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Regelwerk

BBhVVwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung

Vom 13. Juni 2013
(GMBl. Nr. 37-40 vom 26.08.2013 S. 722)



Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 57 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) erlässt das Bundesministerium des Innern folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

1 Zu § 1 Regelungszweck

Die Beihilfe ist eine eigenständige ergänzende beamtenrechtliche Krankenfürsorge. Durch die Beihilfe erfüllt der Dienstherr die den Beamtinnen und Beamten und ihren Familien gegenüber bestehende beamtenrechtliche (Artikel 33 Absatz 5 GG) Fürsorgepflicht, sich an den Krankheitskosten mit dem Anteil zu beteiligen, der durch eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abgedeckt wird. Die Fürsorgepflicht verlangt jedoch keine lückenlose anteilige Erstattung jeglicher Aufwendungen. Neben Beamtinnen und Beamten können weitere Personengruppen auf Grund spezialgesetzlicher Verweisungen einen Beihilfeanspruch haben (vgl. zum Beispiel § 27 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes [AbgG], § 46 des Deutschen Richtergesetzes [DRiG] und § 31 des Soldatengesetzes [SG]).

2 Zu § 2 Beihilfeberechtigte

Im Vorgriff auf die nächste Änderung der BBhV wird in dieser Verwaltungsvorschrift bereits die gleichstellungsgerechte Formulierung "die beihilfeberechtigte Person" (statt "die oder der Beihilfeberechtigte") verwendet.

2.1 Zu Absatz 1

Witwen oder Witwer und Waisen beihilfeberechtigter Personen, die Ansprüche nach Absatz 2 haben und damit zu den Personen nach Nummer 2 gehören, sind bereits von dem Tag an selbst beihilfeberechtigt, an dem die beihilfeberechtigte Person stirbt.

2.2 Zu Absatz 2

2.2.1 Als Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Sinne von Absatz 2 Satz 2 kommen insbesondere § 22 Absatz 1 Satz 2, § 51 Absatz 3, die §§ 53 bis 56, § 61 Absatz 2 und 3 und § 87 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ( BeamtVG), § 9a des Bundesbesoldungsgesetzes ( BBesG) sowie § 10 Absatz 4 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes in Betracht.

2.2.2 Nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 92 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) besteht ein Anspruch auf Beihilfe auch während einer Beurlaubung ohne Besoldung nach § 92 Absatz 1 Satz 1 BBG. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte bei einer beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) versichert ist (§ 92 Absatz 5 Satz 2 BBG).

2.2.3 Ein Anspruch auf Beihilfe besteht auch während der Elternzeit (§ 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative BBG).

2.3 Zu Absatz 3

2.3.1 Nach § 27 Absatz 1 AbgG erhalten Mitglieder des Deutschen Bundestages und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach dem AbgG einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in sinngemäßer Anwendung der BBhV. Unter den in § 27 Absatz 2 AbgG genannten Voraussetzungen wird stattdessen ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen gewährt.

2.3.2 Soweit Mitglieder des Deutschen Bundestages, die zugleich Mitglieder der Bundesregierung oder Parlamentarische Staatssekretärinnen oder Parlamentarische Staatssekretäre sind, sich für den Zuschuss nach § 27 Absatz 1 AbgG entscheiden, wird dieser von dem jeweils zuständigen Bundesministerium für den Deutschen Bundestag festgesetzt und gezahlt.

2.4 Zu Absatz 4

(unbesetzt)

2.5 Zu Absatz 5

(unbesetzt)

3 Zu § 3 Beamtinnen und Beamte im Ausland

(unbesetzt)

4 Zu § 4 Berücksichtigungsfähige Angehörige

Im Vorgriff auf die nächste Änderung der BBhV wird in dieser Verwaltungsvorschrift bereits die gleichstellungsgerechte Formulierung "die berücksichtigungsfähige Person" (statt "die oder der berücksichtigungsfähige Angehörige") verwendet.

4.1 Zu Absatz 1

4.1.1 Bei berücksichtigungsfähigen Personen, die selbst beihilfeberechtigt sind, ist § 5 Absatz 1 zu beachten.

4.1.2 Zu Aufwendungen, die vor Entstehung der eigenen Beihilfeberechtigung entstanden sind, jedoch erst danach geltend gemacht werden, sind Beihilfen der beihilfeberechtigten Person zu gewähren, bei der die betroffene Person bei Entstehen der Aufwendungen berücksichtigungsfähig war. Dies gilt nicht bei Witwen, Witwern und Waisen.

4.1.3 Bei der Prüfung des Einkommens berücksichtigungsfähiger Personen nach § 4 Absatz 1 (Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin, Lebenspartner) wird grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Festsetzungsstelle abgestellt, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Aufwendungen entstanden sind.

4.1.4

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