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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 12. Juni 2018
(GBl. Nr. 10 vom 29.06.2018 S. 236)



Auf Grund von § 63 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173, 185) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

§ 19 der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg vom 30. November 2010 (GBl. S. 994), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. November 2017 (GBl. S. 565, 568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Eine Zulage in Höhe von 250 Euro monatlich erhält, wer als Polizeivollzugsbeamter in einem Mobilen Einsatzkommando, im Spezialeinsatzkommando oder beim Technikzentrum Spezialeinheiten - Operative Einsatzunterstützung für besondere polizeiliche Einsätze verwendet wird.

(2) Eine Zulage in Höhe von 153,39 Euro monatlich erhält, wer als

  1. Beamter unter einer ihm verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckter Ermittler oder
  2. Beamter des mittleren oder gehobenen Vollzugsdienstes im Justizvollzug in der Sicherheitsgruppe Justizvollzug

verwendet wird.

"(1) Eine Zulage in Höhe von 250 Euro monatlich erhält, wer als
  1. Polizeivollzugsbeamter in einem Mobilen Einsatzkommando, im Spezialeinsatzkommando oder beim Technikzentrum Spezialeinheiten - Operative Einsatzunterstützung für besondere polizeiliche Einsätze,
  2. Beamter unter einer ihm verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckter Ermittler oder
  3. Polizeivollzugsbeamter in der Direktion Spezialeinheiten des Polizeipräsidiums Einsatz für Aufgaben des Personenschutzes

verwendet wird.

(2) Eine Zulage in Höhe von 153,39 Euro monatlich erhält, wer als Beamter des mittleren oder gehobenen Vollzugsdienstes im Justizvollzug in der Sicherheitsgruppe Justizvollzug verwendet wird."

2. In Absatz 3 wird die Angabe " §§ 53 und 57 Abs. 1 Nr. 2 LBesGBW" durch die Angabe " § 53 LBesGBW" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

ID 181094

ENDE

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