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Regelwerk

EU-LBAV - EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung im Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 2. Februar 2016
(GVBl. II vom 09.02.2016 Nr. 4)
Gl.-Nr.: 210-57



red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat erworbener Berufsqualifikationen von Staatsangehörigen

  1. eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
  2. eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  3. eines Staates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,

auf Antrag als Laufbahnbefähigung im Sinne des Landesbeamtengesetzes entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115, L 177 vom 08.07.2015 S. 60, L 268 vom 15.10.2015 S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist. Der Grundsatz der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG und die Regelungen zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen bleiben unberührt.

(2) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist

  1. jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,
  2. jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  3. jeder andere Vertragsstaat, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise (Qualifikationsnachweise), die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um in seinem Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung eines reglementierten Berufes (im öffentlichen Dienst) zu erhalten, sind auf Antrag als Laufbahnbefähigung, die der Fachrichtung der Qualifikationsnachweise entspricht, anzuerkennen, wenn

  1. sie in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörde
    ausgestellt worden sind und
  2. sie im Vergleich zu den in Brandenburg für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden Voraussetzungen
    1. kein Defizit im Sinne des § 4 Absatz 2 aufweisen,
    2. zwar ein Defizit aufweisen, aber Ausgleichsmaßnahmen nicht zu fordern sind oder
    3. ein Defizit aufweisen, das durch erfolgreich absolvierte Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen worden ist.

Reglementiert ist ein Beruf dann, wenn dessen Aufnahme und Ausübung durch staatliche Rechtsvorschriften an das Vorliegen bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist.

(2) Hat die antragstellende Person in einem Mitgliedstaat, der die Berufsausübung nicht reglementiert hat, den Beruf im öffentlichen Dienst innerhalb der letzten zehn Jahre ein Jahr lang vollzeitlich oder in einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass die antragstellende Person auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde. Bestätigen die Qualifikationsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung, so ist der Nachweis von Berufserfahrung nicht erforderlich.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die Anerkennung einer Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes aufgrund eines Qualifikationsnachweises, der nicht mindestens Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, verweigert werden.

(4) Einem Qualifikationsnachweis nach den Absätzen 1 und 2 sind gleichgestellt

  1. ein Ausbildungsnachweis im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG und
  2. jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern seine Inhaberin oder sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates besitzt, der diesen Ausbildungsnachweis nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, und dieser Mitgliedstaat die Berufserfahrung bescheinigt.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann im Einzelfall auf Antrag eine Qualifikation als Befähigung für eine Laufbahn mit partiellem Zugang für eine bestimmte Tätigkeit anerkannt werden, wenn

  1. die antragstellende Person ohne Einschränkung qualifiziert ist, im Mitgliedstaat, in dem sie die Qualifikation erworben hat, die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die im Land Brandenburg partieller Zugang beantragt wird,
  2. die Unterschiede zwischen der Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Tätigkeit in der Laufbahn so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen dem Durchlaufen einer Ausbildung für die Laufbahn gleichkäme, und

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