § 6 Absatz 1 Satz 1 BBhV, nach der grundsätzlich nur Aufwendungen für notwendige Maßnahmen beihilfefähig sind. Nicht beihilfefähig sind danach Sterilisationen, die ohne Vorliegen einer medizinischen Indikation nur dem Zweck dienen, zukünftige Schwangerschaften zu vermeiden.

43.3 Zu Absatz 3

(unbesetzt)

43.4 Zu Absatz 4

Liegt eine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 218a Absatz 2 oder Absatz 3 Strafgesetzbuch (StGB) vor, bedarf es grundsätzlich keiner weitergehenden Prüfung der Rechtmäßigkeit durch die Festsetzungsstelle.

44 Zu § 44 Tod der oder des Beihilfeberechtigten

Neben den geregelten Fällen sind Aufwendungen anlässlich des Todes nicht beihilfefähig. Die BBhV regelt nur die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen.

45 Zu § 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe und Organspende

45.1 Zu Absatz 1

45.1.1 Zu Absatz 1 Nummer 1

Die beihilfefähigen Aufwendungen für Erste Hilfe umfassen den Einsatz von Rettungskräften, Sanitäterinnen, Sanitätern und anderen Personen und die von ihnen verbrauchten Stoffe (zum Beispiel Medikamente, Heil- und Verbandmittel).

45.1.2 Zu Absatz 1 Nummer 2

Die Anwendung der Nummer 2 kommt insbesondere im Zusammenhang mit Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz in Betracht.

45.1.3 Zu Absatz 1 Nummer 3

Für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Hinzuziehung einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen Kommunikationshilfe gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den Anspruch auf eine Kommunikationshilfe im Verwaltungsverfahren. Als Kommunikationshilfe kommen Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetscher, Schriftdolmetscherinnen, Schriftdolmetscher oder andere nach der Kommunikationshilfeverordnung zugelassene Hilfen in Betracht. Als beihilfefähig anzuerkennen sind die nachgewiesenen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Person bis zur Höhe der im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ( JVEG) vorgesehenen Sätze (derzeit 55 Euro pro Stunde für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, § 9 Absatz 3 JVEG); entschädigt werden die Einsatzzeit zuzüglich erforderlicher Reisezeiten (§ 8 Absatz 2 JVEG) und erforderliche Fahrtkosten (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 JVEG) der Kommunikationshilfe. Die Beihilfefähigkeit beschränkt sich auch dann auf den individuellen Bemessungssatz, wenn die ergänzende Krankenversicherung Leistungen für Kommunikationshilfen nicht gewährt. Anders als im Verwaltungsverfahren ist die Hinzuziehung einer Kommunikationshilfe zum Beispiel beim Besuch einer Ärztin oder eines Arztes immer eine Sache der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person.

45.2 Zu Absatz 2

Die gültigen Pauschalen für Organisations- und Flugkosten im Rahmen von Organtransplantationen, die Transplantationsbeauftragtenpauschale sowie die vereinbarte Pauschale je transplantiertes Herz, für das ein Einsatz des Organ Care Systems (OCS) durchgeführt wurde, gibt das BMI durch Rundschreiben bekannt.

45.3 Zu Absatz 3

Zu den Auswirkungen des Bezugs von Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls von Organ- oder Gewebespendern nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes wird auf das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund verwiesen, das mit Rundschreiben des BMI vom 10. Januar 2013 - D 6 - 213.106-11/0#0 - bekanntgegeben wurde.

45.4 Zu Absatz 4

(unbesetzt)

46 Zu § 46 Bemessung der Beihilfe

46.1 Zu Absatz 1

Ändern sich die für den Bemessungssatz maßgeblichen Verhältnisse während einer laufenden Behandlung, so sind die Aufwendungen aufzuteilen.

46.2 Zu Absatz 2

Zu den Waisen im Sinne der Nummer 4 gehören auch Halbwaisen, soweit sie Halbwaisengeld beziehen.

46.3 Zu Absatz 3

46.3.1 Bei mehreren beihilfeberechtigten Personen wird der Bemessungssatz bei der beihilfeberechtigten Person erhöht, die die familienbezogenen Besoldungsbestandteile für mehr als ein berücksichtigungsfähiges Kind tatsächlich erhält. Dies gilt nicht bei Personen, die heilfürsorgeberechtigt sind oder Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung haben. In diesem Fall besteht keine Konkurrenz zu einer anderen beihilfeberechtigten Person, weil die Aufwendungen für diesen Personenkreis nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind. Die beihilfeberechtigten Personen bestimmen mit der Festlegung, wer von ihnen die familienbezogenen Besoldungsbestandteile erhalten soll, auch die Zuordnung des erhöhten Bemessungssatzes. Eine gesonderte Erklärung der beihilfeberechtigten Personen ist nicht erforderlich.

46.3.2 Bei mehreren beihilfeberechtigten Personen mit unterschiedlichen Dienstherren (zum Beispiel Bund - Land; Bund - Kommune) ist der Festsetzungsstelle des Landes oder der Kommune die Mitteilung nach dem Formblatt im Anhang 1 zu übersenden.

46.4 Zu Absatz 4

Nach § 28 Absatz 2 SGB XI erhalten Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe haben, die im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung zustehenden Leistungen zur Hälfte. Aus diesem Grund wird auch der Bemessungssatz für Pflegeaufwendungen auf 50 Prozent festgelegt. Dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen.

47 Zu § 47 Abweichender Bemessungssatz

47.1 Zu Absatz 1

(unbesetzt)

47.2 Zu Absatz 2

47.2.1 Der Beitragsaufwand für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung muss 15 Prozent der geringen Gesamteinkünfte übersteigen. Eine Krankenversicherung ist dann als beihilfekonform anzusehen, wenn sie zusammen mit den jeweiligen Beihilfeleistungen in der Regel eine Erstattung von 100 Prozent der Aufwendungen ermöglicht. In den Vergleich sind auch die Kosten einer Krankenhaustagegeldversicherung bis zu 14,50 Euro täglich einzubeziehen. Ein von dritter Seite gezahlter Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag ist bei der Gegenüberstellung von dem zu zahlenden Beitragsaufwand abzuziehen. Maßgebende Gesamteinkünfte sind die Versorgungsbezüge einschließlich Sonderzuwendung, Renten, Kapitalerträge und sonstige laufende Einnahmen der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und ihrer berücksichtigungsfähigen Personen, nicht jedoch Grundrenten nach dem BVG, Blindengeld, Wohngeld und Leistungen für Kindererziehung nach § 294 SGB VI. Die Belastung errechnet sich aus einer Gegenüberstellung der monatlichen Beiträge zum Zeitpunkt der Antragstellung und des durchschnittlichen Monatseinkommens der zurückliegenden zwölf Monate, beginnend mit dem Monat der Antragstellung. Im Regelfall erhöht sich der Bemessungssatz um maximal 10 Prozent. Der Krankenversicherungsbeitrag und die Gesamteinkünfte sind zu belegen. Die Erhöhung gilt für künftige Aufwendungen, im Hinblick auf § 47 Absatz 2 jedoch frühestens im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung des Versicherungsschutzes. Der Zeitpunkt der Anpassung des Versicherungsschutzes ist der Festsetzungsstelle nachzuweisen. Nach spätestens drei Jahren sind die Voraussetzungen auf die Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes auf Grund eines erneuten Antrags neu zu prüfen.

47.2.2 Pflegeversicherungsbeiträge bleiben unberücksichtigt.

47.3 Zu Absatz 3

Die Erhöhung des Bemessungssatzes kommt in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht, wenn ohne die Erhöhung die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verletzt würde.

47.4 Zu Absatz 4

47.4.1 Eine ausreichende Versicherung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn sich aus den Versicherungsbedingungen ergibt, dass die Versicherung in den üblichen Fällen ambulanter Behandlung und stationärer Krankenhausbehandlung wesentlich zur Entlastung der oder des Versicherten beiträgt, das heißt zusammen mit der Beihilfe das Kostenrisiko in Krankheitsfällen deckt. Dabei ist es unerheblich, wenn für einzelne Aufwendungen die Versicherungsleistung verhältnismäßig gering ist. Das Erfordernis der rechtzeitigen Versicherung soll sicherstellen, dass das Risiko eines verspäteten Versicherungsabschlusses nicht zu einer erhöhten Belastung des Dienstherrn führt. Eine rechtzeitige Versicherung liegt vor, wenn sie in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis abgeschlossen wird.

47.4.2 Der Leistungsausschluss muss im Versicherungsschein als persönliche Sonderbedingung ausgewiesen sein; ein Leistungsausschluss ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser nachweislich nicht durch Zahlung eines Risikozuschlages hätte abgewendet werden können. Ein Leistungsausschluss liegt unter anderem dann nicht vor, wenn Krankenversicherungen in ihren Tarifen für einzelne Behandlungen generell keine oder nur reduzierte Leistungen vorsehen oder in ihren Versicherungsbedingungen einzelne Tatbestände (zum Beispiel Suchtkrankheiten, Pflegefälle, Krankheiten, für die anderweitige Ansprüche bestehen) vom Versicherungsschutz ausnehmen oder der Leistungsausschluss nur für Leistungen aus einer Höher- oder Zusatzversicherung gilt. Das Gleiche gilt für Aufwendungen, die während einer in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Wartezeit anfallen.

47.4.3 Eine Einstellung von Versicherungsleistungen liegt nur vor, wenn nach einer bestimmten Dauer einer Krankheit die Leistungen für diese Krankheit nach den Versicherungsbedingungen ganz eingestellt werden, im Ergebnis also ein nachträglicher Versicherungsausschluss vorliegt. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn Versicherungsleistungen nur zeitweilig entfallen, weil zum Beispiel ein tariflich festgelegter Jahreshöchstbetrag oder eine gewisse Zahl von Behandlungen in einem kalendermäßig begrenzten Zeitraum überschritten ist.

47.5 Zu Absatz 5

(unbesetzt)

47.6 Zu Absatz 6

(unbesetzt)

47.7 Zu Absatz 7

Maßgebend für die Ermäßigung des Bemessungssatzes der Zuschussempfängerin oder des Zuschussempfängers ist der Gesamtbetrag des Zuschusses im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen. Zuschüsse zur Pflegeversicherung bleiben dabei unberücksichtigt. Keinen Zuschuss im Sinne von Absatz 8 Satz 1 stellt eine Beitragserstattung nach § 9 Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) und der Festbetrag nach § 2 Absatz 1 Begrenzte-Dienstfähigkeit-Zuschlag-Verordnung (BDZV) sowie ein Zuschuss nach § 92 Absatz 5 BBG dar. Eine derartige Beitragserstattung oder ein derartiger Zuschlag hat somit keine Auswirkungen auf den Beihilfebemessungssatz.

47.8 Zu Absatz 8

(unbesetzt)

47.9 Zu Absatz 9

47.9.1 Die Regelung regelt die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs für Personen, die in Folge einer Gesetzesänderung Beihilfeberechtigte des Bundes werden und zuvor Beihilfe nach Landesrecht bezogen haben. Ausgeglichen werden können aber nur Nachteile, die sich aus unterschiedlichen Regelungen zum Bemessungssatz ergeben. Nicht erfasst werden anderweitige eventuelle Benachteiligungen wie zum Beispiel bei der Beihilfefähigkeit einzelner Aufwendungen.

47.9.2 Das BMI legt den abweichenden Bemessungssatz fest.

47.9.3 Zur Herbeiführung der Festlegung ist ein formloses Ersuchen des Bundesministeriums, das nach der Geschäftsverteilung der Bundesregierung für die Belange der beihilfeberechtigten Personen zuständig ist, erforderlich (Satz 2). Das Ersuchen soll folgende Angaben enthalten:

48 Zu § 48 Begrenzung der Beihilfe

48.1 Um den nach Satz 1 zulässigen Höchstbetrag der Beihilfe berechnen zu können, sind die in einem Beihilfeantrag zusammengefassten, dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen den dazu gewährten Leistungen aus einer Kranken- und Pflegeversicherung gegenüberzustellen. Dem Grunde nach beihilfefähig sind alle in den Kapiteln 2 bis 4 näher bezeichneten Aufwendungen, soweit sie im Einzelfall notwendig und angemessen sind oder die BBhV die Beihilfefähigkeit unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit vorsieht (§ 6 Absatz 1). Dem Grunde nach beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die über etwaige Höchstbeträge, sonstige Begrenzungen oder Einschränkungen hinausgehen (zum Beispiel Kosten eines Einbettzimmers bei Krankenhausbehandlungen, Arzthonorare, die den Höchstsatz der Gebührenordnungen übersteigen), nicht jedoch Aufwendungen, deren Beihilfefähigkeit ausgeschlossen ist. Sind zum Beispiel für eine berücksichtigungsfähige Person die Aufwendungen für eine Sehhilfe nach Anlage 11 Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 zur BBhV beihilfefähig, dann zählen die Aufwendungen für eine Sehhilfe nur für diese Person zu den dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen, nicht jedoch die Aufwendungen für Sehhilfen beihilfeberechtigter oder weiterer berücksichtigungsfähiger Personen. Die Aufwendungen für Lifestyle-Arzneimittel gehören grundsätzlich nicht zu den dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen (§ 22 Absatz 2 Nummer 1). Die Aufwendungen für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel sind nur dann dem Grunde nach beihilfefähig, wenn die BBhV dies ausnahmsweise ausdrücklich bestimmt (§ 22 Absatz 2 Nummer 2 und 3).

48.2 Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist nicht jedem einzelnen Rechnungsbetrag - etwa für die einzelnen Positionen - die hierzu jeweils gewährte Versicherungsleistung gegenüberzustellen. Vielmehr sind alle im Antrag geltend gemachten Aufwendungen den insgesamt hierzu gewährten Versicherungsleistungen gegenüberzustellen. Beitragsrückerstattungen sind keine Leistungen aus Anlass einer Krankheit.

48.3 Der Nachweis darüber, dass Versicherungsleistungen auf Grund des Versicherungsvertrages nach einem Prozentsatz bemessen sind, soll beim ersten Antrag durch Vorlage des Versicherungsscheines oder einer Bescheinigung der Krankenversicherung erbracht werden. Änderungen der Versicherungsverhältnisse sind bei der nächsten Antragstellung nachzuweisen. Abweichende geringere Erstattungen können im Einzelfall nachgewiesen werden.

