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Regelwerk

Disziplinargesetz
- Berlin -

Vom 29. Juni 2004
(GVBl. S. 263; 19.03.2009 S. 70 09)



red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes. Frühere Beamtinnen und Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich 09

(1) Dieses Gesetz gilt für die

  1. von Beamtinnen und Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen ( § 47 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) und
  2. von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
    1. während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen ( § 47 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) und
    2. nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen ( § 47 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 71 des Landesbeamtengesetzes).

(2) Für Beamtinnen und Beamte oder Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten oder Soldatinnen und Soldaten auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 47 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes oder § 71 des Landesbeamtengesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.

(3) Für Beamtinnen und Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung ( § 6 des Wehrpflichtgesetzes) oder einer besonderen Auslandsverwendung ( § 6a des Wehrpflichtgesetzes) leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.

(4) Ist eine höhere Dienstvorgesetzte oder ein höherer Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, werden die nach diesem Gesetz der oder dem höheren Dienstvorgesetzten eigenständig zustehenden Befugnisse durch die oberste Dienstbehörde, im Bereich der Bezirksverwaltungen durch das Bezirksamt ausgeübt. Soweit Befugnisse auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen werden können, gilt dies entsprechend für die Übertragung auf Dienstbehörden.

§ 3 Ergänzende Anwendung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung und der Verwaltungsgerichtsordnung

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

§ 4 Gebot der Beschleunigung

Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.

Teil 2
Disziplinarmaßnahmen

§ 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen 09

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:

  1. Verweis ( §   6),
  2. Geldbuße ( § 7),
  3. Kürzung der Dienstbezüge ( § 8),
  4. Zurückstufung ( § 9) und
  5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ( § 10).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind:

  1. Kürzung des Ruhegehalts ( § 11) und
  2. Aberkennung des Ruhegehalts ( § 12).

(3) Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 23 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes.

§ 6 Verweis

Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens der Beamtin oder des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

§ 7 Geldbuße

Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge der Beamtin oder des Beamten auferlegt werden. Hat die Beamtin oder der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.

§ 8 Kürzung der Dienstbezüge 09

(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten um höchstens ein Fuenftel auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung innehat. Hat die Beamtin oder der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt dieser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt.

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