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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

PersVG - Personalvertretungsgesetz
- Berlin -

Vom 14. Juli 1994
(GVBl. S. 337, 1995 S. 24; ...; 05.12.2005 S. 739; 11.07.2006 S. 812; 17.07.2008 S. 206 08;19.03.2009 S. 70 09; 25.01.2010 10; 09.06.2011 S. 238 11; 21.06.2011 S. 266 11a 05.11.2012 S. 354 12; 14.03.2016 S. 93 16; 09.05.2016 S. 226 16a; 30.05.2016 S. 282 16b; 19.12.2017 S. 695 17; 21.06.2018 S. 446 18; 09.10.2019 S. 685 19; 12.10.2020 S. 794 20; 12.10.2020 S. 807 20a; 02.12.2020 S. 1430 20b; 06.04.2021 S. 362 21; 07.06.2021 S. 618 21a i.K.; 05.07.2021 S. 842 21b; 14.09.2021 S. 1039 21c; 27.09.2021 S. 1117 21d; 09.02.2023 S. 30 23; 23.03.2023 S. 118 23a)
Gl.-Nr.: 2035-1



Abschnitt I
Einleitende Vorschriften

§ 1 Allgemeines

(1) In den Verwaltungen, den Gerichten und Betrieben des Landes Berlin sowie in den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalvertretungen gebildet.

(2) Personalvertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind die Personalräte, die Gesamtpersonalräte und der Hauptpersonalrat.

§ 2 Grundsätze

(1) Dienststellen, Dienstbehörden, oberste Dienstbehörden und Personalvertretungen arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in den Dienststellen vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Dienstkräfte und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Dienststellenleiters oder seines Vertreters Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(4) Durch Tarifvertrag kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.

§ 3 Dienstkräfte und Gruppen 08

(1) Dienstkräfte im Sinne des Gesetzes sind die Arbeitnehmer und Beamten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Dienstkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Personen, die sich ausschließlich zum Zwecke einer über- oder außerbetrieblichen Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes in einer Einrichtung des öffentlichen Dienstes befinden.

(2) Je eine Gruppe bilden

  1. die Arbeitnehmer,
  2. die Beamten.

(3) Dienstkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

    1. die Professoren (§ 99 des Berliner Hochschulgesetzes),
    2. die Gastprofessoren und Gastdozenten (§ 113 des Berliner Hochschulgesetzes),
    3. das nebenberuflich tätige Personal (§ 114 Nr. 1 bis 3 des Berliner Hochschulgesetzes),
  1. Personen, die im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach den §§ 260 bis 271 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eingesetzt sind,
  2. Personen, die nach § 16 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tätig sind,
  3. Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist,
  4. Personen, die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden, es sei denn, es handelt sich um Dienstkräfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.

§ 4 Begriffsbestimmungen 08

(1) Arbeitnehmer sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.

(2) Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. Als Beamte gelten auch Dienstanwärter, Lehrlinge und Praktikanten, die zur Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn eingestellt sind, einschließlich der in einem öffentlich-rechtlichen Praktikantenverhältnis beschäftigten Dienstkräfte.

§ 5 Dienststellen 11 21c

(1) Die Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes ergeben sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

(2) Als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes gelten die Gesamtheit

  1. (aufgehoben)
  2. (aufgehoben)
  3. der Amtsanwälte,

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