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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht

EZulVOBW - Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg
Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in Baden-Württemberg

- Baden-Württemberg -

Vom 30. November 2010
(GBl. Nr. 20 vom 09.12.2010 S. 994; 14.02.2012 S. 28 12;16.07.2013 S. 185 13a, 13b; 23.07.2013 S. 233 13c; 12.11.2013 S. 304 13d; 21.07.2015 S. 658 15; 21.07.2015 S. 663 15a, 15b; 17.12.2015 S. 1187 15; 28.06.2016 S. 381 16; 18.07.2017 S. 334 ber. S. 495 17; 14.11.2017 S. 565 17a, 17b, 12.06.2018 S. 236 18; 06.11.2018 S. 377 18a; 15.10.2019 S. 377 19a, 19b, 19c; 15.10.2020 S. 914 20; 15.11.2022 S. 539 22)



Auf Grund von § 63 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg ( LBesGBW) vom 9. November 2010 (GBl. S.793, 826) wird verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen im Geltungsbereich von § 1 LBesGBW. Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.

§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage

Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

§ 3 Erschwerniszulage bei einer Verwendung im Dienst des Bundes oder eines anderen Landes 15a

Sehen die Vorschriften zu den Erschwerniszulagen des Bundes oder eines anderen Landes Zulagen vor, die in dieser Verordnung nicht geregelt sind, so erhalten Beamte und Richter während der Zeit der Verwendung im Dienst des Bundes oder eines anderen Landes die Erschwerniszulage nach Maßgabe und in Höhe der Vorschriften des Bundes oder dieses Landes, wenn der Dienstherr, für den der Beamte oder Richter tätig ist, diese in vollem Umfang erstattet.

2. Abschnitt
Einzeln abzugeltende Erschwernisse

1. Unterabschnitt
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten und Zulage für lageorientierten Dienst

§ 4 Allgemeine Voraussetzungen 20

(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden; bei Teilzeitbeschäftigung werden diese Dienststunden im gleichen Umfang wie die Arbeitszeit reduziert. Die Empfänger, die dem Polizeivollzugsdienst angehören, erhalten unter den Voraussetzungen des Satzes 1 anstelle einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten eine Zulage für lageorientierten Dienst.

(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst

  1. zur Nachtzeit (Nachtdienst),
  2. an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen (Sonn- und Feiertagsdienst),
  3. an Samstagen in der Zeit zwischen 13 Uhr und 20 Uhr (Samstagnachmittagsdienst) sowie
  4. an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr.

Nachtzeit ist die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. Sonn- und Feiertagsdienst ist der Dienst zwischen 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.

(3) Lageorientierter Dienst ist der Dienst nach Absatz 2 im Polizeivollzugsdienst.

(4) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten oder lageorientiert geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. Wachdienst ist nur Zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten oder lageorientiert geleistet wird; bei Teilzeitbeschäftigung werden diese Dienststunden im gleichen Umfang wie die Arbeitszeit reduziert.

(5) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten oder zum lageorientierten Dienst gehören nicht der Dienst während Übungen, es sei denn, die oberste Dienstbehörde hat bei einer Übung, die aus zwingenden dienstlichen Gründen oder sonstigen übergeordneten Gesichtspunkten termingebunden stattfinden muss, Dienst nach Absatz 2 angeordnet, sowie Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.

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