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Regelwerk Arbeits- und Sozialrecht

BVO - Beihilfeverordnung
Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen

- Baden-Württemberg -

Vom 28. Juli 1995
(GBl. 1995 S. 561; 16.12.1996 S. 776; 29.10.2001 S. 622; 17.02.2004 S. 66; 30.10.2008 S. 793; 14.02.2012 S. 25 12; 25.01.2012 S. 65; 24.07.2012 S. 482 12a; 18.12.2012 S. 677 12b; 12.11.2013 S. 304 13; 20.12.2013/2014 S. 53 14 Inkrafttreten, Übergangsregelung; 22.11.2016 S. 611 16 16a)
Gl.-Nr.: 2032-14


(Red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)

Es wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet auf Grund von

  1. § 101 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes ( LBG) in der Fassung des Gesetzes vom 3. Februar 1986 (GBl. S. 21) und
  2. § 8 des Landesrichtergesetzes ( LRiG) in der Fassung vom 19. Juli 1972 (GBl. S. 432):

§ 1 Anwendungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur 14

(1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge. Die Beihilfe ergänzt in diesen Fällen den Betrag, der in den laufenden Bezügen für eine anteilige Eigenvorsorge enthalten ist.

(2) Diese Verordnung gilt für die Beamten, früheren Beamten und Versorgungsempfänger der in § 1 LBG genannten Dienstherren. Sie gilt für Richter, frühere Richter sowie Richter im Ruhestand entsprechend.

(3) Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; jedoch ist die Pfändung durch einen Forderungsgläubiger bezüglich des auf seine Forderung zustehenden und noch nicht ausgezahlten Betrags einer Beihilfe zulässig.

(4) Beihilfe wird zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen oder als Pauschale gewährt.

§ 2 Beihilfeberechtigte Personen 12a 14 16a

(1) Beihilfeberechtigt sind

  1. Beamte,
  2. Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamte,
  3. Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie die in § 37 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg genannten Kinder der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen sind beihilfeberechtigt, wenn und solange sie Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Unterhaltsbeihilfe, Entpflichtetenbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgeld auf Grund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen oder Unterhaltsbeitrag erhalten. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge nur wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden oder wenn gnadenweise bewilligte Bezüge die Beihilfeberechtigung ausdrücklich mit umfassen. Ein Urlaub unter Wegfall der Bezüge von längstens 31 Kalendertagen lässt den Anspruch auf Beihilfe unberührt. Die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Personen haben für die beihilfefähigen Aufwendungen, die nach dem Tod des Beihilfeberechtigten bis zum Ende des Sterbemonats des Beihilfeberechtigten für sich und die bisher beim Verstorbenen weiteren berücksichtigungsfähigen Angehörigen entstanden sind, eine Beihilfeberechtigung.

(3) Als beihilfeberechtigt gelten unter den Voraussetzungen des § 9a Absatz 1, § 9f Absatz 2, § 9j, § 10a Nummer 7 Satz 2 und § 12 Absatz 4 bis 6 auch andere natürliche sowie juristische Personen.

(4) Beihilfeberechtigt sind nicht

  1. Ehrenbeamte,
  2. Beamte, wenn das Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst (§ 41 Abs. 5 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg) beschäftigt oder Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind,
  3. Beamte und Versorgungsempfänger, wenn ihnen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestags oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen,
  4. Ruhestandsbeamte und frühere Beamte, wenn sie am Tag der Beendigung der aktiven Dienstzeit nach Nummer 1 oder 2 in der an diesem Tag maßgeblichen Fassung nicht beihilfeberechtigt waren, sowie deren Hinterbliebene oder hinterbliebene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

§ 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige 12a

(1) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind

  1. die Ehegatten oder die Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der Beihilfeberechtigten,

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