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Änderungstext
Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Beihilfeverordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 20. Dezember 2013
(GBl. Nr.2 vom 17.01.2014 S. 53 Übergangsregelung)
gültig ab 1. April 2014
Es wird verordnet auf Grund von
Die Beihilfeverordnung vom 28. Juli 1995 (GBl. S. 56 1), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. November 2013 (GBl. S. 304, 308), wird wie folgt geändert:
Der Anspruch ist nicht vererblich, jedoch stehen vom Beihilfeberechtigten noch beantragte Beihilfebeträge nach seinem Tod den Verfügungsberechtigten seines Bezügekontos zu.
und Absatz 5
(5) Für Personen, die nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, einen Versicherungsschutz für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen für ambulante und stationäre Krankheits- und Pflegefälle abzuschließen und aufrecht zu erhalten, wird Beihilfe nur gewährt, solange dieser Verpflichtung entsprochen wird. Jeder bestehende Versicherungsschutz für Krankheits- und Pflegefälle ist nach Art und Umfang, einschließlich abgeschlossener Zusatzversicherungen und Wahltarife nach § 53 des Fuenften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V), nachzuweisen.
werden aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Personen haben für die beihilfefähigen Aufwendungen, die nach dem Tod des Beihilfeberechtigten bis zum Ende des Sterbemonats des Beihilfeberechtigten für sich und die bisher beim Verstorbenen weiteren berücksichtigungsfähigen Angehörigen entstanden sind, eine Beihilfeberechtigung."
b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 16" durch die Wörter " § 12 Absatz 4 bis 6" ersetzt.
3. § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe "SGB V" durch die Wörter "des Fuenften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V)" ersetzt.
b) In Nummer 4 wird die Zahl "10" durch die Angabe "10 a" ersetzt.
c) Die Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| die in §§ 6 bis 8, 10 und 11 Abs. 1 genannten Aufwendungen, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 3, für Beamte, denen auf Grund von §§ 69, 70 des Bundesbesoldungsgesetzes, der Heilfürsorgeverordnung vom 21. April 1998 (GBl. S. 281) in der jeweils geltenden Fassung oder entsprechenden anderen landesrechtlichen Vorschriften Heilfürsorge zusteht, | "5. die in §§ 6 bis 8, 10 bis 11 Absatz 1 genannten Aufwendungen, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 1 bis 3, für Beamte, denen aufgrund von § 79 LBG, der Heilfürsorgeverordnung oder entsprechenden anderen landesrechtlichen Vorschriften Heilfürsorge zusteht," |
d) In Nummer 8 werden nach dem Wort "medizinische" das Komma sowie das Wort "embryopathische" gestrichen.
4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern bei Leistungen nach Nummer 1 verbrauchte oder nach Art und Menge schriftlich verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und Teststreifen für Körperflüssigkeiten. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, für Diäten und Nahrungsergänzungsmittel sowie für Mittel, die zur Empfängnisregelung oder Potenzsteigerung verordnet sind. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium bestimmt durch Verwaltungsvorschrift, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit Elementar- und Formeldiäten (insbesondere Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate), Sondennahrung, Medizinprodukte sowie Mineralstoff- und Vitaminpräparate ausnahmsweise, gegebenenfalls unter Abzug eines Eigenanteils beihilfefähig sind, | "2. von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern bei Leistungen nach Nummer 1 verbrauchte oder nach Art und Menge schriftlich verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und Teststreifen für Körperflüssigkeiten. Keine Arzneimittel sind
Von den in Satz 2 genannten Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig |
(Stand: 22.01.2021)
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