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EU-LBAV - EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 2. Februar 2016
(GVBl. II vom 09.02.2016 Nr. 4)
Gl.-Nr.: 210-57
red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat erworbener Berufsqualifikationen von Staatsangehörigen
auf Antrag als Laufbahnbefähigung im Sinne des Landesbeamtengesetzes entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115, L 177 vom 08.07.2015 S. 60, L 268 vom 15.10.2015 S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist. Der Grundsatz der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG und die Regelungen zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen bleiben unberührt.
(2) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist
§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise (Qualifikationsnachweise), die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um in seinem Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung eines reglementierten Berufes (im öffentlichen Dienst) zu erhalten, sind auf Antrag als Laufbahnbefähigung, die der Fachrichtung der Qualifikationsnachweise entspricht, anzuerkennen, wenn
Reglementiert ist ein Beruf dann, wenn dessen Aufnahme und Ausübung durch staatliche Rechtsvorschriften an das Vorliegen bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist.
(2) Hat die antragstellende Person in einem Mitgliedstaat, der die Berufsausübung nicht reglementiert hat, den Beruf im öffentlichen Dienst innerhalb der letzten zehn Jahre ein Jahr lang vollzeitlich oder in einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass die antragstellende Person auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde. Bestätigen die Qualifikationsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung, so ist der Nachweis von Berufserfahrung nicht erforderlich.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die Anerkennung einer Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes aufgrund eines Qualifikationsnachweises, der nicht mindestens Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, verweigert werden.
(4) Einem Qualifikationsnachweis nach den Absätzen 1 und 2 sind gleichgestellt
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann im Einzelfall auf Antrag eine Qualifikation als Befähigung für eine Laufbahn mit partiellem Zugang für eine bestimmte Tätigkeit anerkannt werden, wenn
(Stand: 22.01.2021)
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