48.4 Übersteigt die nach § 46 errechnete Beihilfe zuzüglich der zustehenden Erstattung aus einer Krankenversicherung usw. den Gesamtbetrag der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen, ist die Beihilfe um den übersteigenden Betrag zu kürzen.

49 Zu § 49 Eigenbehalte

49.1 Zu Absatz 1

49.1.1 Satz 1 findet keine Anwendung für bei ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung verbrauchte Arznei- und Verbandmittel, die als Auslagen abgerechnet werden (vgl. § 10 GOÄ).

49.1.2 Satz 1 gilt auch für Medizinprodukte, die nach § 31 Absatz 1 Satz 2 und 3 SGB V in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen sind.

49.1.3 Maßgebend für den Abzugsbetrag nach Satz 1 Nummer 1 ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung (Einheit) des verordneten Arznei- und Verbandmittels. Dies gilt auch bei Mehrfachverordnungen oder bei der Abgabe der verordneten Menge in mehreren Packungen. Die Abzugsbetragsregelung gilt unabhängig vom Bezugsweg, auch für Arznei- und Verbandmittel aus Versandapotheken. Von Apotheken gewährte Rabatte sind zu berücksichtigen.

49.1.4 Ist auf Grund der Verordnung kein Packungsgrößenkennzeichen oder keine Bezugseinheit bestimmbar (zum Beispiel bei Sondennahrung), bestimmt die Verordnungszeile die Höhe der Eigenbehalte. Das kann dazu führen, dass bei Dauerverordnung (zum Beispiel für enterale Ernährung) ein Eigenbehalt nur einmal erhoben wird.

49.1.5 Bei Aufwendungen für Betrieb, Unterhaltung und Reparatur von Hilfsmitteln sind keine Eigenbehalte abzusetzen. Der Eigenbehalt gilt nur bei Anschaffung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln. Bei Miete eines Hilfsmittels ist nur einmalig für die erste Miete ein Eigenbehalt abzusetzen.

49.1.6 Sofern aus der ärztlichen Verordnung nichts anderes hervorgeht, ist die in der Verordnung angegebene Stückzahl als "Monatsbedarf" im Sinne von Satz 2 anzusehen. Der Monatsbedarf ist auf den Kalendermonat zu beziehen. Der Mindestabzugsbetrag in Höhe von fünf Euro ist hier nicht anzuwenden.

49.1.7 Die beihilfefähigen Aufwendungen für Fahrtkosten unterliegen grundsätzlich dem Abzug von Eigenbehalten, außer den bereits durch einen Höchstbetrag begrenzten Fahrtkosten nach § 35 Absatz 2.

49.1.8 Für die bei einer kombinierten vor-, voll- und nachstationären Krankenhausbehandlung im Sinne von § 26 entstehenden Beförderungskosten ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 Nummer 3 nur für die erste und letzte Fahrt zugrunde zu legen. Dies gilt entsprechend bei ambulant durchgeführten Operationen bezüglich der Einbeziehung der Vor- und Nachbehandlungen in den jeweiligen Behandlungsfall, bei teilstationärer Behandlung (Tagesklinik) sowie bei einer ambulanten Chemo-/Strahlentherapieserie.

49.2 Zu Absatz 2

49.2.1 Der Abzug bei einem vollstationären Krankenhausaufenthalt erfolgt für die ersten 28 Tage im Kalenderjahr. Der Abzugsbetrag ist dabei sowohl für den Aufnahme- als auch für den Entlassungstag zu berücksichtigen. Die Abzugsbeträge sind für jedes Kalenderjahr gesondert zu beachten, dies gilt auch bei durchgehendem stationären Krankenhausaufenthalt über den Jahreswechsel.

49.2.2 Nachstehende Krankenhausbehandlungen unterliegen keinem Abzugsbetrag:

49.3 Zu Absatz 3

Der Abzugsbetrag in Höhe von zehn Prozent der Aufwendungen für eine vorübergehende häuslichen Krankenpflege (§ 27) ist begrenzt auf 28 Tage je Kalenderjahr. Bei einem erneuten Krankheitsfall im selben Kalenderjahr werden deshalb keine Abzugsbeträge mehr in Ansatz gebracht, soweit die Krankenpflege insgesamt mehr als 28 Tage in Anspruch genommen worden ist. Neben dem Abzugsbetrag für die häusliche Krankenpflege wird für jede ärztliche Verordnung ein Betrag von 10 Euro von den beihilfefähigen Aufwendungen abgezogen.

49.4 Zu Absatz 4

49.4.1 Ärztlich verordnete Arzneimittel, die im Rahmen der ärztlichen und zahnärztlichen Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung benötigt werden, unterliegen nicht dem Eigenbehalt nach Absatz 1.

49.4.2 Zur Unterstützung für die Ermittlung der beihilfefähigen Arzneimittel, für die kein Eigenbehalt nach Nummer 4 Buchstabe b zu berücksichtigen ist, können die von den Spitzenorganisationen der Krankenkassen festzulegenden zuzahlungsbefreiten Arzneimittel nach § 31 Absatz 3 Satz 4 SGB V genutzt werden.

49.5 Zu Absatz 5

(unbesetzt)

49.6 Zu Absatz 6

Die Entscheidung über die Ausgestaltung dieser Vorschrift kann erst nach Auswertung der Erfahrungen mit den Bonus- und Vorsorgeprogrammen der GKV erfolgen.

50 Zu § 50 Belastungsgrenzen

50.1 Zu Absatz 1

50.1.1 Eine Befreiung von Eigenbehalten wegen Überschreitung der Belastungsgrenze ist jährlich neu zu beantragen. Die Befreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Überschreitens der Belastungsgrenze bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Aufwendungen entstanden sind. Die Befreiung von Eigenbehalten umfasst sowohl die Eigenbehalte der beihilfeberechtigten als auch der berücksichtigungsfähigen Personen.

50.1.2 Der Begriff der chronischen Erkrankung bestimmt sich nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in § 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte (Chroniker-Richtlinie); die Richtlinie ist auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschuss(www.g-ba.de) veröffentlicht. Wer künftig chronisch an einer Krebsart erkrankt (dies gilt für nach dem 1. April 1987 geborene weibliche und nach dem 1. April 1962 geborene männliche beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen) muss außerdem durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel Rechnungskopien oder ärztliche Bescheinigungen) nachweisen, dass sie oder er sich vor der Erkrankung über die relevanten Vorsorgeuntersuchungen hat beraten lassen, die zunächst auf die Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs, Darmkrebs und Gebärmutterhalskrebs beschränkt sind. Der erforderliche Nachweis bezieht sich nur auf die Durchführung der Beratung. Vorsorgeuntersuchungen selbst müssen daraufhin nicht in Anspruch genommen worden sein. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt keine nach den Beihilfevorschriften berücksichtigungsfähige "chronische Krankheit" vor. Die Feststellung erfolgt durch die Festsetzungsstelle. Ausgenommen von der Pflicht zur Beratung sind beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen mit schweren psychischen Erkrankungen oder schweren geistigen Behinderungen, denen die Teilnahme an den Vorsorgeuntersuchungen nicht zugemutet werden kann sowie beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die bereits an der zu untersuchenden Erkrankung leiden. Die beihilfeberechtigte Person muss nachweisen (zum Beispiel durch Vorlage ärztlicher Bescheinigung, mehrerer Liquidationen mit entsprechenden Diagnosen, mehrerer Verordnungen), dass eine Dauerbehandlung vorliegt. Auf die alljährliche Einreichung eines Nachweises über das Fortbestehen der chronischen Krankheit kann verzichtet werden, wenn es keine Anzeichen für einen Wegfall der chronischen Erkrankung gibt.

50.1.3 Die Eigenbehalte nach § 49 Absatz 1 bis 3 sind nur entsprechend der Höhe des Beihilfebemessungssatzes nach § 46 zu berücksichtigen, da die beihilfeberechtigte Person auch nur mit diesem Betrag belastet ist. Beispiel: Ein Arzneimittel kostet 50 Euro./. 5 Euro Eigenanteil = 45 Euro beihilfefähiger Betrag. Bei einem Bemessungssatz von 50 Prozent werden 22,50 Euro Beihilfe ausgezahlt. Ohne Eigenanteil erhielte die beihilfeberechtigte Person eine Beihilfe von 25 Euro. Die Differenz von 2,50 Euro entspricht der effektiven Belastung der beihilfeberechtigten Person durch den Eigenanteil.

50.1.4 Bis zur Erreichung der Belastungsgrenze werden alle verordneten nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel ohne Eigenbehalt entsprechend dem Bemessungssatz bei der Berechnung, ob die Belastungsgrenze erreicht wird, berücksichtigt. Nach Erreichen der Belastungsgrenze werden ab diesem Zeitpunkt entstehende Aufwendungen für die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel als beihilfefähig anerkannt, wenn diese den festgelegten Betrag der entsprechenden Besoldungsgruppen übersteigen. Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger wird die vor Eintritt in den Ruhestand bezogene Besoldungsgruppe zugrunde gelegt. Für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst gilt die Regelung nach § 50 Absatz 1 Nummer 2 BBhV.

Beispiele:

Berücksichtigung Belastungsgrenze

Besoldungs- gruppe Abgabepreis des Arzneimittels Beihilfefähiger Betrag (fiktiv) Bemessungs- satz Beihilfe (fiktiv ohne Eigenbehalt) Anrechnung für Belastungs- grenze
a 8 6,00 Euro 6,00 Euro 50 % 3,00 Euro 3,00 Euro
a 8 8,00 Euro 8,00 Euro 50 % 4,00 Euro 4,00 Euro
a 8 8,10 Euro 8,10 Euro 50 % 4,05 Euro 4,05 Euro
a 8 16,00 Euro 16,00 Euro 50 % 8,00 Euro 8,00 Euro
a 12 6,00 Euro 6,00 Euro 50 % 3,00 Euro 3,00 Euro
a 12 12,00 Euro 12,00 Euro 50 % 6,00 Euro 6,00 Euro
a 12 12,10 Euro 12,10 Euro 50 % 6,05 Euro 6,05 Euro
a 12 16,00 Euro 16,00 Euro 50 % 8,00 Euro 8,00 Euro
a 15 6,00 Euro 6,00 Euro 50 % 3,00 Euro 3,00 Euro
a 15 12,10 Euro 12,10 Euro 50 % 6,05 Euro 6,05 Euro
a 15 16,00 Euro 16,00 Euro 50 % 8,00 Euro 8,00 Euro
a 15 16,10 Euro 16,10 Euro 50 % 8,05 Euro 8,05 Euro

Beispiele:

Nach Erreichung der Belastungsgrenze

Besoldungs- gruppe Abgabepreis des Arzneimittels Beihilfefähiger Betrag Bemessungs- satz Beihilfe
a 8 6,00 Euro 0,00 Euro 50 % 0,00 Euro
a 8 8,00 Euro 0,00 Euro 50 % 0,00 Euro
a 8 8,10 Euro 8,10 Euro 50 % 4,05 Euro
a 8 16,00 Euro 16,00 Euro 50 % 8,00 Euro
a 12 6,00 Euro 0,00 Euro 50 % 0,00 Euro
a 12 12,00 Euro 0,00 Euro 50 % 0,00 Euro
a 12 12,10 Euro 12,10 Euro 50 % 6,05 Euro
a 12 16,00 Euro 16,00 Euro 50 % 8,00 Euro
a 15 6,00 Euro 0,00 Euro 50 % 0,00 Euro
a 15 12,10 Euro 0,00 Euro 50 % 0,00 Euro
a 15 16,00 Euro 0,00 Euro 50 % 0,00 Euro
a 15 16,10 Euro 16,10 Euro 50 % 8,05 Euro

50.1.5 Auch bei einem nichtverschreibungspflichtigen Festbetragsarzneimittel wird der volle Apothekenverkaufspreis zum Bemessungssatz auf die Belastungsgrenze angerechnet. Nach Überschreiten der Belastungsgrenze wird bei der Frage, ob die jeweilige Grenze nach der entsprechenden Besoldungsgruppe überschritten wird, auf den vollen Apothekenverkaufspreis des Arzneimittels abgestellt. Erst bei der Berechnung der Beihilfe wird als beihilfefähiger Betrag der Festbetrag anerkannt, sofern er unter dem Apothekenverkaufspreis liegt.

Beispiel:

nichtverschreibungspflichtiges Arzneimittel

Apothekenverkaufspreis: 12,76 Euro

Festbetrag: 7,59 Euro

Bei der Berechnung der Belastungsgrenze werden 12,76 Euro berücksichtigt. Nach Überschreiten der Belastungsgrenze können 7,59 Euro als beihilfefähig anerkannt werden, wenn nach Prüfung bei Zugrundelegung des Apothekenverkaufspreises von 12,76 Euro die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 vorliegt.

50.2 Zu Absatz 2

50.2.1 Einnahmen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin, des Lebenspartners sind nicht zu berücksichtigen, wenn diese Person Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied der GKV ist. Dagegen sind die Einnahmen einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer Lebenspartnerin, eines Lebenspartners, die oder der privat krankenversichert ist, in die Berechnung der Belastungsgrenze einzubeziehen.

50.2.2 Bei verheirateten beihilfeberechtigten Personen, die beide beihilfeberechtigt sind, erfolgt die Minderung der Einnahmen um 15 Prozent jeweils für jede beihilfeberechtigte Person gesondert. Die Minderung für jedes Kind um den sich aus § 32 Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG ergebenden Betrag erfolgt mit Ausnahme der Personen, die heilfürsorgeberechtigt sind oder Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung haben, bei der beihilfeberechtigten Person, die den Familienzuschlag bezieht.

50.2.3 Liegen die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG nicht für jeden Kalendermonat vor, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwoelftel.

50.3 Zu Absatz 3

Bei beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen, deren Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung durch einen Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden, ist bei der Berechnung der Belastungsgrenze nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes nach der Regelsatzverordnung maßgebend. Dies gilt gleichermaßen auch für Sozialhilfeempfänger außerhalb dieser Einrichtungen.

