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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Land Berlin
- Berlin -

Vom 27. September 2021
(GVBl. Nr. 73 vom 06.10.2021 S. 1167)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
LGBG - Landesgleichberechtigungsgesetz
Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Denkmalschutzgesetzes

In § 11 Absatz 6 des Denkmalschutzgesetzes Berlin vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, werden die Wörter "mobilitätsbehinderter Personen" durch die Wörter "von Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Barrierefreie-IKT-Gesetzes Berlin

In § 5 Absatz 1 des Barrierefreie-IKT-Gesetzes Berlin vom 4. März 2019 (GVBl. S. 210) wird die Angabe " § 3 Absatz 1" durch die Angabe " § 3 Absatz 2" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Schulkommunikationsverordnung

Die Schulkommunikationsverordnung vom 11. März 2008 (GVBl. S. 81) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Verordnung zur Verwendung der Deutschen Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen für die Kommunikation mit Schulen sowie Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (Schulkommunikationsverordnung - SchulkommV)"

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt den Anspruch von hörbehinderten (gehörlosen, ertaubten, schwerhörigen, taubblinden und hörsehbehinderten) sowie sprachbehinderten Eltern und anderen Personensorgeberechtigten auf barrierefreie Kommunikation mit Schulen sowie Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mittels anderer Kommunikationshilfen."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

" § 2 - Anspruchsvoraussetzungen"

b) Die Absätze 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Hörbehinderte (gehörlose, ertaubte, schwerhörige, taubblinde und hörsehbehinderte) sowie sprachbehinderte Eltern und andere Personensorgeberechtigte (Anspruchsberechtigte) erhalten zur barrierefreien Kommunikation mit Schulen sowie Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen die erforderlichen Hilfen. Sie haben in Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsangelegenheiten ihres Kindes einen Anspruch auf eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher, eine Kommunikationshelferin oder einen Kommunikationshelfer oder ein geeignetes Kommunikationsmittel, soweit dies erforderlich ist, um eine barrierefreie Kommunikation mit Schulen sowie Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen sicherzustellen. Geeignete Kommunikationshilfen werden von den öffentlichen Stellen kostenfrei bereitgestellt.

(2) Der Anspruch der Eltern oder anderer Personensorgeberechtigter auf die erforderliche Kommunikationshilfe setzt voraus, dass auf Grund der Hör- oder Sprachbehinderung eine Kommunikation mit der Schule, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle ohne Kommunikationshilfe nicht möglich ist.

(3) Die Kommunikationshilfe ist bei dem Bezirksamt des Bezirkes zu beantragen, in dessen Gebiet die Schule, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle liegt.

(4) Übernommen werden insbesondere die Aufwendungen für Kommunikationshilfen für Elternabende und für Elterngespräche über alle das Kind direkt betreffenden, für den Bildungsgang, die Betreuung und Erziehung wichtigen Themen, bei denen die mündliche Kommunikation der Eltern oder anderer Personensorgeberechtigter mit der Schule, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle erforderlich ist.

(5) Als notwendige Aufwendungen werden ohne weiteren Nachweis der Erforderlichkeit der Höhe der Aufwendungen Honorare für graduierte oder staatlich geprüfte Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher sowie graduierte oder staatlich geprüfte Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer übernommen, die den in Nummer 4 Absatz 6 der Verwaltungsvorschriften für Honorare im Bereich Sozialwesen vom 14. August 2018 (ABl. S. 4649) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Satz nicht überschreiten."

c) In Absatz 6 werden die Wörter "Gebärdensprachdolmetscher oder Kommunikationshelfer" durch die Wörter "Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer" und das Wort "erstattet" durch das Wort "übernommen" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesgleichberechtigungsgesetz

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(Stand: 19.10.2021)

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