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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Sicherstellung der personalvertretungsrechtlichen
Interessenvertretung in der Berliner Landesverwaltung

- Berlin -

Vom 6. April 2021
(GVBl. Nr. 28 vom 15.04.2021 S. 362)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Personalvertretungsgesetzes

Das Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 1430) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Gültig bis 31.12.2022 siehe =>
1. Dem § 32 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die oder der Vorsitzende des Personalrats kann Sitzungen und Beschlussfassungen mittels Video- oder Telefonkonferenz durchführen lassen, wenn

  1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
  2. nicht mindestens 25 Prozent der Mitglieder des Personalrats binnen einer Frist von drei Tagen ab dem Zugang der Ladung gegenüber der oder dem Vorsitzenden schriftlich widersprechen und
  3. der Personalrat und jedes einzelne Mitglied geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Unberechtigte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

Eine über § 37 Absatz 1 hinausgehende Aufzeichnung ist unzulässig. Personalratsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 Satz 1. § 37 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die oder der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt."

Gültig bis 31.12.2022 siehe =>
2. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die oder der Vorsitzende der Einigungsstelle kann Verhandlungen und Beschlussfassungen mittels Videokonferenz durchführen lassen, wenn

  1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
  2. nicht mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer oder einer der Beteiligten binnen einer Frist von drei Tagen ab dem Zugang der Ladung gegenüber der oder dem Vorsitzenden schriftlich widerspricht und
  3. die Einigungsstelle geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Unberechtigte vom Inhalt der Verhandlung keine Kenntnis nehmen können.

Eine über ein schriftliches Sitzungsprotokoll hinausgehende Aufzeichnung ist unzulässig. Die oder der Vorsitzende, die Beisitzerinnen und Beisitzer der Einigungsstelle sowie die Beteiligten und sonstigen Berechtigten, die mittels Videokonferenz an Verhandlungen und Beschlussfassungen teilnehmen, gelten als anwesend. Die oder der Vorsitzende hat die Anwesenheit vor Beginn der Verhandlung oder Beschlussfassung festzustellen und im Protokoll zu vermerken."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3. § 97 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 97 (aufgehoben) " § 97

Soweit in diesem Gesetz elektronische Kommunikationsmöglichkeiten eröffnet werden, sind diese auch für Beschäftigte mit Behinderungen barrierefrei zugänglich und nutzbar zu gestalten."

Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 und 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

ID 210754

ENDE

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