51 Zu § 51 Bewilligungsverfahren

51.1 Zu Absatz 1

51.1.1 Die Festsetzungsstelle ist bei ihren Einzelfallentscheidungen an § 80 BBG, an die BBhV, an diese Verwaltungsvorschrift sowie an ergänzende Erlasse der obersten Dienstbehörde gebunden. Soweit Festsetzungsstellen die Beihilfebearbeitung übertragen worden ist, ist die oberste Dienstbehörde die Dienstbehörde des übertragenden Ressorts.

51.1.2 Die Aufwendungen für Heil- und Kostenpläne nach § 14 Satz 2 und § 15 Absatz 2 gehören nicht zu den Gutachten im Sinne des Absatzes 1, deren Kosten von der Festsetzungsstelle zu tragen sind. Die Aufwendungen für diese Heil- und Kostenpläne sind nach § 14 Satz 3 und § 15 Absatz 2 Satz 3 beihilfefähig.

51.1.3 Die Verpflichtung zur Anonymisierung personenbezogener Daten nach Satz 4 konkretisiert die Geheimhaltungspflicht nach § 55.

51.1.4 Nach Satz 2 hat die beihilfeberechtigte Person

51.1.5 Die Mitwirkungspflicht der beihilfeberechtigten Person besteht nicht, soweit

51.1.6 In Härtefällen kann die beihilfeberechtigte Person, auch für berücksichtigungsfähige Personen, auf Antrag Ersatz des notwendigen Aufwandes einschließlich des Verdienstausfalls in angemessenem Umfang erhalten. Notwendig ist der geltend gemachte Aufwand nur dann, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person alle Möglichkeiten zur Minimierung des Aufwandes genutzt hat. Dazu gehört im Falle des Verdienstausfalls auch eine Verlegung der Arbeitszeit oder des Termins einer Untersuchung oder Begutachtung. Ein Härtefall in diesem Sinn liegt nur dann vor, wenn der Verzicht auf die Erstattung des notwendigen Aufwandes in angemessener Höhe der beihilfeberechtigten Person aus Fürsorgegründen nicht zugemutet werden kann.

51.1.7 Kommt die beihilfeberechtigte Person, auch für berücksichtigungsfähige Personen, ihren Mitwirkungspflichten nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die Festsetzungsstelle ohne weitere Ermittlungen die Beihilfen versagen oder entziehen. Dies gilt entsprechend, wenn die Aufklärung des Sachverhalts absichtlich erheblich erschwert wird.

51.1.8 Beihilfeberechtigte Personen sind auf die möglichen Folgen mangelnder Mitwirkung vor dem Entzug der Leistungen schriftlich hinzuweisen. Ihnen kann für die Erfüllung der Mitwirkungspflicht eine angemessene Frist gesetzt werden.

51.1.9 Wird die Mitwirkung nachgeholt, ist die beantragte Beihilfe in Höhe des durch die Mitwirkung nachgewiesenen Anspruchs zu gewähren, soweit die Voraussetzungen für die Gewährung trotz verspäteter Erfüllung der Mitwirkungspflichten weiterhin vorliegen.

51.2 Zu Absatz 2

(unbesetzt)

51.3 Zu Absatz 3

51.3.1 Die BBhV verzichtet weitgehend auf bindende Formvorschriften für das Antragsverfahren. Damit wird den Festsetzungsstellen die Möglichkeit gegeben, ein auf ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmtes Verfahren zu gestalten. Auch die zu verwendenden Antragsformulare können nach den jeweiligen Anforderungen gestaltet werden. Unverzichtbar für die Beihilfebearbeitung sind persönliche Angaben zur Identifizierung der beihilfeberechtigten Person, Angaben zum Anspruch auf Bezüge und gegebenenfalls familienbezogene Zulagen (für die Prüfung des Beihilfeanspruchs und der Berücksichtigungsfähigkeit) und zu sonstigen Ansprüchen (zum Beispiel aus Krankenversicherungen oder Schadensersatzansprüchen bei Unfällen mit Ersatzpflicht Dritter).

51.3.2 Die Vorschrift ermöglicht die elektronische Beihilfebearbeitung einschließlich der elektronischen Belegübermittlung und Bescheidversendung. Aus der Vorschrift ergibt sich kein Anspruch der beihilfeberechtigten Person auf eine bestimmte Verfahrensgestaltung.

51.3.3 In einem verschlossenen Umschlag bei der Beschäftigungsdienststelle eingereichte und als solche kenntlich gemachte Beihilfeanträge sind ungeöffnet an die Festsetzungsstelle weiterzuleiten.

51.3.4 Aufwendungen für Halbwaisen können mit Zustimmung der Festsetzungsstelle zusammen mit den Aufwendungen des Elternteils in einem Antrag geltend gemacht werden. Der eigenständige Beihilfeanspruch der Halbwaisen bleibt auch bei gemeinsamer Antragstellung unverändert bestehen. Eine Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 wird durch die gemeinsame Antragstellung nicht begründet.

51.3.5 Beihilfen werden nur zu Aufwendungen gewährt, die während des Bestehens einer Beihilfeberechtigung oder Berücksichtigungsfähigkeit entstanden sind. Besteht im Zeitpunkt der Antragstellung keine Beihilfeberechtigung oder keine Berücksichtigungsfähigkeit mehr, sind Beihilfen zu den Aufwendungen zu gewähren, für die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt waren.

51.4 Zu Absatz 4

Die Vorschrift dient der Verfahrensvereinfachung bei Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind. Grundsätzlich obliegt es der beihilfeberechtigten Person, prüfbare Belege für Leistungen im In- und Ausland vorzulegen. Soweit der Festsetzungsstelle die Prüfung der Belege ohne weitere Mitwirkung der beihilfeberechtigten Person möglich ist, bedarf es keiner weiteren Unterlagen. Eine Übersetzung im Sinne von Satz 3 unterliegt keinen besonderen Formvorschriften; sie muss nicht amtlich beglaubigt sein. Die Kosten einer erforderlichen Übersetzung sind nicht beihilfefähig. Bei Rechnungsbeträgen in ausländischer Währung ist Nummer 11.1.2 zu beachten.

51.5 Zu Absatz 5

51.5.1 Grundsätzlich sind die eingereichten Belege zu vernichten. Die Vernichtung der Belege umfasst nicht nur die der Festsetzungsstelle in Papierform vorliegenden Belege, sondern auch die Löschung der gegebenenfalls elektronisch übersandten Belegdateien.

51.5.2 Die Vernichtung der Belege hat so zu erfolgen, dass eine Rekonstruktion der Inhalte nicht möglich ist.

51.6 Zu Absatz 6

Die Regelung schafft keinen Beihilfeanspruch; der Beihilfeanspruch steht materiell unverändert der beihilfeberechtigten Person zu. Eine unbillige Härte kann unter anderem dann gegeben sein, wenn wegen des Getrenntlebens von beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen den berücksichtigungsfähigen Personen die Beihilfestellung durch die beihilfeberechtigte Person nicht zuzumuten ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn befürchtet werden muss, dass die beihilfeberechtigte Person die Aufwendungen für seine berücksichtigungsfähigen Personen nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder die für Aufwendungen der berücksichtigungsfähigen Personen gewährten Beihilfen nicht zweckentsprechend einsetzt.

51.7 Zu Absatz 7

51.7.1 Die Antragsgrenze von 200 Euro gilt nicht, wenn die beihilfeberechtigte Person aus dem beihilfeberechtigten Personenkreis ausgeschieden ist oder den Dienstherrn gewechselt hat.

51.7.2 Zu Vermeidung von Härten kann die Festsetzungsstelle Ausnahmen von der Antragsgrenze zulassen. Mit dieser Regelung werden die Festsetzungsstellen in die Lage versetzt, im Rahmen einer Einzelfallprüfung oder für bestimmte Personengruppen festzulegen, ob insbesondere unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht ein Abweichen von der Antragsgrenze angezeigt ist.

51.8 Zu Absatz 8

Beihilfeberechtigten Personen können insbesondere zum Schutz vor außergewöhnlichen finanziellen Belastungen auf Antrag Abschlagszahlungen gewährt werden. Dabei ist es ausreichend, wenn durch Unterlagen, zum Beispiel der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers dokumentiert wird, dass eine hohe Belastung vor der Beihilfebeantragung entsteht (zum Beispiel Kauf eines Hilfsmittels mit einer sofort zu begleichenden Rechnung). Einzahlungsbelege als Grundlage für eine Abschlagszahlung sind nicht erforderlich.

52 Zu § 52 Zuordnung der Aufwendungen

52.1 Die Zuordnung der Aufwendungen bestimmt den für die Aufwendungen anzusetzenden Beihilfebemessungssatz.

52.2 Nach Nummer 4 sind nur die Aufwendungen für das gesunde Neugeborene der Mutter zugeordnet. Darüber hinausgehende Aufwendungen, die durch eine Erkrankung des Kindes entstehen, sind davon nicht erfasst; diese Aufwendungen sind dem Kind zuzuordnen.

53 (weggefallen)

54 Zu § 54 Antragsfrist

54.1 Zu Absatz 1

54.1.1 Bei Versäumnis der Antragsfrist ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sofern die Voraussetzungen des § 32 VwVfG vorliegen. Das gilt auch in den Fällen des § 51 Absatz 6 BBhV.

54.1.1.1 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist danach zu gewähren, wenn die Antragsfrist durch Umstände versäumt worden ist, die die beihilfeberechtigte Person nicht zu verantworten hat.

54.1.1.2 Innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses ist sowohl der Beihilfeantrag nachzuholen als auch glaubhaft zu machen, dass weder die beihilfeberechtigte Person noch ihr oder sein Vertreter das Fristversäumnis zu vertreten hat.

54.1.1.3 Ein Jahr nach Beendigung der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nur dann beantragt werden, wenn dies vor Ablauf dieser Frist auf Grund höherer Gewalt unmöglich war. Höhere Gewalt liegt nur dann vor, wenn das Fristversäumnis auf ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen beruht und deren Folgen trotz aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

54.1.2 Hat ein Träger der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge vorgeleistet, kann er auf Grund einer schriftlichen Überleitungsanzeige nach § 95 SGB VIII, § 93 SGB XII oder § 27g BVG einen Beihilfeanspruch geltend machen. Der Beihilfeanspruch geht damit in der Höhe und in dem Umfang, wie er der beihilfeberechtigten Person zusteht, auf den Träger der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge über. Eine Überleitung nach § 95 SGB VIII, § 93 SGB XII oder § 27g BVG ist nur zulässig, wenn Aufwendungen für die beihilfeberechtigte Person selbst oder bei Hilfe in besonderen Lebenslagen für ihre nicht getrennt lebenden Ehegattin, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten, ihrer nicht getrennt lebenden Lebenspartnerin oder ihren nicht getrennt lebenden Lebenspartner oder für die berücksichtigungsfähigen Kinder (nicht Pflegekinder und Stiefkinder) der beihilfeberechtigten Person entstanden sind. In allen übrigen Fällen ist eine Überleitung nicht zulässig; gegen eine derartige Überleitungsanzeige ist durch die Festsetzungsstelle Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls Anfechtungsklage zu erheben.

54.1.3 Leitet der Träger der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge nicht über, sondern nimmt die beihilfeberechtigte Person nach § 19 Absatz 5 SGB XII oder § 81b BVG im Wege des Aufwendungsersatzes in Anspruch, kann nur die beihilfeberechtigte Person den Beihilfeanspruch geltend machen; die Zahlung an den Träger der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge ist zulässig. Die Abtretung des Beihilfeanspruchs an den Träger der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge ist ausgeschlossen.

54.1.4 Hat ein Träger der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge Aufwendungen vorgeleistet, liegt ein Beleg im Sinne von § 51 Absatz 3 Satz 2 vor, wenn die Rechnung

enthält. Die Rechnung muss vom Erbringer der Leistung erstellt werden. Ausnahmsweise kann auch ein Beleg des Trägers der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge anerkannt werden, der die entsprechenden Angaben enthält. In diesem Fall ist zusätzlich die Angabe des Datums der Vorleistung (vgl. Satz 3) und gegebenenfalls der schriftlichen Überleitungsanzeige erforderlich.

54.2 Zu Absatz 2

Die Vorschrift soll beihilfeberechtigten Personen mit ausländischem Dienstort von Erschwernissen entlasten, die auf den Besonderheiten des dienstlichen Einsatzes beruhen (zum Beispiel längere Postlaufzeiten).

55 Zu § 55 Geheimhaltungspflicht

55.1 Zu Absatz 1

Gesetzliche Befugnisse zur Weitergabe personenbezogener Daten ergeben sich zum Beispiel aus den §§ 106, 108 und 111 BBG. Aus diesen Vorschriften ergibt sich jedoch grundsätzlich keine Berechtigung oder Verpflichtung zur Weitergabe von Gesundheitsdaten.

55.2 Zu Absatz 2

Die Vorschrift regelt die Befugnis der Festsetzungsstelle zur Weitergabe der personenbezogenen Daten, die für die Berechnung oder Gewährung der Besoldung oder Versorgung oder des Kindergeldes maßgeblich sind. Die Weitergabe gesundheitsbezogener Daten ist für die Festsetzung der Besoldung oder Versorgung oder zur Prüfung der Kindergeldberechtigung nicht erforderlich; diese Daten dürfen daher ohne Zustimmung der oder des Betroffenen nicht an die Bezügestellen weitergegeben werden.

56 Zu § 56 Festsetzungsstellen

56.0 Allgemein

56.0.1 Werden beihilfeberechtigte Personen innerhalb des Bundesdienstes abgeordnet, verbleibt es bei der Zuständigkeit der bisherigen Festsetzungsstelle.

56.0.2 Werden beihilfeberechtigte Personen zu einer Dienststelle außerhalb der Bundesverwaltung abgeordnet, bleibt die bisherige Festsetzungsstelle weiterhin zuständig.

