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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg
Baden-Württemberg

Vom 28. Juni 2016
(GBl. Nr. 13 vom 14.07.2016 S. 381)



Auf Grund von § 63 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1187, 1190) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

§ 19 der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg vom 30. November 2010 (GBl. S. 994), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1187, 1190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Eine Zulage in Höhe von 153,39 Euro monatlich erhält, wer als
  1. Polizeivollzugsbeamter der Direktion Spezialeinheiten in einem Mobilen Einsatzkommando, im Spezialeinsatzkommando oder beim Technikzentrum Spezialeinheiten - Operative Einsatzunterstützung für besondere polizeiliche Einsätze,
  2. Beamter unter einer ihm verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckter Ermittler oder
  3. Beamter des allgemeinen Vollzugsdienstes in der Sicherheitsgruppe Justizvollzug

verwendet wird.

(2) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach §§ 53 und 57 Abs. 1 Nr.2 LBesGBW sowie einer Zulage nach § 20 gewährt. Neben einer Stellenzulage nach § 55 LBesGBW wird die Zulage nur gewährt, soweit sie unter Hinzurechnung der Stellenzulage nach §§ 48 oder 50 LBesGBW den Betrag der Stellenzulage nach § 55 LBesGBW übersteigt.

"(1) Eine Zulage in Höhe von 250 Euro monatlich erhält, wer als Polizeivollzugsbeamter in einem Mobilen Einsatzkommando, im Spezialeinsatzkommando oder beim Technikzentrum Spezialeinheiten - Operative Einsatzunterstützung für besondere polizeiliche Einsätze verwendet wird.

(2) Eine Zulage in Höhe von 153,39 Euro monatlich erhält, wer als

  1. Beamter unter einer ihm verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckter Ermittler oder
  2. Beamter des mittleren oder gehobenen Vollzugsdienstes im Justizvollzug in der Sicherheitsgruppe Justizvollzug

verwendet wird."

2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

ID 16/1157

ENDE

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