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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung über die Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
und zur Änderung der Laufbahnverordnung
*)
- Brandenburg -

Vom 2. Februar 2016
(GVBl. II vom 08.02.2016 Nr. 4



Auf Grund des § 15 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVBl. I Nr. 38 S. 7) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
EU-LBAV - EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
im Land Brandenburg

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Laufbahnverordnung

Die Laufbahnverordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 622) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 41 bis 50 werden wie folgt gefasst:

§§ 41 bis 50 (weggefallen)".

b) Die Angaben zu den Anlagen 3 und 4 werden gestrichen.

2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Diese Verordnung ist nach Maßgabe des Satzes 2 nicht anzuwenden auf
  1. hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen mit Ausnahme der akademischen Mitarbeiter,
  2. Beamte des Polizeivollzugsdienstes,
  3. Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes,
  4. Beamte auf Zeit,
  5. Beamte des Schul- und Schulaufsichtsdienstes,
  6. Ehrenbeamte.

Abweichend von Satz 1 sind § 5 Absatz 2 und Kapitel 4 auf Beamte des Polizeivollzugsdienstes und des feuerwehrtechnischen Dienstes anzuwenden.

"(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
  1. hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen mit Ausnahme der akademischen Mitarbeiter,
  2. Beamte des Polizeivollzugsdienstes,
  3. Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes,
  4. Beamte auf Zeit,
  5. Beamte des Schul- und Schulaufsichtsdienstes,
  6. Ehrenbeamte."

3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Darüber hinaus erwerben Laufbahnbewerber die Laufbahnbefähigung auf Grund des Gemeinschaftsrechts durch Anerkennung nach den Vorschriften des Kapitels 4. "(2) Darüber hinaus erwerben Laufbahnbewerber die Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts durch Anerkennung nach den Vorschriften der EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung."

4. Kapitel 4 wird aufgehoben.

Kapitel 4
Erwerb der Laufbahnbefähigung auf Grund des Gemeinschaftsrechts

§ 41 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen von Staatsangehörigen

  1. eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
  2. eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  3. eines Staates, dem Deutschland und die Europäische Union oder Deutschland und die Europäische Gemeinschaft vertraglich einen Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,

auf Antrag als Laufbahnbefähigung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. Nr. L 93 vom 07.04.2009 S. 11) geändert worden ist. Unberührt bleibt der Grundsatz der automatischen Anerkennung auf Grund der Regelungen nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG .

(2) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist

  1. jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,
  2. jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  3. jeder andere Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.

(3) Berufsqualifikation im Sinne dieser Verordnung ist eine durch Ausbildungsnachweise, Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise dokumentierte berufliche Qualifikation, die die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b oder c, Absatz 3, des Artikels 12 oder des Artikels 13 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b, Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.

(4) Zuständige Behörde im Sinne dieses Kapitels ist die für die jeweilige Laufbahn zuständige Laufbahnordnungsbehörde.

§ 42 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Die Qualifikationsnachweise, die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um in seinem Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung eines reglementierten Berufes zu erhalten, sind auf Antrag als Laufbahnbefähigung, die der Fachrichtung des Qualifikationsnachweises entspricht, anzuerkennen, wenn

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