56.0.3 Werden Beamte eines anderen Dienstherrn in den Bundesdienst abgeordnet, bleibt der bisherige Dienstherr für die Beihilfegewährung weiterhin zuständig.

56.0.4 Die abgebenden und die aufnehmenden Dienstherren können von den Nummern 56.0.1 bis 56.0.3 abweichende Regelungen treffen.

56.0.5 Mit der Wirksamkeit der Versetzungsverfügung ist die aufnehmende Behörde für die Beihilfegewährung zuständig.

56.0.6 Verlegt eine beihilfeberechtigte Person ihren Wohnsitz aus privaten Gründen ins Ausland, bleibt die für sie zuständige Festsetzungsstelle gegebenenfalls bis zu einer anderen Entscheidung der obersten Dienstbehörde weiterhin zuständig.

56.0.7 Soweit nicht bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ausnahmsweise eigene Dienstherreneigenschaft besitzen, ist Dienstherr der Bund (§ 2 BBG). Insoweit kann die Beihilfebearbeitung auch Festsetzungsstellen des Bundes außerhalb des eigenen Ressorts übertragen werden.

56.1 Zu Absatz 1

(unbesetzt)

56.2 Zu Absatz 2

(unbesetzt)

56.3 Zu Absatz 3

(unbesetzt)

57 Zu § 57 Verwaltungsvorschriften

Die nach dieser Vorschrift zu erlassenden Verwaltungsvorschriften dienen der Vereinheitlichung der Rechtsanwendung. Sie werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.

58 Zu § 58 Übergangsvorschriften

58.1 Zu Absatz 1

(unbesetzt)

58.2 Zu Absatz 2

Nach § 4 Absatz 1 Satz 3 werden im Ausland erzielte Einkünfte der Ehegattin, der Lebenspartnerin, des Ehegatten oder des Lebenspartners einer beihilfeberechtigten Person nach § 3 (dienstlichem Wohnsitz im Ausland) nicht berücksichtigt. Das gilt auch bei der Prüfung, ob die Ehegattin, die Lebenspartnerin, der Ehegatte oder der Lebenspartner von dieser Übergangsvorschrift erfasst wird.

58.3 Zu Absatz 3

58.3.1 Diese Übergangsregelung trifft nur auf die berücksichtigungsfähigen Kinder einer beihilfeberechtigten Person zu, die tatsächlich im Wintersemester 2006/2007 an einer Hoch- oder Fachhochschule eingeschrieben waren, solange das Studium andauert.

58.3.2 Die Übergangsregelung ist auch in den Fällen weiter anzuwenden, wenn nach einem Bachelorabschluss ein anschließender Studiengang zum Master erfolgt. Wartesemester und vorgeschriebene studienbegleitende Maßnahmen wie zum Beispiel Praktika sind unschädlich, wenn während dieser Zeit keine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wurde oder eine ununterbrochene Immatrikulation nachgewiesen wird.

58.3.3 Die Anwendung der Übergangsregelung führt nicht zu einer Erhöhung des Bemessungssatzes nach § 46 Absatz 3 für die beihilfeberechtigte Person.

58.4 Zu Absatz 4

(unbesetzt)

58.5 Zu Absatz 5

(unbesetzt)

58.6 Zu Absatz 6

Diese Regelung führt nicht zu einer Veränderung der Verfahrensweise, sondern zeichnet nur die Veränderungen der Bezeichnungen in den Regelungen der Auslandsbesoldung durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz nach.

58.7 Zu Absatz 7

58.7.1 Keinen Zuschuss im Sinne von § 47 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum 19. September 2012 gültigen Fassung stellt eine Beitragserstattung nach § 9 Absatz 1 MuSchEltZV und der Festbetrag nach § 2 Absatz 1 BDZV sowie ein Zuschuss nach § 92 Absatz 5 BBG bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Eine derartige Beitragserstattung oder ein derartiger Zuschlag hat somit keine Auswirkungen auf den Beihilfebemessungssatz.

58.7.2 Für freiwillig versicherte Beamtinnen und Beamte, die in der knappschaftlichen Krankenversicherung beschäftigt sind und für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Personen nach § 14 SGB V Leistungen aus der Teilkostenerstattung nach § 65 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (und damit eine den Prozenttarifen der PKV entsprechende Erstattung) erhalten, gelten die Bemessungssätze des § 46 Absatz 2.

58.8 Zu Absatz 8

(unbesetzt)

59 Zu § 59 Inkrafttreten

(unbesetzt)

60 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Rechtsverordnung über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 14. Februar 2009 (GMBl S. 13 8), die durch Artikel 1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2009 (GMBl 2010 S. 3 19) geändert worden ist, außer Kraft.

.

Mitteilung zum Bezug von Beihilfen für berücksichtigungsfähige Kinder und des erhöhten Bemessungssatzes (§§ 4, 5 und 46 BBhV) Anhang 1
(zu den Nummern 5.4 und 46.3)

Absender Festsetzungsstelle
_________________________________

Festsetzungsstelle des Ehegatten/Lebenspartners

Mitteilung zum Bezug von Beihilfen für berücksichtigungsfähige Kinder und des erhöhten Bemessungssatzes (§§ 4, 5 und 46 BBhV)

1. Beihilfeberechtigte Person

_________________________________________________________________________________________
Familienname, Vorname, Geburtsdatum

_________________________________________________________________________________________
Beschäftigungsbehörde/Dienststelle

_________________________________________________________________________________________

2. Ehegatte/Lebenspartner

_________________________________________________________________________________________
Familienname, Vorname, Geburtsdatum

_________________________________________________________________________________________
Beschäftigungsbehörde/Dienststelle

Die unter 1. genannte beihilfeberechtigte Person erhält für folgende berücksichtigungsfähige Kinder Beihilfen und - bei zwei und mehr Kindern - den erhöhten Bemessungssatz (§ 5 Absatz 4 und § 46 Absatz 3 BBhV)

Familienname Vorname Geburtsdatum




_______________________________
Ort, Datum

_______________________________
Unterschrift

.

Formblätter zum Verfahren bei ambulanter Psychotherapie Anhang 2
(zu Nummer 18.2)


Formblatt 1 (zu Nummer 18.2.2)

Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie

I. Anonymisierungscode der beihilfeberechtigten Person

Ich bitte um Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Psychotherapie.

Ort, Datum..............................

(Unterschrift der beihilfeberechtigten Person)

II. Auskunft über die Patientin / den Patienten

A) Wer wird behandelt?
(beihilfeberechtigte Person/Ehefrau/Lebenspartnerin/Ehemann/ Lebenspartner/Sohn/Tochter)

Alter:______________

B) Schweigepflichtentbindung

Ich ermächtige Frau/Herrn

.....................................................................................................................................,

der Fachgutachterin/dem Fachgutachter der Festsetzungsstelle Auskunft zu geben, entbinde sie/ihn von der Schweigepflicht der Ärztin/des Arztes oder der Psychotherapeutin/des Psychotherapeuten (nachfolgend Therapeutinnen oder Therapeuten genannt) und bin damit einverstanden, dass die Fachgutachterin/der Fachgutachter der Festsetzungsstelle mitteilt, ob und in welchem Umfang die Behandlung medizinisch notwendig ist.

Ort, Datum

....................................................................................
(Unterschrift der Patientin / des Patienten oder
der gesetzlichen Vertreterin / des gesetzlichen Vertreters)

Bescheinigung der Therapeutin oder des Therapeuten

1. Welche Krankheit wird durch die Psychotherapie behandelt?

Diagnose

2. Welcher Art ist die Psychotherapie?

[ ] Erstbehandlung [ ] Verlängerung/Folgebehandlung

[ ] tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie

[ ] analytische Psychotherapie

[ ] Verhaltenstherapie

3. Wurde bereits früher eine psychotherapeutische Behandlung durchgeführt?

Von ______________ bis _____________ Anzahl der Sitzungen ____

4. Mit wie vielen Sitzungen ist zu rechnen?

_____ Anzahl der Einzelsitzungen _____Anzahl der Gruppensitzungen

5. Wird bei Kindern und Jugendlichen auch eine Bezugsperson begleitend behandelt?

[ ] ja [ ] nein _____ Anzahl der Sitzungen

6. Gebührenziffern:

Gebühr je Sitzung ____________________

Fachkundenachweis für die beantragte Psychotherapie

1. Ärztinnen und Ärzte (Zutreffendes bitte ankreuzen)

[ ] Fachärztin/Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

[ ] Fachärztin/Facharzt für Psychotherapeutische Medizin

[ ] Fachärztin/Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

[ ] Fachärztin/Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie verliehen:

[ ] vor dem 1. April 1984

[ ] nach dem 1. April 1984

[ ] Schwerpunkt tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie

[ ] Schwerpunkt Verhaltenstherapie

[ ] Bereichsbezeichnung Psychoanalyse

Eine Berechtigung zur Behandlung

[ ] in Gruppen

[ ] von Kindern und Jugendlichen

liegt vor.

2. Psychologische Psychotherapeutinnen oder -therapeuten/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder -therapeuten
(Zutreffendes ankreuzen)

2.1 Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes (Psych ThG)

Datum der Approbation __________ als

[ ] Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut

[ ] Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut

[ ] Psychologische Psychotherapeutin und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/ Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut

Für welche durch den gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a SGB V anerkannten Behandlungsverfahren liegt eine durch staatliche Prüfung abgeschlossene "vertiefte Ausbildung" nach § 8 (3) Absatz 1 Psych ThG und entsprechend 3.2, 3.3 sowie 4.2 der Anlage 2 zur BBhV vor?

[ ] tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie

[ ] analytische Psychotherapie

[ ] Verhaltenstherapie

bei [ ] Erwachsenen, bei [ ] Kindern und Jugendlichen, in [ ] Gruppen.

Name der staatlich anerkannten Ausbildungsstätte (nach § 6 Psych ThG)

___________________________________________________________________________________

Liegt

a) eine KV-Zulassung vor? ja [ ] nein [ ]

KV-Zulassungsnummer: ___________________, bei welcher KV? _______________

b) ein Eintrag in das Ärzteregister vor?

ja [ ] nein [ ], bei welcher KV? _______________

Wenn a) und b) verneint, Begründung:

____________________________________________________________________

2.2 Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit Approbation nach § 12 Psych ThG

- 108 -

Datum der Approbation __________ als

[ ] Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut

[ ] Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut

[ ] Psychologische Psychotherapeutin und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut

KV-Zulassungsnummer: ________________ , bei welcher KV? __________________

Gegebenenfalls Eintragung in das Arztregister bei KV ____________________

Bezogen auf KV-Zulassung oder Eintrag ins Arztregister geben Sie bitte im Sinne von § 12 Psych ThG in Verbindung mit den Nummern 3.3, 3.5 und 4.3 der Anlage 2 zur BBhV und § 95c Satz 2 Nummer 3 SGB V an, für welches durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a SGB V anerkannte Behandlungsverfahren Sie eine vertiefte Ausbildung nachgewiesen haben.

[ ] tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie

[ ] analytische Psychotherapie

[ ] Verhaltenstherapie

bei [ ] Erwachsenen, bei [ ] Kindern und Jugendlichen, in [ ] Gruppen.

Verfügen Sie ggf. über eine abgeschlossene Zusatzausbildung an einem (bis 31.12.98 von der KBV)

anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut: ja [ ] nein [ ]

für

[ ] tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und (!) analytische Psychotherapie,

[ ] Verhaltenstherapie

Name und Ort des Institutes: ____________________

Datum des Abschlusses: ________________________

Ort, Datum ______________________

________________________________________________
(Unterschrift und Stempel der Therapeutin/des Therapeuten)

Formblatt 2 (zu Nummer 18.2.2)

Absender:............................................................................................................................................ (Name und Anschrift der Therapeutin oder des Therapeuten)

Bericht

Der Bericht ist in einem verschlossenen,
deutlich als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten
orangefarbenen Umschlag an die Festsetzungsstelle
zur Weiterleitung an die Gutachterin oder
den Gutachter zu übersenden.

an die Gutachterin/den Gutachter zum Antrag
auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie

I. Angaben über die Patientin/den Patienten

Anonymisierungscode (von der Festsetzungsstelle vorgegeben)
Familienstand


Alter
Geschlecht Beruf

II. Angaben über die Behandlung

1. Art der vorgesehenen Therapie:.........................................................................................................................

2. Datum des Therapiebeginns:.............................................................................................................................

3. Anzahl und Frequenz der seit Therapiebeginn durchgeführten Einzel- oder Gruppensitzungen:................................................................................................

4. Anzahl und Frequenz der voraussichtlich noch erforderlichen Einzel- oder Gruppensitzungen (insgesamt und wöchentlich):..........................................................................

III. Bericht der Therapeutin/des Therapeuten zum Antrag auf tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie.
Ergänzende Hinweise bei Anträgen für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie.
Fallbezogene Auswahl zu den folgenden Gesichtspunkten:

1. Spontanangaben der Patientin/des Patienten zu seinem Beschwerdebild, dessen bisherigem Verlauf, ggf. bisherige Therapieversuche. Grund des Kommens zum jetzigen Zeitpunkt, ggf. von wem veranlasst? Therapieziele der Patientin/des Patienten (bei K+J auch der Eltern). Bei stationärer psychotherapeutischer/psychosomatischer Vorbehandlung bitte Abschlussbericht beifügen.

2. Psychischer Befund: Emotionaler Kontakt, therapeutische Beziehung (Obertragung/Gegenübertragung), Intelligenz, Differenziertheit der Persönlichkeit, Einsichtsfähigkeit in die psychische Bedingtheit des Beschwerdebildes, Motivation zur Psychotherapie, Stimmungslage, bevorzugte Abwehrmechanismen, Art und Ausmaß infantiler Fixierungen, Strukturniveau, Persönlichkeitsstruktur. Bei K+J. auch Ergebnisse der neurosenpsychologischen Untersuchungen und Testuntersuchungen, Spielbeobachtung, Inszenierung des neurotischen Konflikts.

Psychopathologischer Befund (zum Beispiel Motorik, Affekt, Antrieb, Bewusstsein, Wahrnehmung, Denken, Gedächtnis).

