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Änderungstext
Gesetz zur Steigerung der Effizienz und zum Abbau von Bürokratie im Bildungswesen
- Brandenburg -
Vom 29. Januar 2026
(GVBl. I Nr. 1 vom 29.01.2026)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes
Das Brandenburgische Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBI. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2025 (GVBl. I Nr. 12 S. 8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 11 und 11a werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 11 Unterrichtsfächer, Unterrichtsform
§ 11a (weggefallen)". |
b) Der Angabe zu § 41 werden die Wörter ", Unterrichtung des Jugendamtes" angefügt.
c) Die Angabe zu § 44a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 44a Präsenzunterricht, Distanzunterricht, Verordnungsermächtigung". |
d) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 52 Beratung durch die Grundschule". |
e) Nach der Angabe zu § 115 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 115a Pauschalisierte zweckgebundene Zuweisungen, Verordnungsermächtigung".
f) Der Angabe zu § 121 werden die Wörter ", Einsatz von Lehrkräften" angefügt.
g) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 134 Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung". |
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 11 Unterrichtsfächer, Unterrichtsform". |
b) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
"(5) In der Sekundarstufe II und den gymnasialen Bildungsgängen der beruflichen Schulen kann jahrgangsstufenübergreifender Unterricht mit Genehmigung der Schulkonferenz und des staatlichen Schulamtes erteilt werden.
(6) In allen anderen Schulen und Bildungsgängen kann jahrgangsstufen und fächerübergreifend sowie fächerverbindend Unterricht nach Beschluss der Schulkonferenz erteilt werden."
3. § 11a wird aufgehoben.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Unterrichtsfächer können zu einem Lernbereich zusammengefasst und bewertet werden¸ soweit dies durch Rechtsverordnung vorgesehen ist." |
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Der Bewertungsmaßstab ist dabei zu Beginn des Schuljahres den Schülerinnen und Schülern transparent zu machen."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(2) Übergreifende Themenkomplexe orientieren sich an Grundfragen der Gesellschaft und sind in allen Schulstufen sowohl im Unterricht als auch in sonstigen Schulveranstaltungen in angemessener Weise zu berücksichtigen." |
5. § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(1) Die einzuhaltenden Wochenstundenzahlen werden in Stundentafeln festgelegt. § 11 bleibt unberührt. Der Unterricht erfolgt auf der Grundlage der Stundentafel und findet an Vollzeitschulen in der Regel an fünf Wochentagen statt. Auf Beschluss der Schulkonferenz kann der Unterricht an sechs Wochentagen stattfinden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Schulträgers." |
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Schulen mit Klassen in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 kooperieren zur Gewährleistung der Betreuung im Rahmen des Rechtsanspruchs gemäß § 24 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch mit Angeboten der Kindertagesbetreuung und schließen entsprechende Vereinbarungen, soweit die Kooperation nicht bereits im Rahmen einer schulaufsichtlichen Genehmigung schulischer Ganztagsangebote vereinbart ist oder die Schule durch ihr Angebot die Erfüllung des Rechtsanspruchs bereits gewährleistet."
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
(Stand: 20.02.2026)
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