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Regelwerk

FachLVO - Fachrichtungs-Laufbahnverordnung
Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen

- Berlin -

Vom 17. November 2004
(GVBl. Nr. 47 vom 04.12.2004 S. 468; 19.03.2009 S. 70 09a ; 30.04.2009 S. 178 09b)



red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

§ 1 Anwendungsbereich, Gliederung

(1) Diese Verordnung findet auf die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten der Laufbahnen besonderer Fachrichtungen Anwendung. Sie gilt nicht für Landesbeamte der Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des Schuldienstes und des Volkshochschuldienstes sowie des Hochschuldienstes.

(2) Die Laufbahnen gliedern sich in die Laufbahngruppen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes.

§ 2 Grundsätze

(1) Laufbahnen im Sinne des § 11 Abs. 1 des Laufbahngesetzes können eingerichtet werden, soweit dafür neben den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung ein dienstliches Bedürfnis besteht. An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige, innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistete hauptberufliche Tätigkeit. Ihre näheren Voraussetzungen und die zu fordernden Bildungsvoraussetzungen sind nach Maßgabe des § 3 zu regeln.

(2) Die besonderen Fachrichtungen, für die Laufbahnen nach Absatz 1 eingerichtet sind, und die in ihnen erfassten Berufe oder Berufsabschlussbezeichnungen ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 3.

(3) Die für die Aufsicht zuständige Senatsverwaltung entscheidet im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres darüber, an welchen Einrichtungen des Landes Berlin oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Laufbahnen des wissenschaftlichen Dienstes erforderlich sind.

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen 09b

(1) In eine Laufbahn besonderer Fachrichtung kann eingestellt werden, wer

  1. die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt,
  2. eine hauptberufliche Tätigkeit nach den Absätzen 3 und 4 nachweist,
  3. das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Bildungsvoraussetzungen müssen eine Ausbildung umfassen, die zu einem allgemein berufsbefähigenden Abschluss geführt hat. Für Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes muss die Ausbildung auf der nach den §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 des Laufbahngesetzes geforderten Mindestvorbildung aufbauen; sie muss für Laufbahnen des gehobenen Dienstes den Voraussetzungen eines mit der Prüfung abgeschlossenen Studienganges einer Hochschule nach § 9 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 des Laufbahngesetzes entsprechen. § 15a Absatz 2 und 3 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung gilt entsprechend. Für Laufbahnen des höheren Dienstes ist ein allgemein berufsbefähigendes fachwissenschaftliches, den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Laufbahngesetzes entsprechendes Studium an einer Hochschule zu fordern. Die Bildungsvoraussetzungen müssen in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit geeignet sein, die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.

(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet worden sein. Sie ist nach Absatz 2 Satz 4 für die Laufbahnbefähigung geeignet, wenn sie

  1. nach ihrer Fachrichtung der für die Einstellung geforderten Bildungsvoraussetzung und den fachlichen Anforderungen der Laufbahn entspricht,
  2. nach ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn entspricht,
  3. im Hinblick auf die Aufgaben der künftigen Laufbahn die Fähigkeit des Bewerbers zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen hat.

(4) Die erforderliche Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit ist nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 und des § 6 Abs. 2 des Laufbahngesetzes festzusetzen. Sie soll in Laufbahnen

  1. des mittleren Dienstes zwei Jahre,
  2. des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate,
  3. des höheren Dienstes drei Jahre und sechs Monate, nicht unterschreiten.

(5) Eine Unterschreitung der Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 4 ist zulässig

  1. in Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes, wenn nach abgeschlossenem Hochschulstudium Tätigkeiten abgeleistet wurden, die auf Grund berufsrechtlicher Regelungen für den Erwerb der allgemeinen Berufsbefähigung zwingend vorgeschrieben sind,
  2. in Laufbahnen des höheren Dienstes, wenn außer dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Nachweis der Promotion verlangt wird; dies gilt nicht, wenn das Studium nur mit der Promotion abgeschlossen werden kann.

(6) Das Nähere regeln die für die Ordnung der Laufbahnen zuständigen obersten Dienstbehörden im Rahmen der Ausführungsvorschriften nach § 9. Dabei sind insbesondere festzulegen

  1. die Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung,
  2. Art und Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit insgesamt sowie der Anteile besonderer Tätigkeiten und deren Reihenfolge,
  3. die Anrechnung von Zeiten gleichwertiger praktischer Tätigkeiten.

(7) In den Laufbahnen des Ärztlichen, Pharmazeutischen, Tierärztlichen und Zahnärztlichen Dienstes sowie des Chemiedienstes und des Fachverwaltungsdienstes kann die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres für besondere Funktionen bestimmte zusätzliche Nachweise fordern.

§ 4 Einstellung in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst

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