3. Somatischer Befund: Bei Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bitte "Ärztlichen Konsiliarbericht" beifügen (sonst keine Bearbeitung möglich!). Gibt es Bemerkenswertes zur Familienanamnese, oder Auffälligkeiten der körperlichen Entwicklung?

4. Biographische Anamnese unter Berücksichtigung der Entwicklung neurotischer und persönlichkeitsstruktureller Merkmale, Angaben zur Stellung der Patientin oder des Patienten in ihrer oder seiner Familie, ungewöhnliche, individuelle oder familiäre Belastungen, Traumatisierungen, emotionales Klima der Primärgruppe, Beziehungsanalyse innerhalb der Familie früher und heute, schulische Entwicklung und Berufswahl, Art der Bewältigung von phasentypischen Schwellensituationen, Erfahrungen mit Partnerbeziehungen, Umgang mit Sexualität, jetzige soziale Situation, Arbeitsfähigkeit, einschneidende somatische Erkrankungen, bisherige psychische Krisen und Erkrankungen. Bei K.+J auch Geburtsanamnese, frühe Entwicklungsbedingungen, emotionale, kognitive und psychosoziale Entwicklung, Entwicklung der Familie, soweit sie die Psychodynamik plausibel macht.

5. Psychodynamik der neurotischen Erkrankung: Wie haben sich Biographie, Persönlichkeitsstruktur, Entwicklung intrapsychischer unbewusster Verarbeitungsweisen und spezifische Belastungscharakteristik einer auslösenden Situation so zu einer pathogenen Psychodynamik verdichtet, dass die zur Behandlung kommende psychische oder psychisch bedingte Störung hieraus resultiert? Auch wenn die zur Behandlung anstehenden Störungen chronischer Ausdruck einer neurotischen Entwicklung sind, ist darzulegen, welche Faktoren jetzt psychodynamisch relevant zur Dysfunktionalität oder Dekompensation geführt haben.

Bei K.+J: Die aktuelle, neurotische Konfliktsituation muss dargestellt werden unter psychogenetischem, intrapsychischem und interpersonellem Aspekt. Bei strukturellen Ichdefekten auch deren aktuelle und abgrenzbare Auswirkung auf die o. g. Konflikte. Ggf. Schilderung krankheitsrelevanter, familiärer dynamischer Faktoren.

6. Neurosenpsychologische Diagnose zum Zeitpunkt der Antragstellung: Ableitung der Diagnose auf symptomatischer und/oder struktureller Ebene aus der Psychodynamik, inklusive differentialdiagnostischer Erwägungen.

7. Behandlungsplan, indikative Begründung für die beantragte Behandlungsform unter Berücksichtigung der Definitionen von tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie und der Darlegung realisierbar erscheinender Behandlungszielsetzung. Die Sonderformen tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie wie niederfrequente Therapie sind, bezogen auf die Therapiezielsetzungen, besonders zu begründen. Spezielle Indikation für Gruppentherapie. Es muss in jedem Fall ein Zusammenhang nachvollziehbar dargestellt werden zwischen der Art der zur Behandlung kommenden Erkrankung, der Sitzungsfrequenz, dem Therapievolumen und dem Therapieziel, das unter Berücksichtigung der jeweils begrenzten Behandlungsvolumina als erreichbar angesehen wird.

8. Prognostische Einschätzung, bezogen auf die Therapiezielsetzungen mit Begründung durch Beurteilung des Problembewusstseins der Patientin oder des Patienten und seiner Verlässlichkeit, seiner partiellen Lebensbewältigung, sowie seiner Fähigkeit oder Tendenz zur Regression, seiner Flexibilität und seinen Entwicklungsmöglichkeiten in der Therapie. Bei K.+J auch Vorstellungen über altersentsprechende Entwicklungsmöglichkeiten des Patienten, Veränderungen der realen Rolle in der Familie, Umstellungsfähigkeit der Eltern.

Bericht zum Fortführungsantrag

1. Evtl. Ergänzungen zum Erstbericht, zur Diagnose und Differential-Diagnostik.

2. Darstellung des bisherigen Behandlungsverlaufs, insbesondere der Bearbeitung der individuellen, unbewussten pathogenen Psychodynamik, Entwicklung der Obertragungs- und Gegenübertragungsbeziehung und des Arbeitsbündnisses. Bei K.+J auch beispielhafte Spielsequenzen und Art der Einbeziehung der Therapeutin oder des Therapeuten. Erreichte Besserungen, kritische Einschätzung der Therapiezielsetzung des Erstantrags. Angaben zur Mitarbeit der Patientin oder des Patienten, seine Regressionsfähigkeit oder -tendenz, evtl. Fixierungen versus Flexibilität. Bei K.+J Mitarbeit und Flexibilität der Eltern und Themen der Elterngespräche.

3. Bei Gruppentherapie: Entwicklung der Gruppendynamik, Teilnahme der Patientin oder des Patienten am interaktionellen Prozess in der Gruppe, Möglichkeiten des Patienten, seine Störungen in der Gruppe zu bearbeiten.

4. Änderungen des Therapieplanes mit Begründung.

5. Prognose nach dem bisherigen Behandlungsverlauf mit Begründung des wahrscheinlich noch notwendigen Behandlungsvolumens und der Behandlungsfrequenz unter Bezug auf die weiteren Entwicklungsmöglichkeiten der Patientin oder des Patienten und Berücksichtigung evtl. krankheitsfixierender Umstände.

IV. Bericht der Therapeutin oder des Therapeuten zum Antrag auf Verhaltenstherapie

1. Angaben zur spontan berichteten und erfragten Symptomatik: Schilderung der Klagen der Patientin oder des Patienten und der Symptomatik zu Beginn der Behandlung, möglichst mit wörtlichen Zitaten gegebenenfalls auch Bericht der Angehörigen/Bezugspersonen der Patientin oder des Patienten. (Warum kommt die Patientin oder der Patient zu eben diesem Zeitpunkt?)

2. Lebensgeschichtliche Entwicklung der Patientin oder des Patienten und Krankheitsanamnese:

  1. Darstellung der lerngeschichtlichen Entwicklung, die zur Symptomatik geführt hat und für die Verhaltenstherapie relevant ist.
  2. Angaben zur psychischen und körperlichen Entwicklung unter Berücksichtigung der familiären Situation, des Bildungsgangs und der beruflichen Situation.
  3. Darstellung der besonderen Belastungen und Auffälligkeiten in der individuellen Entwicklung und der familiären Situation (Schwellensituation), besondere Auslösebedingungen.
  4. Beschreibung der aktuellen sozialen Situation (familiäre, ökonomische, Arbeits- und Lebensverhältnisse), die für die Aufrechterhaltung und Veränderung des Krankheitsverhaltens bedeutsam ist. Bereits früher durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen (ambulant/stationär) und möglichst alle wesentlichen Erkrankungen, die ärztlicher Behandlung bedürfen, sollen erwähnt werden.

Bei Verhaltenstherapie von Kindern und Jugendlichen sind möglichst auch für die Verhaltensanalyse relevante Angaben zur lerngeschichtlichen Entwicklung der Bezugspersonen zu machen.

3. Psychischer Befund: (Testbefunde, sofern sie für die Entwicklung des Behandlungsplans und für die Therapieverlaufskontrolle relevant sind)

  1. Aktuelles Interaktionsverhalten in der Untersuchungssituation, emotionaler Kontakt.
  2. Intellektuelle Leistungsfähigkeit und Differenziertheit der Persönlichkeit.
  3. Psychopathologischer Befund (zum Beispiel Bewusstseinsstörungen, Störungen der Stimmungslage, der Affektivität und der amnestischen Funktion, Wahnsymptomatik, suizidale Tendenzen).

4. Somatischer Befund: Bei Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bitte "Ärztlichen Konsiliarbericht" beifügen (sonst keine Bearbeitung möglich!). Gibt es Bemerkenswertes zur Familienanamnese oder Auffälligkeiten der körperlichen Entwicklung?

5. Verhaltensanalyse: Beschreibung der Krankheitsphänomene, möglichst in den vier Verhaltenskategorien Motorik, Kognitionen, Emotionen und Physiologie. Unterscheidung zwischen Verhaltensexessen, Verhaltensdefiziten und qualitativ neuer spezifischer Symptomatik in der Beschreibung von Verhaltensstörungen.

Funktions- und Bedingungsanalyse der für die geplante Verhaltenstherapie relevanten Verhaltensstörungen in Anlehnung an das S-O-R-K-C-Modell mit Berücksichtigung der zeitlichen Entwicklung der Symptomatik.

Beschreibung von Verhaltensaktiva und bereits entwickelten Selbsthilfemöglichkeiten und Bewältigungsfähigkeiten. Wird die Symptomatik des Patienten durch pathogene Interaktionsprozesse aufrechterhalten, ist die Verhaltensanalyse auch der Bezugspersonen zu berücksichtigen.

6. Diagnose: Darstellung der Diagnose auf Grund der Symptomatik und der Verhaltensanalyse. Differentialdiagnostische Abgrenzung unter Berücksichtigung auch anderer Befunde, ggf. unter Beifügung der Befundberichte.

7. Therapieziele und Prognose: Darstellung der konkreten Therapieziele mit ggf. gestufter prognostischer Einschätzung (dabei ist zu begründen, warum eine gegebene Symptomatik direkt oder indirekt verändert werden soll); Motivierbarkeit, Krankheitseinsicht und Umstellungsfähigkeit; ggf. Einschätzung der Mitarbeit der Bezugspersonen, deren Umstellungsfähigkeit und Belastbarkeit.

8. Behandlungsplan: Darstellung der Behandlungsstrategie in der Kombination oder Reihenfolge verschiedener Interventionsverfahren, mit denen die definierten Therapieziele erreicht werden sollen. Angaben zur geplanten Behandlungsfrequenz und zur Sitzungsdauer (50 Minuten, 100 Minuten). Begründung der Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlungen auch ihres zahlenmäßigen Verhältnisses zueinander mit Angabe der Gruppenzusammensetzung und Darstellung der therapeutischen Ziele, die mit der Gruppenbehandlung erreicht werden sollen. Begründung der begleitenden Behandlung der Bezugspersonen in Einzel- oder Gruppensitzungen sowie zur Gruppengröße und Zusammensetzung.

Bericht zum Fortführungsantrag

1. Wichtige Ergänzungen zu den Angaben in den Abschnitten 1.-3. und 5. des Erstberichtes: Lebensgeschichtliche Entwicklung und Krankheitsanamnese, psychischer Befund und Bericht der Angehörigen des Patienten, Befundberichte aus ambulanten oder stationären Behandlungen, ggf. testpsychologische Befunde. Ergänzungen zur Diagnose oder Differentialdiagnose.

2. Zusammenfassung des bisherigen Therapieverlaufs: Ergänzungen oder Veränderungen der Verhaltensanalyse, angewandte Methoden, Angaben über die bislang erreichte Veränderung der Symptomatik, ggf. neu hinzugetretene Symptomatik, Mitarbeit des Patienten und ggf. der Bezugspersonen.

3. Beschreibung der Therapieziele für den jetzt beantragten Behandlungsabschnitt und ggf. Änderung des Therapieplans: Prognose nach dem bisherigen Behandlungsverlauf und Begründung der noch wahrscheinlich notwendigen Therapiedauer mit Bezug auf die Veränderungsmöglichkeiten der Verhaltensstörungen des Patienten.

..................................... , den...................................................

....................................................
(Stempel und Unterschrift der Therapeutin oder des Therapeuten)

Formblatt 3 (zu Nummer 18.2.2)

Konsiliarbericht *)
vor Aufnahme

einer Psychotherapie

Auf Veranlassung von:

_______________________________
Name der Therapeutin/des Therapeuten

Anonymisierungscode

Ärztliche Mitbehandlung ist erforderlich:

Art der Maßnahme

Aktuelle Beschwerden, psychischer und somatischer Befund (bei Kindern und Jugendlichen insbesondere unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes):

Stichwortartige Zusammenfassung der im Zusammenhang mit den aktuellen Beschwerden relevanten anamnestischen Daten:

Medizinische Diagnose(n), Differential-, Verdachtsdiagnosen:

Relevante Vor- und Parallelbehandlungen stat./amb. (zum Beispiel laufende Medikation):

Befunde, die eine ärztliche/ärztlich-veranlasste Begleitbehandlung erforderlich machen, liegen vor:

Befunde, die eine psychiatrische oder Kinder- und jugendpsychiatrische Untersuchung erforderlich machen, liegen vor:

Psychiatrische oder kinder- und jugendpsychiatrische Abklärung ist [ ] erfolgt [ ] veranlasst
Welche ärztlichen/ärztlich -veranlassten Maßnahmen oder Untersuchungen sind notwendig?

Welche ärztlichen Maßnahmen oder Untersuchungen sind veranlasst?

Bestehen auf Grund ärztlicher Befunde derzeit Kontraindikationen für eine psychotherapeutische Behandlung?

[ ] ja [ ] nein

___________________________
Ausstellungsdatum

_______________________________________
Stempel/Unterschrift der Ärztin / des Arztes

*) Den Bericht bitte in einem als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag übersenden.

Formblatt 4 (zu Nummer 18.2.5)

(Festsetzungsstelle)

(Anschrift der Gutachterin / des Gutachters)



Beihilfe

Psychotherapie-Gutachten

Anlg.:

1 Antrag (Formblatt 1)
1 Bericht der Therapeutin/des Therapeuten (Formblatt 2) in verschlossenem Umschlag
1 Psychotherapie-Gutachten (Formblatt 5-dreifach)
1 Freiumschlag

Sehr geehrte(r) Frau/Herr

ich bitte um gutachtliche Stellungnahme zu der psychotherapeutischen Behandlung

Anonymisierungscode
_______________________________________________________________________________

Neben dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit und Entbindung von der Schweigepflicht ist der Bericht der Therapeutin/des Therapeuten in einem verschlossenen Umschlag beigefügt.

Es wurde bereits eine psychotherapeutische Behandlung durchgeführt

(Gutachten vom ........................................ Anzahl der Sitzungen ...............................................

