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Regelwerk; Arbeits- & Sozialrecht; Barrierefreiheit

BIKTG Bln - Barrierefreie-IKT-Gesetz Berlin
Gesetz über die barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Berlin

- Berlin -

Vom 4. März 2019
(GVBl. Nr. 7 vom 14.03.2019 S. 210 i.K.; 27.09.2021 S. 1167 21)



§ 1 Ziele des Gesetzes, Grundsätze

Ziel des Gesetzes ist, im Rahmen der Standardisierung der Informations- und Kommunikationstechnik Barrieren zu beseitigen, die Menschen mit Behinderungen an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern. Alle Menschen sollen in der Lage sein, die gebotenen Möglichkeiten uneingeschränkt in Anspruch zu nehmen. Die maßgeblichen Grundsätze der Barrierefreiheit sind Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. Eine harmonisierte Überwachungsmethode stellt die Umsetzung der barrierefreien Standards sicher.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Das Gesetz gilt für alle öffentlichen Stellen des Landes Berlin. Die Vorschriften des Landesgleichberechtigungsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Unberührt bleiben darüber hinaus die Regelungen zur behinderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten zugunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch.

(3) Alle öffentlichen Stellen wirken im Rahmen ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgaben aktiv darauf hin, die Ziele nach § 1 zu erreichen.

(4) Für die Tätigkeiten der Steuerverwaltung gilt dieses Gesetz nur, soweit nicht § 20 des Finanzverwaltungsgesetzes entgegensteht. Liegt Satz 1 2. Halbsatz vor, sind die Vorschriften des Abschnittes 2a des Behindertengleichstellungsgesetzes zu beachten.

(5) Der Senat wirkt darauf hin, dass gewerbsmäßige Anbieter von Websites sowie von grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnik dargestellt werden, ihre Produkte so gestalten, dass sie barrierefrei genutzt werden können.

§ 3 Begriffsbestimmungen, Standards zur barrierefreien Informations- und Kommunikationstechnik

(1) Öffentliche Stellen des Landes Berlin sind alle Behörden der Berliner Verwaltung (§ 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), die Gerichte und die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) sowie die sonstigen öffentlichen Stellen nach Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 02.12.2012 S. 1), wenn sie dem Land zuzurechnen sind. Dem Land zuzurechnen sind sonstige öffentliche Stellen, wenn sie

  1. überwiegend von öffentlichen Stellen des Landes finanziert werden,
  2. hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht einer öffentlichen Stelle des Landes unterstehen oder
  3. ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die durch öffentliche Stellen des Landes ernannt worden sind.

Eine überwiegende Finanzierung durch öffentliche Stellen des Landes wird jedenfalls angenommen, wenn sie mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel finanzieren. Vereinigungen öffentlicher Stellen des Landes gelten ungeachtet der Beteiligung weiterer öffentlicher Stellen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Personen, Personenvereinigungen und Gesellschaften als öffentliche Stellen des Landes Berlin, wenn dem Land die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder dem Land die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.

(2) Informations- und Kommunikationstechnik im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Auftritte und Inhalte im Internet und im Intranet sowie die mobilen Anwendungen und die zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen einschließlich Applikationen und sonstiger Anwendungen für mobile Endgeräte. Inhalte in diesem Sinne sind insbesondere Dateien, die Bilder, Text-, Audio- und Videomaterial und Anwendungen enthalten.

(3) Für die folgenden technischen Standards und Anforderungen gelten die Bestimmungen der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung:

  1. die einzelnen technischen Standards der barrierefreien Gestaltung der Informations- und Kommunikationstechnik sowie deren jeweiliger Geltungszeitraum,
  2. die Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit,
  3. die Anforderungen an die Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit und
  4. die Anforderungen an die Überwachung zur Einhaltung der Barrierefreiheit.

§ 4 Barrierefreie Gestaltung, Ausnahmen

(1) Die öffentlichen Stellen gestalten ihre Informations- und Kommunikationstechnik im Sinne dieses Gesetzes unter Beachtung des § 1 barrierefrei (barrierefreie Gestaltung). Sie gestalten auch ihre elektronisch unterstützen Verwaltungsabläufe einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung barrierefrei.

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