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LVO - Laufbahnverordnung
Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 16. September 2009
(GVBl. II Nr. 30 vom 09.10.2009 S. 622; 08.02.2016 Nr. 4 16)
red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Archiv: 1997
Auf Grund des § 15 Absatz 1 Satz 2 und des § 25 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), von denen § 25 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 198, 199) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
Kapitel 1
Allgemeines
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sich aus ihr nichts anderes ergibt. Sie gilt für die Beamten des Landesrechnungshofes, sofern das Landesrechnungshofgesetz vom 27. Juni 1991 (GVBl. S. 256), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 60) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
(3) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
§ 2 Förderung der Leistungsfähigkeit
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sollen durch geeignete Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen erhalten und gefördert werden. Neben den in den §§ 19 und 23 des Landesbeamtengesetzes genannten Maßnahmen gehören dazu insbesondere
(2) Über die Einführung und Ausgestaltung der Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen entscheidet die oberste Dienstbehörde; sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.
§ 3 Laufbahnen, Laufbahnordnungsbehörden
Die im Land Brandenburg eingerichteten Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst ergeben sich aus Anlage 1, die Laufbahnen besonderer Fachrichtung aus Anlage 2. Laufbahnordnungsbehörden sind die in den Anlagen 1 und 2 genannten obersten Dienstbehörden.
§ 4 Ausschreibung
(1) Für Einstellungen sind die Bewerber durch öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln. Stellen, die für die Übernahme von bereits vorhandenen Arbeitnehmern in ein Beamtenverhältnis vorgesehen sind, sind innerhalb der Behörde oder Einrichtung auszuschreiben.
(2) Freie Beförderungsdienstposten sind mindestens innerhalb der Behörde oder Einrichtung auszuschreiben. Ein Beförderungsdienstposten gilt dann nicht als frei, wenn das Amt, das dem Beamten verliehen ist, der Wertigkeit des Beförderungsdienstpostens, der ihm übertragen ist, noch nicht entspricht; dies gilt auch für die Fälle einer Anhebung des Dienstpostens innerhalb der Laufbahngruppe. Ämter in leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe (§ 120 des Landesbeamtengesetzes) sind mindestens innerhalb der Landesverwaltung auszuschreiben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Über Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht nach den Absätzen 1 und 2 für Stellen des Verfassungsschutzes entscheidet das hierfür zuständige Ministerium.
(4) Die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen regeln im Übrigen Art und Umfang der Ausschreibungen und ihre Bekanntmachung.
(5) § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 4. Juli 1994 (GVBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 58) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
§ 5 Erwerb der Laufbahnbefähigung 16
(1) Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähigung durch
(Stand: 28.08.2023)
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