Name der Gutachterin oder des Gutachters ........................................................) *

Ihr Gutachten bitte ich mir in zweifacher Ausfertigung unter Verwendung des anliegenden Formblattes 5 nebst einer Rechnung über die Kosten des Gutachtens in Höhe von 41,00 Euro zuzuleiten.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

_____________
*) Nur bei Folge- oder Verlängerungsgutachten

Formblatt 5 (zu Nummer 18.2.5)

Psychotherapie-Gutachten

für.................................................................................. (Anonymisierungscode)

Auftragsschreiben vom

Stellungnahme:







Wie viele Sitzungen sollen als notwendig zugesagt werden?

1. für den Patienten/die Patienten

2. für die begleitende Psychotherapie der Bezugsperson

Einzelsitzungen Gruppensitzungen

........................................................................................
(Stempel und Unterschrift der Gutachterin/des Gutachters)

Formblatt 6 (zu Nummer 18.2.6)

(Festsetzungsstelle)

---------------------------------------------------

(Anschrift der beihilfeberechtigten Person oder der oder des Bevollmächtigten)



Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Psychotherapie

Ihr Antrag vom

Sehr geehrte(r) Frau/Herr

auf Grund des Psychotherapie-Gutachtens werden die Kosten einer

[ ] tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie

[ ] analytischen Psychotherapie

[ ] Verhaltenstherapie

für ............................................. (Name der Patientin/des Patienten) durch................................................................ (Name der Therapeutin/des Therapeuten)

für eine [ ] Einzelbehandlung [ ] Gruppenbehandlung bis zu - weiteren

.......................................... Sitzungen

[ ] für eine begleitende Behandlung der Bezugsperson bis zu -weiteren -

.......................................... Sitzungen

nach Maßgabe der Beihilfevorschriften als beihilfefähig anerkannt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der oben genannten Festsetzungsstelle schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

.

  Anhang 3
(zu Nummer 35.1.4)


1. Kurorteverzeichnis Inland

Name ohne Zusatz "Bad" PLZ Gemeinde Anerkennung als Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) Artbezeichnung
A
Aachen 52066 Aachen Burtscheid Heilbad
52062 Aachen Monheimsallee Heilbad
Aalen 73433 Aalen Röthardt Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb
Abbach 93077 Bad Abbach Bad Abbach, Abbach-Schloßberg Au, Kalkofen, Weichs Heilbad
Ahlbeck 17419 Ahlbeck G Seeheilbad
Aibling 83043 Bad Aibling Bad Aibling, Harthausen, Thürham, Zell Heilbad
Alexandersbad 95680 Bad Alexandersbad G Heilbad
Altenau 38707 Altenau G Heilklimatischer Kurort
Altenberg 01773 Altenberg Altenberg Kneippkurort
Andernach 56626 Andernach Bad Tönisstein Heilbad
Arolsen 34454 Bad Arolsen K Heilbad
Aulendorf 88326 Aulendorf Aulendorf Kneippkurort
B
Baden-Baden 76530 Baden-Baden Baden-Baden, Balg, Lichtental, Oos Heilbad
Badenweiler 79410 Badenweiler Badenweiler Heilbad
Baiersbronn 72270 Baiersbronn Schwarzenberg-Schönmünzach, Obertal Kneippkurort Heilklimatischer Kurort
Baltrum 26579 Baltrum G Nordseeheilbad
Bansin 17429 Bansin G Seeheilbad
Bayersoien 82435 Bad Bayersoien Bad Bayersoien Heilbad
Bayreuth 95410 Bayreuth B - Lohengrin Therme Bayreuth Heilquellenkurbetrieb
Bayrischzell 83735 Bayrischzell G Heilklimatischer Kurort
Bederkesa 27624 Bederkesa G Moorheilbad
Bellingen 79415 Bad Bellingen Bad Bellingen Heilbad
Belzig 14806 Belzig Belzig Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Bentheim 48455 Bad Bentheim Bad Bentheim Heilbad
Berchtesgaden 83471 Berchtesgaden G Heilklimatischer Kurort
Bergzabern 76887 Bad Bergzabern Bad Bergzabern Kneippheilbad und Heilklimatischer Kurort
Berka 99438 Bad Berka Bad Berka Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Berleburg 57319 Bad Berleburg Bad Berleburg Kneippheilbad
Berneck 95460 Bad Berneck i. Fichtelgebirge Bad Berneck i. Fichtelgebirge, Frankenhammer, Kutschenrangen, Rödlasberg, Warmeleithen Kneippheilbad
Bernkastel-Kues 54470 Bernkastel-Kues Stadtteil Kueser Plateau Heilklimatischer Kurort
Bertrich 56864 Bad Bertrich Bad Bertrich Heilbad
Beuren 72660 Beuren G Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Bevensen 29549 Bad Bevensen Bad Bevensen Heilbad und Kneippkurort
Biberach 88400 Biberach Jordanbad Kneippkurort
Birnbach 84364 Bad Birnbach Birnbach, Aunham Heilbad
Bischofsgrün 95493 Bischofsgrün G Heilklimatischer Kurort
Bischofswiesen 83483 Bischofswiesen G Heilklimatischer Kurort
Blankenburg, Harz 38889 Blankenburg, Harz G Heilbad
Blieskastel 66440 Blieskastel Blieskastel-Mitte (Alschbach, Blieskastel, Lautzkirchen) Kneippkurort
Bocklet 97708 Bad Bocklet G Heilbad
Bodenmais 94249 Bodenmais G Heilklimatischer Kurort
Bodenteich 29389 Bodenteich G Kneippkurort
Boll 73087 Bad Boll Bad Boll Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Boltenhagen 23944 Ostseebad Boltenhagen G Seeheilbad
Boppard 56154 Boppard a) Boppard Kneippheilbad
b) Bad Salzig Heilbad
Borkum 26757 Borkum G Nordseeheilbad
Brambach 08648 Bad Brambach Bad Brambach (Mineral-) Heilbad
Bramstedt 24576 Bad Bramstedt Bad Bramstedt Heilbad
Breisig 53498 Bad Breisig Bad Breisig Heilbad
Brilon 59929 Brilon Brilon Kneippkurort
Brückenau 97769 Bad Brückenau G - sowie Gemeindeteil Eckarts des Marktes Zeitlofs Heilbad
Buchau 88422 Bad Buchau Bad Buchau (Moor-) Heilbad
Buckow 15377 Buckow G - ausgenommen der Ortsteil "Hasenholz" Kneippkurort
Bünde 32257 Bünde Randringhausen Kurmittelgebiet (Heilquelle und Moor)
Büsum 25761 Büsum Büsum Seeheilbad
Burgbrohl 56659 Burgbrohl Bad Tönisstein Heilbad
Burg/Fehmarn 23769 Burg/Fehmarn Burg Seeheilbad
C
Camberg 65520 Bad Camberg K Kneippheilbad
Colberg-Heldburg 98663 Bad Colberg-Heldburg Bad Colberg Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Cuxhaven 27478 Cuxhaven G Nordseeheilbad
D
Dahme 23747 Dahme Dahme Seeheilbad
Damp 24351 Damp Damp 2000 Seeheilbad
Daun 54550 Daun Daun Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Detmold 32760 Detmold Hiddesen Kneippkurort
Diez 65582 Diez Diez Felkekurort
Ditzenbach 73342 Bad Ditzenbach Bad Ditzenbach Heilbad
Dobel 75335 Dobel G Heilklimatischer Kurort
Doberan 18209 Bad Doberan Bad Doberan Heiligendamm (Moor-) Heilbad Seeheilbad
Driburg 33014 Bad Driburg Bad Driburg, Hermannsborn Heilbad
Düben 04849 Bad Düben Bad Düben (Moor-) Heilbad
Dürkheim 67098 Bad Dürkheim Bad Dürkheim Heilbad
Dürrheim 78073 Bad Dürrheim Bad Dürrheim (Sole-) Heilbad und Heilklimatischer Kurort


Name ohne Zusatz "Bad" PLZ Gemeinde Anerkennung als Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) Artbezeichnung
E
Ehlscheid 56581 Ehlscheid G Heilklimatischer Kurort
Eilsen 31707 Bad Eilsen G Heilbad
Elster 04645 Bad Elster Bad Elster, Sohl Mineral- und Moorheilbad
Ems 56130 Bad Ems Bad Ems Heilbad
Emstal 34308 Bad Emstal Sand Heilbad
Endbach 35080 Bad Endbach K Kneippheilbad
Endorf 83093 Bad Endorf Bad Endorf, Eisenbartling, Hofham, Kurf, Rachental, Ströbing Heilbad
Erwitte 59597 Erwitte Bad Westernkotten Heilbad
Esens 26422 Esens Bensersiel Nordseeheilbad
Essen 49152 Bad Essen Bad Essen Heilbad
Eutin 23701 Eutin G Heilklimatischer Kurort
F
Fallingbostel 29683 Fallingbostel Fallingbostel Kneippheilbad
Feilnbach 83075 Bad Feilnbach G - ausgenommen die Gemeindeteile der ehemaligen Gemeinde Dettendorf Heilbad
Finsterberg 99898 Finsterberg G Heilklimatischer Kurort
Fischen 87538 Fischen/Allgäu G Heilklimatischer Kurort
Frankenhausen 06567 Bad Frankenhausen K Sole-Heilbad
Freiburg 79098 Freiburg Ortsbereich "An den Heilquellen" Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Freienwalde 16259 Bad Freienwalde Freienwalde Moorheilbad
Freudenstadt 72250 Freudenstadt Freudenstadt Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Friedrichskoog 25718 Friedrichskoog Friedrichskoog Nordseeheilbad
Füssen 87629 Füssen a) Bad Faulenbach Heilbad
b) Gebiet der ehemaligen Stadt Füssen und der ehemaligen Gemeinde Hopfen am See Kneippkurort
Füssing 94072 Bad Füssing Bad Füssing, Aichmühle, Ainsen, Angering, Brandschachen, Dürnöd, Egglfing a. Inn, Eitlöd, Flickenöd, Gögging, Holzhäuser, Holzhaus, Hub, Irching, Mitterreuthen, Oberreuthen, Pichl, Pimsöd, Poinzaun, Riedenburg, Safferstetten, Schieferöd, Schöchlöd, Steinreuth, Thalau, Thalham, Thierham, Unterreuthen, Voglöd, Weidach, Wies, Würding, Zieglöd, Zwicklarn Heilbad
G
Gaggenau 76571 Gaggenau Bad Rotenfels Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Gandersheim 37581 Bad Gandersheim Bad Gandersheim Heilbad
Garmisch-Partenkirchen 82467 Garmisch-Partenkirchen G - ohne das eingegliederte Gebiet der ehemaligen Gemeinde Wamberg Heilklimatischer Kurort
Gelting 24395 Gelting G Kneippkurort
Gersfeld 36129 Gersfeld (Rhön) K Kneippheilbad
Gladenbach 35075 Gladenbach K Kneippheilbad
Glücksburg 24960 Glücksburg Glücksburg Seeheilbad
Göhren 18586 Ostseebad Göhren G Kneippkurort
Goslar 38644 Goslar Hahnenklee, Bockswiese Heilklimatischer Kurort
Graal-Müritz 18181 Graal-Müritz G Seeheilbad
Grasellenbach 64689 Grasellenbach K Kneippkurort und Kneippheilbad
Griesbach i. Rottal 94086 Bad Griesbach i. Rottal Bad Griesbach i. Rottal Weghof Heilbad
Grömitz 23743 Grömitz Grömitz Seeheilbad
Grönenbach 87728 Grönenbach Grönenbach, Au, Brandholz, in der Tarrast, Egg, Gmeinschwenden, Greit, Herbisried, Hueb, Klevers, Kornhoven, Kreuzbühl, Manneberg, Niederholz, Ölmühle, Raupolz, Rechberg, Rothenstein, Schwenden, Seefeld, Waldeck b. Grönenbach, Ziegelberg, Ziegelstadel Kneippheilbad
Großenbrode 23775 Großenbrode G Seeheilbad
Grund 37539 Bad Grund Bad Grund Heilbad
H
Haffkrug- Scharbeutz 23683 Haffkrug- Scharbeutz Haffkrug Seeheilbad
Haigerloch 72401 Haigerloch Bad Imnau Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Harzburg 38667 Bad Harzburg K Heilbad und Heilklimatischer Kurort
Heilbrunn 83670 Bad Heilbrunn Bad Heilbrunn, Achmühl, Baumberg, Bernwies, Graben, Hinterstallau, Hub, Kiensee, Langau, Linden, Mürnsee, Oberbuchen, Oberenzenau, Obermühl, Obersteinbach, Ostfeld, Ramsau, Reindlschmiede, Schönau, Unterbuchen, Unterenzenau, Untersteinbach, Voglherd, Weiherweber, Wiesweber, Wörnern Heilklimatischer Kurort
Heiligenhafen 23774 Heiligenhafen Heiligenhafen Seeheilbad
Heiligenstadt 37308 Heiligenstadt Heiligenstadt Heilbad
Helgoland 27498 Helgoland G Seeheilbad
Herbstein 36358 Herbstein K Heilbad
Heringsdorf 17442 Heringsdorf G Ostseeheilbad und (Sole-) Heilbad
Herrenalb 76332 Bad Herrenalb Bad Herrenalb Heilbad und Heilklimatischer Kurort
Hersfeld 36251 Bad Hersfeld K Heilbad
Hille 32479 Hille Rothenuffeln Kurmittelgebiet (Heilquelle und Moor)
Hindelang 87541 Bad Hindelang Hindelang, Bad Oberdorf, Bruck, Gailenberg, Groß, Hinterstein, Liebenstein, Oberjoch, Reckenberg, Riedle, Unterjoch, Vorderhindelang Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Hinterzarten 79856 Hinterzarten G
Hitzacker 29456 Hitzacker Hitzacker Kneippkurort
Höchenschwand 79862 Höchenschwand Höchenschwand Heilklimatischer Kurort
Hönningen 53557 Bad Hönningen Bad Hönningen Heilbad
Höxter 37671 Höxter Bruchhausen Heilquellen- Kurbetrieb
Hohwacht 24321 Hohwacht G Seeheilbad
Homburg 61348 Bad Homburg K Heilbad
Horn 32805 Horn-Bad Meinberg Bad Meinberg Heilbad


