umwelt-online: Laufbahnverordnung Bbg (2)
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§ 31 Aufstieg für besondere Verwendungen
(1) Beamte des mittleren Dienstes können zum Aufstieg für einen Verwendungsbereich des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie
(2) Die Aufgaben können höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe a 11 zugeordnet werden. Die Einführungszeit dauert mindestens neun Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Die Einführung umfasst eine theoretische Lehrveranstaltung von in der Regel zwei Monaten, die mit mindestens einem Leistungsnachweis abschließt. Soweit die Beamten in ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für den Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens drei Monate gekürzt werden.
(3) In den Fällen des § 23 Absatz 6 können die Aufgaben höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe a 12 zugeordnet werden.
Abschnitt 5
Höherer Dienst
§ 32 Vorbereitungsdienst
(1) Das Studium im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Landesbeamtengesetzes muss geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Er vermittelt durch eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann bis auf ein Jahr gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige, nach Bestehen der ersten Staats- oder der Hochschulprüfung zurückgelegte berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind.
(4) Nach Absatz 3 sind auch Zeiten einer praktischen Tätigkeit anrechenbar, die Voraussetzung für die Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen ersten Staats- oder der Hochschulprüfung sind.
(5) Die Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzt auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.
§ 33 Aufstieg
(1) Beamte des gehobenen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie
(2) Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn dauert mindestens ein Jahr und sechs Monate. Die Einführung umfasst eine praktische Unterweisung in Aufgaben des höheren Dienstes und einen wissenschaftlich ausgerichteten Bildungsgang von mindestens sechs Monaten (Aufstiegsstudium), der an geeigneten Bildungseinrichtungen innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes praxisbegleitend durchgeführt wird. Bei Beamten des Landes sollen mindestens drei Monate des Aufstiegsstudiums zusammenhängend absolviert werden. Die erfolgreiche Teilnahme ist durch Leistungsnachweise festzustellen. Soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nichts Abweichendes bestimmen, erlässt die Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium für den Bildungsgang einen Rahmenplan.
(3) Die praktische Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes erfolgt auf zwei Dienstposten in unterschiedlichen Aufgabenbereichen; die Einführungszeit soll jeweils die Dauer von sechs Monaten nicht unterschreiten. Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden bis zu 30.000 Einwohnern kann von den Voraussetzungen des Satzes 1 abgesehen werden.
(4) Soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nichts Abweichendes bestimmen, stellt der Landespersonalausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse der praktischen und theoretischen Aufstiegsausbildung in einem Prüfungsgespräch fest, ob die Einführungszeit erfolgreich abgeschlossen ist. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn anerkannt. Die Einzelheiten des Feststellungsverfahrens regelt der Landespersonalausschuss. Für die Durchführung des Befähigungsfeststellungsverfahrens kann der Landespersonalausschuss zur Vorbereitung seiner Entscheidung Unterausschüsse bestellen.
(5) Hat der Beamte für den Aufstieg in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst den wissenschaftlich ausgerichteten Bildungsgang (Aufstiegsstudium) an der Verwaltungsakademie Berlin erfolgreich abgeschlossen, führt der Landespersonalausschuss ein Prüfungsgespräch nur durch, wenn die Befähigung für den höheren Dienst auf Grund der Prüfungsergebnisse des Aufstiegsstudiums und der dienstlichen Beurteilungen der praktischen Aufstiegsausbildung (Einführungszeit) nicht nach Aktenlage festgestellt werden kann, weil Zweifel am erfolgreichen Abschluss der Einführungszeit bestehen.
(6) § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Sind Arbeitnehmer nach § 22
(Stand: 23.07.2018)
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