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ArbZZuVO - Arbeitszeitzuständigkeitsverordnung
Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 8. Februar 1999
(GBl. S. 86; 01.07.2004 S. 469; 25.04.2007 S. 252; 25.01.2012 S. 65; 23.02.2017 S. 99 17)
Gl.-Nr.: 8050
Zuständige Behörden nach dem Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind
§ 2 Betriebsgelände
Betriebsgelände ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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