Name ohne Zusatz "Bad" PLZ Gemeinde Anerkennung als Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) Artbezeichnung
I
Iburg 49186 Bad Iburg Bad Iburg Kneippheilbad
Isny 88316 Isny Isny, Neutrauchburg Heilklimatischer Kurort
J
Juist 26571 Juist G Nordseeheilbad
K
Karlshafen 34385 Bad Karlshafen K Heilbad
Kassel 34117 Kassel Bad Wilhelmshöhe Kneippheilbad und Thermal-Sole-Heilbad
Kellenhusen 23746 Kellenhusen Kellenhusen Seeheilbad
Kissingen 97688 Bad Kissingen G Heilbad
Klosterlausnitz 07639 Bad Klosterlausnitz Bad Klosterlausnitz Heilbad
König 64732 Bad König K Heilbad
Königsfeld 78126 Königsfeld Königsfeld, Bregnitz, Grenier Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Königshofen 97631 Bad Königshofen i. Grabfeld G - ohne die eingegliederten Gebiete der ehemaligen Gemeinden Aub und Merkershausen Heilbad
Königstein 61462 Königstein im Taunus K, Falkenstein Heilklimatischer Kurort
Kösen 06628 Bad Kösen G Heilbad
Kötzting 93444 Bad Kötzting Stadteil Kötzting Kneippheilbad und Kneippkurort
Kohlgrub 82433 Bad Kohlgrub G Heilbad
Kreuth 83708 Kreuth G Heilklimatischer Kurort
Kreuznach 55543 Bad Kreuznach Bad Kreuznach Heilbad
Krozingen 79189 Bad Krozingen Bad Krozingen Heilbad
Krumbach 86381 Krumbach (Schwaben) B - Sanatorium Krumbad Peloidkurbetrieb
L
Laasphe 57334 Bad Laasphe Bad Laasphe Kneippheilbad
Laer 49196 Bad Laer G Soleheilbad
Lahnstein 56112 Lahnstein Stadtteil Lahnstein auf der Höhe Heilquellen- Kurbetrieb
Langensalza 99947 Bad Langensalza K Schwefel-Sole-Heilbad
Langeoog 26465 Langeoog G Nordseeheilbad
Lausick 04651 Bad Lausick Bad Lausick Heilbad
Lauterberg 37431 Bad Lauterberg Bad Lauterberg Kneippheilbad
Lenzkirch 79853 Lenzkirch Lenzkirch, Saig Heilklimatischer Kurort
Liebenstein 36448 Bad Liebenstein K Heilbad
Liebenwerda 04924 Bad Liebenwerda Dobra, Kosilenzien, Maasdorf, Zeischa Ort mit Peloidkurbetrieb
Liebenzell 75378 Bad Liebenzell Bad Liebenzell Heilbad
Lindenfels 64678 Lindenfels K Heilklimatischer Kurort
Lippspringe 33175 Bad Lippspringe Bad Lippspringe Heilbad und Heilklimatischer Kurort
Lippstadt 59556 Lippstadt Bad Waldliesborn Heilbad
Lobenstein 07356 Lobenstein Lobenstein Moor- Heilbad
Ludwigsburg 71638 Ludwigsburg Hoheneck Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
M
Malente 23714 Malente Malente-Gremsmühlen, Krummsee, Timmdorf Heilklimatischer Kurort
Manderscheid 54531 Manderscheid Manderscheid Heilklimatischer

Kurort und Kneippkurort

Marienberg 56470 Bad Marienberg Bad Marienberg (nur Stadtteile Bad Marienberg, Zinnheim und der Gebietsteil der Gemarkung Langenbach, begrenzt durch die Gemarkungsgrenze Hardt, Zinnheim, Marienberg sowie die Bahntrasse Erbach-Bad Marienberg) Kneippheilbad
Marktschellenberg 83487 Marktschellenberg G Heilklimatischer Kurort
Masserberg 98666 Masserberg Masserberg Heilklimatischer Kurort
Mergentheim 97980 Bad Mergentheim Bad Mergentheim Heilbad
Mettlach 66693 Mettlach Orscholz Heilklimatischer Kurort
Mölln 23879 Mölln Mölln Kneippkurort
Mössingen 72116 Mössingen Bad Sebastiansweiler Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Münder 31848 Bad Münder Bad Münder Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Münster/Stein 55583 Bad Münster am
Stein-Ebernburg
Bad Münster am Stein Heilbad und Heil-klimatischer Kurort
Münstereifel 53902 Bad Münstereifel Bad Münstereifel Kneippheilbad
Murnau 82418 Murnau a. Staffelsee B - Ludwigsbad Murnau Moorkurbetrieb
Muskau 02953 Bad Muskau G Ort mit Moorkurbetrieb


Name ohne Zusatz "Bad" PLZ Gemeinde Anerkennung als Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) Artbezeichnung
N
Nauheim 61231 Bad Nauheim K Heilbad, Kneippkurort
Naumburg 34309 Naumburg K Kneippkurort
Nenndorf 31542 Bad Nenndorf Bad Nenndorf Heilbad
Neualbenreuth 95698 Neualbenreuth B - Badehaus Maiersreuth/ Sibyllenbad Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Neubulach 75386 Neubulach Neubulach Heilstollen- Kurbetrieb und Heilklimatischer Kurort
Neuenahr 53474 Bad Neuenahr- Ahrweiler Bad Neuenahr Heilbad
Neuharlingersiel 26427 Neuharlingersiel Neuharlingersiel Nordseeheilbad
Neukirchen 34626 Neukirchen K Kneippkurort
Neustadt/D 93333 Neustadt a. d. Donau Bad Gögging Heilbad
Neustadt/S 97616 Bad Neustadt a. d. Saale Bad Neustadt a. d. Saale, Salzburg Heilbad
Nidda 63667 Nidda Bad Salzhausen Heilbad
Nonnweiler 66620 Nonnweiler Nonnweiler Heilklimatischer Kurort
Norden 26506 Norden Norddeich, Westermarsch II Nordseeheilbad
Norddorf 25946 Norddorf/Amrum Norddorf Seeheilbad
Norderney 26548 Norderney G Nordseeheilbad
Nordstrand 25845 Nordstrand G Seeheilbad
Nümbrecht 51588 Nümbrecht G Heilklimatischer Kurort
O
Oberstaufen 87534 Oberstaufen G - ausgenommen die Gemeindeteile Aach i. Allgäu, Hänse, Hagspiel, Hütten, Krebs, Nägeleshalde Schrothheilbad und Heilklimatischer Kurort
Oberstdorf 87561 Oberstdorf Oberstdorf, Anatswald, Birgsau, Dietersberg, Ebene, Einödsbach, Faistenoy, Gerstruben, Gottenried, Gruben, Gundsbach, Jauchen, Kornau, Reute, Ringang, Schwand, Spielmannsau Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Oeynhausen 32545 Bad Oeynhausen Bad Oeynhausen Heilbad
Olsberg 59939 Olsberg Olsberg Kneippkurort
Orb 63619 Bad Orb K Heilbad
Ottobeuren 87724 Ottobeuren Ottobeuren, Eldern Kneippkurort
Oy-Mittelberg 87466 Oy-Mittelberg Oy Kneippkurort
P
Pellworm 25847 Pellworm Pellworm Seeheilbad
Petershagen 32469 Petershagen Hopfenberg Kurmittelgebiet
Peterstal-Griesbach 77740 Bad Peterstal-Griesbach G Heilbad und Kneippkurort
Porta Westfalica 32457 Porta Westfalica Hausberge Kneippkurort
Preußisch Oldendorf 32361 Preußisch Oldendorf Bad Holzhausen Heilbad
Prien 83209 Prien a. Chiemsee G - ohne den eingegliederten Gemeindeteil Vachendorf der ehemaligen Gemeinde Hittenkirchen und den Gemeindeteil Wildenwart Kneippkurort
Pyrmont 31812 Bad Pyrmont K Heilbad
R
Radolfzell 78315 Radolfzell Mettnau Kneippkurort
Ramsau 83486 Ramsau b. Berchtes gaden G Heilklimatischer Kurort
Rappenau 74906 Bad Rappenau Bad Rappenau (Sole-) Heilbad
Reichenhall 83435 Bad Reichenhall Bad Reichenhall, Bayerisch Gmain und Kibling Heilbad
Reichshof 51580 Reichshof Eckenhagen Heilklimatischer Kurort
Rengsdorf 56579 Rengsdorf Rengsdorf Heilklimatischer Kurort
Rippoldsau- Schapbach 77776 Bad Rippoldsau- Schapbach Bad Rippoldsau Heilbad
Rodach 96476 Bad Rodach b. Coburg Bad Rodach Heilbad
Rothenfelde 49214 Bad Rothenfelde G Heilbad
Rottach-Egern 83700 Rottach-Egern G Heilklimatischer Kurort


Name ohne Zusatz "Bad" PLZ Gemeinde Anerkennung als Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) Artbezeichnung
S
Saarow 15526 Bad Saarow Bad Saarow Thermalsole- und Moorheilbad
Sachsa 37441 Bad Sachsa Bad Sachsa Heilklimatischer Kurort
Säckingen 79713 Bad Säckingen Bad Säckingen Heilbad
Salzdetfurth 31162 Bad Salzdetfurth Bad Salzdetfurth, Detfurth Heilbad
Salzgitter 38259 Salzgitter Salzgitter-Bad Ort mit Sole- Kurbetrieb
Salzschlirf 36364 Bad Salzschlirf K Heilbad
Salzuflen 32105 Bad Salzuflen Bad Salzuflen Heilbad
Salzungen 36433 Bad Salzungen Bad Salzungen Heilbad
Sasbachwalden 77887 Sasbachwalden G Kneippkurort
Sassendorf 59505 Bad Sassendorf Bad Sassendorf Heilbad
Saulgau 88348 Saulgau Saulgau Heilbad
Schandau 01814 Bad Schandau Bad Schandau, Krippen, Ostrau Kneippkurort
Scharbeutz 23683 Scharbeutz Scharbeutz Seeheilbad
Scheidegg 88175 Scheidegg G Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Schieder 32816 Schieder-Schwalenberg Schieder, Glashütte Kneippkurort
Schlangenbad 65388 Schlangenbad K Heilbad
Schleiden 53937 Schleiden Gemünd Kneippkurort
Schlema 08301 Bad Schlema G Heilbad
Schluchsee 79859 Schluchsee Schluchsee, Faulenfürst, Fischbach Heilklimatischer Kurort
Schmallenberg 57392 Schmallenberg a) Fredeburg Kneippkurort
b) Grafschaft Heilklimatischer Kurort
Schmiedeberg 06905 Bad Schmiedeberg G Heilbad
Schömberg 75328 Schömberg Schömberg Heilklimatischer Kurort und Kneippkurort
Schönau 83471 Schönau a. Königsee G Heilklimatischer Kurort
Schönberg 24217 Schönberg Holm Heilbad und Kneippkurort
Schönborn 76669 Bad Schönborn a) Bad Mingolsheim Heilbad
b) Langenbrücken Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Schönebeck-Salzelmen 39624 Schönebeck-Salzelmen G Heilbad
Schönwald 78141 Schönwald G Heilklimatischer Kurort
Schussenried 88427 Bad Schussenried Bad Schussenried (Moor-) Heilbad
Schwalbach 65307 Bad Schwalbach K Heilbad
Schwangau 87645 Schwangau G Heilklimatischer Kurort
Schwartau 23611 Bad Schwartau Bad Schwartau Heilbad
Segeberg 23795 Bad Segeberg G Heilbad
Siegsdorf 83313 Siegsdorf B - Adelholzener Primusquelle Heilquellen- Kurbetrieb
Sinzig 53489 Sinzig Bad Bodendorf Heilbad
Sobernheim 55566 Bad Sobernheim Bad Sobernheim Felke-Heilbad
Soden am Taunus 65812 Bad Soden am Taunus K Heilbad
Soden-Salmünster 63628 Bad Soden-
Salmünster
K Heilbad
Soltau 29614 Soltau B (Sole-) Heilbad
Sooden-Allendorf 37242 Bad Sooden-Allen dorf K Heilbad
Spiekeroog 26474 Spiekeroog G Nordseeheilbad
St. Blasien 79837 St. Blasien St. Blasien Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
St. Peter-Ording 25826 St. Peter-Ording St. Peter-Ording Seeheilbad und
Mineralheilbad
Staffelstein 96226 Bad Staffelstein G Heilbad
Steben 95138 Bad Steben G Heilbad
Stützerbach 98714 Stützerbach Stützerbach Kneippkurort
Stuttgart 70173 Stuttgart Berg, Bad Cannstatt Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Suderode 06507 Bad Suderode G Heilbad
Sülze 18334 Bad Sülze G (Moor- u. Sole-) Heilbad
Sulza 99518 Bad Sulza Bad Sulza Sole-Heilbad
T
Tabarz 99891 Tabarz G Kneipp-Kurort
Tecklenburg 49545 Tecklenburg Tecklenburg Kneippkurort
Tegernsee 83684 Tegernsee G Heilklimatischer Kurort
Teinach-Zavelstein 75385 Bad Teinach- Zavelstein Bad Teinach Heilbad
Templin 17268 Templin Templin Thermalsoleheilbad
Tennstedt 99955 Bad Tennstedt G Ort mit Heilquellenkurbetrieb
Thyrnau 94136 Thyrnau B - Sanatorium Kellberg Mineralquellen-Kurbetrieb
Timmendorfer Strand 23669 Timmendorfer Strand Timmendorfer Strand, Niendorf Seeheilbad
Titisee-Neustadt 79822 Titisee-Neustadt Titisee Kneippkurort
Todtmoos 79682 Todtmoos G Heilklimatischer Kurort
Tölz 83646 Bad Tölz a) Gebiet der ehemaligen Stadt Bad Tölz Moorheilbad und Heilklimatischer
b) Gebiet der ehemaligen Gemeinde Oberfischbach Kurort

Heilklimatischer Kurort

Traben-Trarbach 56841 Traben-Trarbach Bad Wildstein Heilbad
Travemünde 23570 Travemünde Travemünde Seeheilbad
Treuchtlingen 91757 Treuchtlingen B - Altmühltherme/Lambertusbad Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Triberg 78098 Triberg Triberg Heilklimatischer Kurort


Name ohne Zusatz "Bad" PLZ Gemeinde Anerkennung als Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) Artbezeichnung
U
Überkingen 73337 Bad Überkingen Bad Überkingen Heilbad
Überlingen 88662 Überlingen Überlingen Kneippheilbad
Urach 72574 Bad Urach Bad Urach Heilbad
V
Vallendar 56179 Vallendar Vallendar Kneippkurort
Varel 26316 Varel B - Dangast Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Vilbel 61118 Bad Vilbel K Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Villingen- Schwenningen 78050 Villingen- Schwenningen Villingen Kneippkurort
Vlotho 32602 Vlotho Seebruch, Senkelteich, Valdorf-West Kurmittelgebiet (Heilquelle und Moor)
W
Waldbronn 76337 Waldbronn Gemeindeteile Busenbach, Reichenbach Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Waldsee 88399 Bad Waldsee Bad Waldsee, Steinach (Moor-)Heilbad und Kneippkurort
Wangerland 26434 Wangerland Horumersiel, Schillig Nordseeheilbad
Wangerooge 26486 Wangerooge G Nordseeheilbad
Warburg 34414 Warburg Germete Kurmittelgebiet (Heilquelle)
Waren (Müritz) 17192 Waren (Müritz) G Heilbad
Warmbad 09429 Wolkenstein Warmbad Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Weiskirchen 66709 Weiskirchen Weiskirchen Heilklimatischer Kurort
Weißenstadt am See 95163 Weißenstadt am See Kurzentrum Weißenstadt Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Wenningstedt 25996 Wenningstedt/Sylt Wenningstedt Seeheilbad
Westerland 25980 Westerland Westerland Seeheilbad
Wiesbaden 65189 Wiesbaden K Heilbad
Wiesenbad 09488 Wiesa Thermalbad Wiesenbad Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Wiessee 83707 Bad Wiessee G Heilbad
Wildbad 75323 Bad Wildbad Bad Wildbad Heilbad
Wildemann 38709 Wildemann G Kneippkurort
Wildungen 34537 Bad Wildungen a) K Heilbad
b) Reinhardshausen Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Willingen 34508 Willingen a) K Kneippkurort
b) Usseln Heilklimatischer Kurort
Wilsnack 19336 Bad Wilsnack K Thermal- und Moorheilbad
Wimpfen 74206 Bad Wimpfen Bad Wimpfen, Erbach, Fleckinger Mühle, Höhenhöfe (Sole-) Heilbad
Windsheim 91438 Bad Windsheim Bad Windsheim, Kleinwindsheimer mühle, Walkmühle Heilbad
Winterberg 59955 Winterberg Winterberg, Altastenberg, Elkering hausen Heilklimatischer Kurort
Wittdün/Amrum 25946 Wittdün/Amrum Wittdün Seeheilbad
Wörishofen 86825 Bad Wörishofen Bad Wörishofen, Hartenthal, Oberes Hart, Obergammenried, Schöneschach, Untergammenried, Unteres Hart Kneippheilbad
Wolfegg 88364 Wolfegg G Heilklimatischer Kurort
Wünnenberg 33181 Wünnenberg Wünnenberg Kneippheilbad
Wurzach 88410 Bad Wurzach Bad Wurzach (Moor-) Heilbad
Wyk a. F. 25938 Wyk a. F. Wyk Seeheilbad
Z
Zingst 18374 Ostseebad Zingst G Seeheilbad
Zwesten 34596 Bad Zwesten K Heilquellen-Kurbetrieb
Zwischenahn 26160 Bad Zwischenahn Bad Zwischenahn Heilbad
*)

B = Einzelkurbetrieb

G = gesamtes Gemeindegebiet

K = nur Kerngemeinde, Kernstadt

2. Register der Kurorte (Ortsteile), die wegen Zugehörigkeit zu einer größeren Einheit an anderer Stelle aufgeführt sind

Kurort ohne Zusatz "Bad" aufgeführt bei
A
Abbach-Schloßberg Abbach
Achmühl Heilbrunn
Adelholzen Siegsdorf
Aichmühle Füssing
Ainsen Füssing
Alschbach Blieskastel
Altastenberg Winterberg
Anatswald Oberstdorf
An den Heilquellen Freiburg
Agering Füssing
Au Abbach
Au Grönenbach
Aunham Birnbach
B
Balg Baden-Baden
Baumberg Heilbrunn
Bayerisch Gmain Reichenhall
Bensersiel Esens
Bernwies Heilbrunn
Berg Stuttgart
Birgsau Oberstdorf
Bockswiese Goslar
Bodendorf Sinzig
Brandholz Grönenbach
Brandschachen Füssing
Bregnitz Königsfeld
Bruchhausen Höxter
Bruck Hindelang
Burtscheid Aachen
Busenbach Waldbronn
C
Cannstadt Stuttgart
D
Dangast Varel
Detfurth Salzdetfurth
Dietersberg Oberstdorf
Dobra Liebenwerda
Dürnöd Füssing
E
Ebene Oberstdorf
Eckarts Brückenau
Eckenhagen Reichshof
Egg Grönenbach
Egglfing a. Inn Füssing
Einödsbach Oberstdorf
Eisenbartling Endorf
Eitlöd Füssing
Eldern Ottobeuren
Elkeringhausen Winterberg
Erbach Wimpfen
F
Faistenoy Oberstdorf
Faulenbach Füssen
Faulenfürst Schluchsee
Fischbach Schluchsee
Fleckinger Mühle Wimpfen
Flickenöd Füssing
Frankenhammer Berneck
Fredeburg Schmallenberg
G
Gailenberg Hindelang
Gemünd Schleiden
Germete Warburg
Gerstruben Oberstdorf
Glashütte Schieder
Gmeinschwenden Grönenbach
Gögging Füssing
Gögging Neustadt a.d. Donau
Gottenried Oberstdorf
Graben Heilbrunn
Greit Grönenbach
Gremsmühlen Malente
Grenier Königsfeld
Griesbach Peterstal-Griesbach
Groß Hindelang
Gruben Oberstdorf
Gundsbach Oberstdorf
H
Hahnenklee Goslar
Hartenthal Wörishofen
Harthausen Aibling
Hausberge Porta Westfalica
Heiligendamm Doberan
Herbisried Grönenbach
Hermannsborn Driburg
Hiddesen Detmold
Hinterstallau Heilbrunn
Hinterstein Hindelang
Höhenhöfe Wimpfen
Hofham Endorf
Hoheneck Ludwigsburg
Holm Schönberg
Holzhäuser Füssing
Holzhaus Füssing
Holzhausen Preußisch Oldendorf
Hopfen am See Füssen
Hopfenberg Petershagen
Horumersiel Wangerland
Hub Füssing
Hub Heilbrunn
Hueb Grönenbach
I
Imnau Haigerloch
In der Tarrast Grönenbach
Irching Füssing
J
Jauchen Oberstdorf
Jordanbad Biberach
K
Kalkofen Abbach
Kellberg Thyrnau
Kibling Reichenhall
Kiensee Heilbrunn
Kleinwindsheimermühle Windsheim
Klevers Grönenbach
Kornofen Grönenbach
Kornau Oberstdorf
Kosilenzien Liebenwerda
Kreuzbühl Grönenbach
Krippen Schandau
Krummsee Malente
Kurf Endorf
Kutschenrangen Berneck
L
Langau Heilbrunn
Langenbach Marienberg
Langenbrücken Schönborn
Lautzkirchen Blieskastel
Lichtental Baden-Baden
Liebenstein Hindelang
Linden Heilbrunnn
M
Maasdorf Liebenwerda
Manneberg Grönenbach
Meinberg Horn
Mettnau Radolfzell
Mingolsheim Schönborn
Mitterreuthen Füssing
Monheimsallee Aachen
Mürnsee Heilbrunn
N
Neutrauchburg Isny
Niederholz Grönenbach
Niendorf Timmendorfer Strand
Norddeich Norden
O
Oberbuchen Heilbrunn
Oberdorf Hindelang
Oberenzenau Heilbrunn
Oberes Hart Wörishofen
Oberfischbach Tölz
Obergammenried Wörishofen
Oberjoch Hindelang
Obermühl Heilbrunn
Oberreuthen Füssing
Obersteinbach Heilbrunn
Obertal Baiersbronn
Ölmühle Grönenbach
Oos Baden-Baden
Orscholz Mettlach
Ostfeld Heilbrunn
Ostrau Schandau
P
Pichl Füssing
Pimsöd Füssing
Poinzaun Füssing
R
Rachental Endorf
Ramsau Heilbrunn
Randringhausen Bünde
Raupolz Grönenbach
Rechberg Grönenbach
Reckenberg Hindelang
Reichenbach Waldbronn
Reindlschmiede Heilbrunn
Reute Oberstdorf
Riedenburg Füssing
Riedle Hindelang
Ringang Oberstdorf
Rödlasberg Berneck
Röthardt Aalen
Rotenfels Gaggenau
Rothenstein Grönenbach
Rothenuffeln Hille
S
Safferstetten Füssing
Saig Lenzkirch
Salzburg Neustadt a. d. Saale
Salzhausen Nidda
Salzig Boppard
Sand Emstal
Schieferöd Füssing
Schillig Wangerland
Schöchlöd Füssing
Schönau Heilbrunn
Schöneschach Wörishofen
Schwand Oberstdorf
Schwarzenberg-Schönmünzach Baiersbronn
Schwenden Grönenbach
Sebastiansweiler Mössingen
Seebruch Vlotho
Seefeld Grönenbach
Senkelteich Vlotho
Sohl Elster
Spielmannsau Oberstdorf
Steinach Waldsee
Steinreuth Füssing
Ströbing Endorf
T
Thalau Füssing
Thalham Füssing
Thierham Füssing
Thürham Aibling
Timmdorf Malente
Tönisstein Andernach
Tönisstein Burgbrohl
U
Unterbuchen Heilbrunn
Unterenzenau Heilbrunn
Unteres Hart Wörishofen
Untergammenried Wörishofen
Unterjoch Hindelang
Untersteinbach Heilbrunn
Unterreuthen Füssing
Usseln Willingen
V
Valdorf-West Vlotho
Voglherd Heilbrunn
Voglöd Füssing
Vorderhindelang Hindelang
W
Waldegg b. Grönenbach Grönenbach
Waldliesborn Lippstadt
Walkmühle Windsheim
Warmbad Wolkenstein
Warmeleithen Berneck
Weghof Griesbach
Weichs Abbach
Weidach Füssing
Weiherweber Heilbrunn
Westermarsch II Norden
Westernkotten Erwitte
Wies Füssing
Wiesweber Heilbrunn
Wildstein Traben-Trarbach
Wilhelmshöhe Kassel
Wörnern Heilbrunn
Würding Füssing
Z
Zeitlofs Brückenau
Zeischa Liebenwerda
Zell Aibling
Ziegelberg Grönenbach
Ziegelstadel Grönenbach
Zieglöd Füssing
Zinnheim Marienberg
Zwicklarn Füssing

.

Kurorteverzeichnis EU-Ausland Anhang 4
(zu Nummer 35.1.4)

Bulgarien
Seebad Goldstrand

Frankreich
Aixles-Bains
Amèlieles-Bains
Camboles-Bains
Dax
La Roche-Posay

Italien
Abano Terme
Galzignano
Ischia
Montegrotto

Lettland
Jurmale

Litauen
Druskininkai

Österreich
Badgastein
Hall in Tirol
Bad Hofgastein
Bad Schönau
Bad Waltersdorf
Oberlaa

Polen
Bad Flinsberg/Swieradow-Zdroj
Kolberg/Kolobrzeg
Swinemünde
Ustron

Rumänien
Bad Felix/Baile Felix

Slowakei
Bojnice
Piestany
Tur ianske Teplice

Spanien
Archena (Murcia)

Tschechien
Bad Belohrad/Lázne Belohrad
Bad Joachimsthal/Jáchymov
Bad Teplitz/Lázne Teplice v Cechách
Franzensbad/Frantiskovy Lázne
Johannisbad/Janské Lázne
Karlsbad/Karlovy Vary
Konstantinsbad/Konstantinovy Lázne Luhacovice
Marienbad/Marianske Lázne

Ungarn
Bad Heviz
Bad Zalakaros
Bük
Hajdúszoboszló
Komarom
Sarvar

Vereinigtes Königreich
Bath

Kurorteverzeichnis Ausland

Kurorte am Toten Meer
Ein Boqeq
Sweimeh
Sdom

.

Antrag auf Zahlung eines Zuschusses zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung während der Pflegezeit Anhang 5
(zu Nummer 38.2)


An

_____________________________

_____________________________

Zutreffendes bitte ankreuzen [ ] oder ausfüllen
1. Person in Pflegezeit
Familienname Vorname Geburtsdatum
Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort) Rufnummer
Dauer der Pflegezeit vom bis
2. Beihilfeberechtigte Person
Familienname Vorname Geburtsdatum
Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort) Rufnummer
3. Pflegebedürftige Person
[ ] Beihilfeberechtigte Person [ ] Ehegattin/Lebenspartnerin

Ehegatte/Lebenspartner

[ ] Kind

Vorname:

4. Beitrag während der Pflegezeit
Name der Krankenkasse oder des Versicherungsunternehmens
Monatsbeitrag Krankenversicherung in Euro Monatsbeitrag Pflegeversicherung in Euro Familienversicherung möglich
[ ] ja [ ] nein
Bestätigung der Krankenversicherung bzw. der Krankenkasse
5. Bankverbindung
Kreditinstitut: IBAN BIC
6. Erklärung

Mir ist bekannt, dass ich Änderungen unverzüglich anzuzeigen habe und dass die Zuschüsse ganz oder anteilig zurückzuzahlen sind, falls sie die Höhe der gezahlten Beiträge übersteigen.

_______________________________
Ort, Datum Unterschrift

_______________________________
Antragstellerin/Antragsteller


ENDE

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(Stand: 24.01.2025)

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